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Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;

      d)„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird.

      1.Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird — dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:

      a)entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang);

      b)entbündelten Zugang zu Teilabschnitten (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang), gegebenenfalls einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzbestandteilen für den Ausbau von Zuführungsleitungsnetzen;

      c)gegebenenfalls Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit des Ausbaus von Zugangsnetzen.

      2.Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen, Teilabschnitten und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie gegebenenfalls Informationen zur Lage der Leitungsrohre und zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.

      3.Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilabschnitten, einschließlich der technischen Daten der DoppeladerMetallleitung und/oder Glasfaser und/oder von Gleichwertigem, der Kabelverteiler und zugehörigen Einrichtungen, sowie gegebenenfalls technische Voraussetzungen hinsichtlich des Zugangs zu Leitungsrohren.

      4.Auftrags- und Bereitstellungsverfahren sowie Nutzungsbeschränkungen.

      1.Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung (19).

      2.Kollokationsmöglichkeiten an den in Nummer 1 genannten Standorten (einschließlich physische Kollokation und gegebenenfalls Fernkollokation und virtuelle Kollokation).

      3.Gerätemerkmale: Etwaige Beschränkungen in Bezug auf die Einrichtungen, die in Kollokation untergebracht werden können.

      4.Sicherheitsfragen: Maßnahmen der gemeldeten Betreiber, um die Sicherheit ihrer Standorte zu gewährleisten.

      5.Zutrittsvorschriften für Mitarbeiter konkurrierender Betreiber.

      6.Sicherheitsanforderungen.

      7.Regeln für die Raumzuweisung bei begrenztem Kollokationsraum.

      8.Bedingungen, unter denen Begünstigte die verfügbaren Kollokationsstandorte oder Standorte, für die eine Kollokation wegen fehlender Kapazitäten abgelehnt wurde, besichtigen können.

      Bedingungen für den Zugang zu Betriebsunterstützungssystemen, informationstechnischen Systemen oder Datenbanken des gemeldeten Betreibers für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung.

      1.Bearbeitungsfrist für Anträge auf Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen; Vereinbarungen über den Dienstumfang, Verfahren für die Fehlerbehebung und Verfahren zur Wiederherstellung normaler Funktionsbedingungen sowie Parameter für die Dienstqualität.

      2.Übliche Vertragsbedingungen, einschließlich etwaiger Entschädigung bei Nichteinhaltung von Bearbeitungsfristen.

      3.Preise oder Preisberechnungsformeln für alle oben genannten Komponenten, Funktionen und Einrichtungen.

       Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG

      DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. März 2002

      über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)

      (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21)

       Ü bersichtsseite der EU (externer Verweis).

      Geändert durch:

       Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, ABl. EU 2009 L 337, 37

      DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

      gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

      auf Vorschlag der Kommission (20),

      nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (21),

      gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (22),

      in Erwägung nachstehender Gründe:

      (1)Die öffentliche Anhörung zu dem Bericht von 1999 über den Rechtsrahmen für Kommunikationsdienste, deren Ergebnisse sich in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2000 widerspiegeln, sowie die Feststellungen der Kommission in ihren Mitteilungen über den Fünften und Sechsten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor haben bestätigt, dass eine stärker harmonisierte und weniger schwerfällige Regelung des Marktzugangs für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der ganzen Gemeinschaft notwendig ist.

      (2)Die Konvergenz der unterschiedlichen elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste und ihrer Technologien verlangt eine Genehmigungsregelung, die für alle vergleichbaren Dienste in gleicher Weise und unabhängig von der eingesetzten Technologie gilt.

      (3)Ziel dieser Richtlinie ist es, einen rechtlichen Rahmen für die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste zu schaffen, wobei diese lediglich den Bestimmungen dieser Richtlinie und etwaigen Einschränkungen gemäß Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags, insbesondere Maßnahmen betreffend die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit unterliegt.

      (4)Diese Richtlinie regelt die Genehmigung aller elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste unabhängig davon, ob sie für die Allgemeinheit bereitgestellt werden oder nicht. Dies ist wichtig, damit dafür gesorgt ist, dass für beide Gruppen von Anbietern objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Rechte, Bedingungen und Verfahren gelten.

      (5)Diese Richtlinie gilt nur dann für die Einräumung von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen, wenn die Nutzung mit der Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder dienstes, normalerweise gegen Entgelt, verbunden ist. Die Eigennutzung von Funkendgeräten auf der Grundlage der nicht ausschließlichen Nutzung bestimmter Funkfrequenzen durch einen Nutzer, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, wie zum Beispiel die Nutzung eines CB-Bands durch Funkamateure, stellt keine Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes dar und unterliegt daher nicht dieser Richtlinie. Diese Nutzung wird von der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

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