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und um Menschenrechte und Gerechtigkeit sowohl in ihrem eigenen Land als auch in anderen Ländern zu erhalten.27

      Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ schreibt vor allem grundlegende Freiheitsrechte und politische Rechte fest, wie beispielsweise die Meinungs- und Ausdrucksfreiheit, die Versammlungsfreiheit, das Recht auf ein faires Verfahren, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, das Folterverbot, das Verbot der Sklaverei oder das Recht auf Privat- und Familienleben. Trotz dieses Fokus auf individuellen und politischen Freiheitsrechten enthält sie jedoch soziale und ökonomische Rechte wie das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22) oder das Recht auf Arbeit und befriedigende Arbeitsbedingungen (Art. 23).

      Wie erwähnt, wurden 1966 der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ und der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ zur Unterschrift durch Staaten geöffnet. Der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“, der auch als „Zivilpakt“ bezeichnet wird, enthält Freiheits- und Partizipationsrechte wie das Folterverbot, das Recht auf Respekt vor dem Privat- und Familienleben, das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit oder das Recht auf Teilnahme an freien Wahlen. Anders als die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist der Zivilpakt für die Staaten, die ihn ratifiziert haben, rechtlich bindend.

      Für die Überwachung der Einhaltung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte ist der UN-Menschenrechtsausschuss zuständig. Dabei handelt es sich um ein Gremium 18 unabhängiger Experten, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen und in einer Versammlung der Vertragsstaaten gewählt werden. Sie üben ihre Funktion unabhängig aus.

      Ebenfalls im Jahr 1966 wurde der „Internationale Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ zur Unterschrift geöffnet. Er wird auch kurz als „Sozialpakt“ bezeichnet und trat am 3.1.1976 in Kraft. Die Überwachung seiner Einhaltung erfolgt durch den UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“. Auch dies geschieht in Form eines Berichtssystems; daneben gibt es ein Fakultativprotokoll, durch dessen Unterzeichnung Staaten Personen das Recht zu individuellen Beschwerden einräumen.

      Neben den genannten Pakten gibt es noch zahlreiche weitere internationale Verträge, die menschenrechtliche Gewährleistungen in bestimmten Bereichen oder für bestimmte Gruppen enthalten. Dazu zählen das „Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“, die „UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau“, die „UN-Kinderrechte-Konvention“ oder die „Behindertenrechte-Konvention“, um nur einige wenige zu nennen. Diese gelten jeweils nur für die Staaten, die sie unterzeichnet haben. Es gibt jeweils Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung.

       3) Durchsetzung

      Die Ausgestaltung der Überwachung und Kontrolle durch die Vertragsausschüsse hängt von den jeweiligen Verträgen ab. Grundsätzlich sind zwingende Mechanismen und freiwillige Mechanismen zu unterscheiden. Die zwingenden Mechanismen erkennt der Staat mit der Unterzeichnung des betreffenden Vertrages an; ein Staat kann also nicht den Vertrag unterzeichnen, ohne sich gleichzeitig dem Kontrollmechanismus zu unterwerfen. Dagegen sind freiwillige Mechanismen in (Fakultativ-)-Protokollen zu den jeweiligen Verträgen enthalten. Hier bleibt es dem Staat überlassen, ob er sich diesem Mechanismus unterwerfen will.

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