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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner
Читать онлайн.Название Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht
Год выпуска 0
isbn 9783811487475
Автор произведения Susanne Benner
Издательство Bookwire
Welche Ansprüche hat H gegen T?
Wie wäre es, wenn – zum Entsetzen der Eltern der H – T und H einige Monate später beschließen, es doch noch einmal miteinander zu probieren, sich diesmal feierlich mit der Übergabe von teuren Ringen verloben und H schließlich vom Verlöbnis zurücktritt, weil T – entgegen des gemeinsamen Treuekodex – mit anderen Frauen und Männern (z.T. auch ungeschützt) intime Beziehungen unterhält. Könnte T unter diesen Umständen von H die Rückgabe des von ihm angeschafften Verlobungsringes verlangen?
2. Teil:
In der Folgezeit ändert sich Helenas Lebenseinstellung grundlegend. Sie will nie wieder von einer anderen Person finanziell abhängig sein. Sie zieht von Dassow nach Köln, macht Abitur, studiert Soziologie und findet einen Job als Quartiersmanagerin. Obwohl sie sich nach ihren Erfahrungen mit T nicht mehr hätte vorstellen können, zu heiraten, kommt alles ganz anders, als sie Fiona (F) kennen lernt, die sie für die Liebe ihres Lebens hält. H und F heiraten, wobei F die Hausarbeit vollständig übernimmt und ihre drei Kinder im Alter von 2 bis 9 Jahren versorgt, die aus einer früheren Beziehung stammen. Anfänglich funktioniert ihre in beiderseitigem Einvernehmen getroffene Arbeitsaufteilung auch sehr gut. H erzielt mit ihrer Arbeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2800,– €. F führt ausschließlich den Haushalt und versorgt die Kinder. Nach einem Ehejahr ist H aber mit F’s Arbeitsmoral nicht mehr zufrieden. Sie wirft ihr vor, dass sie den Haushalt dauernd vernachlässigen würde und zieht schließlich aus, als ihre Differenzen unüberbrückbar werden. Als F Unterhalt verlangt, weigert sich H, zu zahlen. Sie meint, dass F ihr aufgrund ihrer nachlässigen Haushaltsführung einen Grund zum Getrenntleben gegeben habe. Außerdem habe sie sich versöhnen wollen, sei aber von ihr nur beschimpft worden und bei der kurzen Ehedauer könne ja wohl keine Unterhaltspflicht bestehen. H findet auch, dass F selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen solle, da sie nichts dafür könne, dass F Kinder zu betreuen habe, sie sei schließlich nicht die Mutter.
Klären Sie in einem Gutachten, ob H ihrer Frau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist und wenn ja, beziffern Sie bitte auch die Höhe.
Abwandlung I:
Wie wäre es, wenn es zwischen H und F nicht zu Streitereien gekommen wäre und beide (auch noch) gemeinsam Kinder haben wollen würden. Sie einigen sich darauf, dass H Geburtsmutter sein solle. Der gemeinsame Freund Simon Schneider (S) ist zu einer privaten Samenspende bereit, über die sog. Bechermethode (also ohne Geschlechtsverkehr), sofern ihn dadurch keinerlei Vater- bzw. Unterhaltspflichten treffen würden. Dies sichern ihm H und F bereitwillig zu.
Besteht die Möglichkeit für H und F, gemeinsam Eltern des gewünschten Kindes zu werden?
Abwandlung II:
Gehen Sie davon aus, dass sich der gemeinsame Kinderwunsch nicht realisieren ließ und sich H und F nach zehn Jahren gut funktionierender Ehe getrennt hätten. F, deren Kinder inzwischen längst nicht mehr umfassend betreut werden müssen und die nach der Scheidung von H nicht mehr gewillt ist, sich auch weiterhin ausschließlich der Hausarbeit zu widmen, nimmt nach langer engagierter Arbeitssuche einen Job bei einer Sprachlern-App an, bei dem sie 1000,– € verdient. Könnte sie in dieser Situation von H Unterhalt verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe? (Die Einkommensverhältnisse von H haben sich nicht wesentlich verändert.)
3. Teil:
Für H’s ältere Schwester Dorothea (D) war Liebe weder ein Grund, noch eine Voraussetzung zum Heiraten. Sie hatte den Kubaner Roberto Diaz (R) kennen gelernt und ihn auf seine Bitte hin im März 1998 – unter Vorlage aller insoweit erforderlichen Unterlagen – geheiratet, damit er in Deutschland bleiben konnte. Beide hatten nie die Absicht, eine Ehe zu führen und lebten auch nur kurz pro forma in einer gemeinsamen Wohnung. Nach vielen Jahren der Freundschaft verliebten sie sich dann allerdings ineinander und zogen im Jahre 2009 zusammen. Am 1. Januar 2011 wurde das erste Kind Viviana (V) geboren, im Juni 2016 folgten die Zwillinge Paolo (P) und Arturo (A). Die kulturellen Unterschiede zwischen D und R, die sich insbesondere in ihren gegensätzlichen Vorstellungen von der Erziehung ihrer Kinder äußerten, führten immer öfter zu Meinungsverschiedenheiten. Im Oktober 2020 zieht R schließlich aus. Er meint, dass zwischen ihm und D sowieso keine wirksame Ehe bestünde und selbst wenn, könnte er sich leicht davon lösen. Er müsste nur erzählen, dass sie ausschließlich deshalb geheiratet hätten, damit er in Deutschland bleiben könne. Selbst wenn er sich damit in Schwierigkeiten bringen könnte, würde er das tun, nur um nicht mehr mit ihr verheiratet sein zu müssen. D holt sich anwaltlichen Rat. Sie will wissen, ob zwischen ihnen tatsächlich keine wirksame Ehe besteht bzw. ob sich R tatsächlich unproblematisch – ohne Scheidung einzureichen – davon lösen kann.
Beachten Sie, dass das EheG von 1946 keine Regelung zur Scheinehe enthielt.
1. | Wie wird die Antwort der beratenden Anwältin lauten? |
2. | Beziffern Sie bitte den im Januar 2021 bestehenden Unterhaltsanspruch des P, des A und der V gegenüber R anhand der abgedruckten Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1.1.2021, wenn R’s bereinigtes Nettoeinkommen 3950,– € beträgt und D über eigene Einkünfte in ausreichender Höhe verfügt. Etwaige Bezüge von Kindergeld lassen Sie bitte unberücksichtigt. |
Düsseldorfer Tabelle[1] (Stand 1.1.2021)
A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) | Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
Alle Beträge in Euro | |||||||
1. | bis 1.900 | 393 | 451 | 528 | 564 | 100 | 960/1.160 |
2. | 1.901-2.300 | 413 | 474 | 555 | 593 | 105 | 1.400 |
3. | 2.301-2.700 | 433 | 497 | 581 | 621 | 110 | 1.500 |
4. |
2.701-3.100
|