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Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union. Группа авторов
Читать онлайн.Название Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union
Год выпуска 0
isbn 9783844292060
Автор произведения Группа авторов
Издательство Bookwire
Artikel 15 Veröffentlichung von Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Informationen, und zwar insbesondere Informationen über Verfahren und Bedingungen für Rechte zur Installation von Einrichtungen, auf verschiedenen staatlichen Ebenen aufbewahrt, so unternehmen die nationalen Regulierungsbehörden alle zumutbaren Bemühungen, um unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Kosten einen benutzerfreundlichen Überblick über die Gesamtheit dieser Informationen, einschließlich der Informationen über die jeweils zuständigen staatlichen Ebenen und ihre Behörden, zu erstellen, damit die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Rechten zur Installation von Einrichtungen erleichtert wird.
Artikel 16 Überprüfungsverfahren
Die Kommission überprüft regelmäßig das Funktionieren der nationalen Genehmigungsverfahren und die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht; zum ersten Mal geschieht dies spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2. Zu diesem Zweck kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen verlangen, die unverzüglich bereitzustellen sind.
Artikel 17 Bestehende Genehmigungen
(1) Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte spätestens bis zum 19. Dezember 2011 mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit dem Anhang dieser Richtlinie in Einklang.
(2) Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der bereits bestehenden Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit dieser Genehmigungen und Rechte bis höchstens zum 30. September 2012 verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit.
(3) Kann der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass die Abschaffung einer Bedingung für die Genehmigung in Bezug auf den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in Kraft war, für die Unternehmen, die über einen angeordneten Zugang zu einem anderen Netz verfügten, zu übermäßigen Schwierigkeiten führt und ist es diesen Unternehmen nicht möglich, vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf dem Verhandlungsweg neue Vereinbarungen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu erzielen, so kann der Mitgliedstaat die befristete Verlängerung der Geltungsdauer der betreffenden Bedingung(en) beantragen. Derartige Anträge sind bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 unter genauer Angabe der Bedingung(en) und des Zeitraums, für die bzw. für den die befristete Verlängerung beantragt wird, zu stellen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Gründe für den Antrag auf eine Verlängerung. Die Kommission prüft derartige Anträge unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und des bzw. der betroffenen Unternehmen sowie die Notwendigkeit der Gewährleistung eines kohärenten Regelungsumfelds auf Gemeinschaftsebene. Sie entscheidet darüber, ob der Antrag genehmigt oder abgelehnt wird, und im Fall einer Entscheidung zur Genehmigung des Antrags entscheidet sie über den Umfang und die Dauer der zu genehmigenden Verlängerung. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Verlängerung. Die betreffenden Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 18 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 25. Juli 2003 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie aller nachfolgenden Änderungen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 19 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 20 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang
Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.
A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können
1.Finanzieller Beitrag zur Finanzierung des Universaldienstes entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).
2.Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 12 der vorliegenden Richtlinie.
3.Interoperabilität