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Regelungen schafft, ist beabsichtigt, diese Regelung auch auf die Offshore-Projekte mit einer unbedingten Netzanbindungszusage bis zu einem bestimmten Stichtag zu erstrecken. Die betroffenen Betreiber von Offshore-Anlagen haben bereits alle erforderlichen Kriterien erfüllt beziehungsweise haben mit der bedingten Netzanbindungszusage die Zusage erhalten, das letzte Kriterium innerhalb von sechs Monaten nachweisen zu können, damit die ihnen zugedachte Anbindungsleitung errichtet würde. Gerade in diesen Fällen würde aber eine unklare Haftungslage zu weiteren Verzögerungen bei der Anbindung der Offshore-Anlagen an das Netz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers führen und die hinsichtlich des Ausbaus der Offshore-Windengergie verfolgten, energiepolitischen Ziele der Bundesregierung mit Blick auf den Umbau des Energieversorgungssystems zumindest verzögern, da eine erhebliche Investitionsunsicherheit bestünde und Vertrauen in den Wirtschaftsstandort verloren ginge.

      Die Erstreckung der Entschädigungsregelung auch auf die Projekte, die in der Vergangenheit bereits die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage erfüllt haben oder unmittelbar davor stehen, ist geeignet und erforderlich, die energiepolitischen Ziele zu erreichen. Die Betreiber, die eine solche unbedingte Netzanbindungszusage bzw. mit der bedingten Netzanbindungszusage die Zusage, das letzte Kriterium für eine unbedingte Netzanbindungszusage innerhalb von sechs Monaten nachweisen zu können, haben, konnten darauf vertrauen, dass ihre Leitung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt errichtet wird. Allerdings haben sich bei den Projekten schon Umstände abgezeichnet, die zu Verzögerungen und damit erkennbar zu einem Schadensfall führen dürften. Nach der bisherigen Rechtslage war die Haftung, insbesondere deren Umfang, im Falle einer solchen Verzögerung unklar. Vor diesem Hintergrund war es schwierig, zusätzliche Investoren für die Errichtung der Anbindungsleitungen zu gewinnen. Zudem konnte aus Sicht der Windparkinvestoren das auf sie zukommende Risiko nicht abgeschätzt werden. Mitunter haben Investoren mit Blick auf sich abzeichnende Verzögerungen bei der Netzanbindung und damit einhergehende Unsicherheiten über Refinanzierungsmöglichkeiten zugesagte Kredite zurückgehalten. Dies führte zu einer Zurückhaltung bei Neuinvestitionen und zu einer Behinderung laufender Investitionsprojekte und damit zu weiteren Verzögerungen beim gewünschten Ausbau der Offshore-Windenergie. Diese Unsicherheit können durch eine ausdrückliche Regelung beseitigt werden. Mit Blick darauf ist es zumutbar, die Entschädigung auch für die „Altfälle“ regelmäßig auf 90 Prozent der entgangenen EEG-Vergütung zu beschränken, da damit klar geregelt wird, in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch besteht. Anderenfalls wäre wegen der strittigen Rechtslage unklar gewesen, ob und in welchem Umfang ein Entschädigungsanspruch bestanden hätte. Durch die Begrenzung auch für „Altfälle“ wird Rechtsklarheit geschaffen und eine Befriedungswirkung erreicht. Zudem kann der betroffene Betreiber einer Offshore-Anlage von seinem Optionsrecht Gebrauch machen und den Zeitraum der Störung im Rahmen der Förderungsdauer des EEG berücksichtigen, falls die Entschädigungsregelung die bindenden Belange des betreffenden Betreibers von Offshore-Anlagen nicht angemessen berücksichtigt.

