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Umweltschutzvereinigungen zur Seite gestellt. Um der Gefahr einer ungewollten Ungleichbehandlung von vornherein zu begegnen, und weil bei Adressatenunkenntnis eine Rechtsunsicherheit besteht, mit welchen Stellungnahmen gegebenenfalls zu rechnen ist, wurde nur für ebenfalls anerkannte Umweltschutzvereinigungen eine Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen. Damit wird für den Bereich des Anhörungsverfahrens beim Bau und der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen festgelegt: Nur die anerkannten Vereinigungen des Natur- bzw. Umweltschutzes werden durch ortsübliche Bekanntmachung benachrichtigt und erhalten so Gelegenheit zur Stellungnahme und können in diesem Zusammenhang auch Meinungen äußern. Eine derartige Beschränkung ist mit der Richtlinie vereinbar, weil diese – wie oben dargestellt – auch an die Erfüllung innerstaatlicher Voraussetzungen anknüpft.

      Die Festlegung der Art der Benachrichtigung durch ortsübliche Auslegung dient der Verfahrenserleichterung.

      Andere Vereinigungen, die nicht anerkannt sind, werden als Teil der Öffentlichkeit nach den allgemeinen Beteiligungsvorschriften am Verfahren beteiligt. Dazu können auch ausländische Vereinigungen zählen, sofern sie nicht in Deutschland anerkannt sind.

       § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

      Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74[extern] des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

      1.Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 wird

       a)für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,

      b)für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,

      die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9[extern] Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. Nach dieser Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung des Vorhabens hinzuweisen. § 43a Nr. 4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Stellungnahmen der Behörden gilt § 43a Nr. 7 Satz 4.

      2.Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3 ist für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu erteilen. Ergänzend zu § 74[extern] Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

       3.Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

       4.Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.

       5.Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

       Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze v. 21.8.2009

       BT-Drs. 16/10491 (Gesetzentwurf)

       Änderungen gegenüber der Vorfassung

      § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

      Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

      1.Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 werden wird

      a)für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,

       b)für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,

      die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. Nach dieser Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung des Vorhabens hinzuweisen. § 43a Nr. 4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Stellungnahmen der Behörden gilt § 43a Nr. 7 Satz 4.

      ...

       Begründung, S. 18

      Die Vorschrift findet auch auf die Vorhaben aus der Anlage zum EnLAG Anwendung.

       Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben v. 9.12.2006

       BT-Drs. 16/54 (Gesetzentwurf)

       § 11c Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

       Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

      1.Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 11a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 werden für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Erdkabeln, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs- oder Verteilungsengpässe dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 11b Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. Nach dieser Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen

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