      Zudem ist eine klare Regelung auch erforderlich, um allen Betroffenen eine bessere Abschätzung des von ihnen zu tragenden unternehmerischen bzw. Investitionsrisiko zu ermöglichen. Diese Klarheit ist auch für die vor Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Fälle erforderlich, weil die Interessenlage der dort Betroffenen dem Regelungsgehalt der Norm entspricht, der Sachverhalt aber bei einer unbedingten Netzanbindungszusage, die den abstrakten Anschlussanspruch konkretisiert, zufällig vor Inkrafttreten der Regelung lag. Mildere, für das Erreichen der Ziele gleichermaßen geeignete Mittel, sind nicht erkennbar.

      Die Einbeziehung der Anlagenbetreiber, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügen oder diese kurzfristig erlangen werden, in den Anwendungsbereich der Entschädigungsregel ist verhältnismäßig. Das Vertrauen der Inhaber einer unbedingten Netzanbindungszusage darauf, dass ihnen gegenüber gehaftet wird, ist auch schützenswert. Auch nach alter Rechtslage wären grundsätzlich Entschädigungsansprüche des Anlagenbetreibers denkbar gewesen. Die Regelung und die Einbeziehung der Fälle, in denen die Entstehung des Schadens bereits vor Inkrafttreten der Regelung absehbar war, konkretisieren daher den Entschädigungsanspruch. Damit hat die Einbeziehung der vor Inkrafttreten der Regelung liegenden Fälle daher grundsätzlich begünstigenden Charakter sowohl für Anlagenbetreiber als auch für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, da eine Konkretisierung des Entschädigungsumfangs eintritt. Auch für die Stromverbraucher tritt keine unzumutbare Belastung ein. Die Belastung aus der Entschädigungspflicht ist auf einen bestimmten Höchstbetrag in Cent je Kilowattstunde begrenzt. Die Umlage der Entschädigungskosten erfolgt bundesweit. Zudem verkürzt sich bei Inanspruchnahme der Entschädigung der Zeitraum des Anspruchs auf die erhöhte Einspeisevergütung nach § 31 EEG. Eine Beteiligung aller Stromkunden an den mit dem Ausbau der Offshore-Windenergie verbundenen Risiken ist vor allem vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Netzbetreiber und Anlagenbetreiber, z. T. auf Veranlassung des Gesetzgebers erhebliche Risiken eingehen, indem auf hoher See unter Einsatz neuer Technologie Windparks errichtet werden. Dies dient dazu, die energiepolitischen Ziele zu erreichen, insbesondere das Ziel, verlässliche Stromversorgung auf Basis erneuerbarer Energien zu erhalten. Die zur Erreichung dieses Ziels eingegangenen Risiken liegen daher auch im Interesse der Stromverbraucher, so dass es zumutbar ist, die Stromverbraucher an den Entschädigungskosten zu beteiligen, auch für die Fälle, in denen sich der Anschlussanspruch des Windparks vor Inkrafttreten der Regelung konkretisiert hat.

      Absatz 3 regelt, dass die Entschädigungspflicht des Übertragungsnetzbetreibers auch dann besteht, wenn die Leitung an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingter Wartungen für die Einspeisung des Stroms aus der Offshore-Windenergieanlage nicht genutzt werden kann. Im Gegensatz zur Störung nach Satz 1 müssen die Wartungstage nicht aufeinander folgen. Wartungstage sind auch bei der Bestimmung des maximalen zeitlichen Selbstbehalts in Höhe von 18 Tagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen.

      Absatz 4 stellt klar, dass es sich bei den Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht um Kosten des Netzbetriebs handelt, die bei der Bestimmung der Netzentgelte nach der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen sind.

      Absatz 5 regelt das Verhältnis zu den Vorschriften im EnWG zu Schadensersatzansprüchen für Vermögensschäden. Sachschäden werden von der Regelung nicht umfasst.

      Absatz 6 stellt klar, dass der Betreiber des Offshore-Windparks wählen kann, ob er die Entschädigungsregelung nach dieser Vorschrift in Anspruch nimmt oder die Unterbrechung der EEG-Vergütung für die Dauer der Störung und die anschließend verlängerte Förderungsdauer nach EEG in Anspruch nimmt.

       § 17f Belastungsausgleich

      (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung und abzüglich anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. § 9[extern] des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.

      (2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz

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