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Form, die eine geschlossene Skala enthalten, die ausschließlich die Buchstaben A bis G verwendet, von denen jeder Buchstabe einer Klasse und jede Klasse Energieeinsparungen entspricht, in sieben verschiedenen Farben von Dunkelgrün bis Rot, zur Information der Kunden über die Energieeffizienz und den Energieverbrauch. Zusätzlich müssen die Lieferanten gem. Art. 4 Abs. 1 VO 2017/1369/EU, bevor sie eine Einheit eines neuen Modells, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, die in Anhang I aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in den öffentlichen Teil und in den Konformitätsteil der Produktdatenbank[204] eintragen. Auch die Händler werden nach Art. 5 Abs. 1 VO 2017/1369/EU in die Pflicht genommen und müssen insbesondere das von dem Lieferanten bereitgestellte Etikett sichtbar ausstellen. Darüber hinaus treffen die Marktakteure weitere Verpflichtungen wie z.B. der Hinweis auf Energieeffizienzklasse in der Werbung gem. Art. 1 UAbs. 1 Buchst. a VO 2017/1369/EU oder gem. Art. 1 UAbs. 1 Buchst. b VO 2017/1369/EU die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Die genauen Vorgaben für die Etiketten der jeweiligen Produktklassen legt die Kommission nach Art. 11 VO 2017/1369/EU fest. Die delegierten Rechtsakte werden nach Art. 16 VO 2017/1369/EU von der Kommission jeweils für bestimmte Produktgruppen erlassen und nach Art. 13 VO 2017/1369/EU mit technischen Normen hinterlegt.

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      Wenn die Produkte dann aber den Vorgaben dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten entsprechen, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 VO 2017/1369/EU ihren freien Verkehr nicht mehr behindern. Verstöße gegen diese Verordnung und die delegierten Rechtsakte haben die Mitgliedstaaten mit Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen zu ahnden und treffen die für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen nach Art. 7 Abs. 4 VO 2017/1369/EU wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für die Überwachung und Kontrolle gelten die Art. 16–29 der VO 765/2008/EG[205]. Wenn die Marktüberwachungsbehörden zu dem Schluss kommen, dass Produkte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, haben sie nach Art. 9 VO 2017/1369/EU alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen oder aber es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

VIII. CO2-Emissionsnormen für Fahrzeuge

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      Die VO 2019/631/EU[206] enthält Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge und ist damit ebenfalls ein Instrument zur Erreichung der Emissionsreduktionsziele außerhalb des EU-ETS nach der VO 2018/842/EU[207]. Die Verordnung legt nach Art. 1 Abs. 2 VO 2019/631/EU ab dem 1.1.2021 einen für die gesamte .EU-Flotte geltenden Zielwert von 95 g CO2/km für die Erstzulassung von neuen Personenkraftwagen sowie von 147 g CO2/km für die Erstzulassung von leichten Nutzfahrzeugen fest. Gemessen werden sollen diese Werte ab dem 1.1.2021 nach der VO 2017/1151/EU[208]. Diese Flotten-Zielwerte sollen dann nach Art. 1 Abs. 4 VO 2019/631/EU stufenweise ab dem 1.1.2025 und ab dem 1.1.2030 nach genau in der Verordnung festgelegten Vorgaben weiter gesenkt werden. Mit der VO 2019/1242/EU[209] schließlich wurden nun auch Emissionsreduktionszielvorgaben für schwere Nutzfahrzeuge eingeführt.

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      Die Hersteller von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen sind nach Art. 4 VO 2019/631/EU verpflichtet, ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen stufenweise nach den Vorgaben des Anhangs 1 zu senken. Dabei werden den Herstellern jedoch Begünstigungen in der Weise eingeräumt, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als 2 Personenkraftwagen im Jahr 2020, 1,67 Personenkraftwagen im Jahr 2021 und 1,33 Personenkraftwagen im Jahr 2022 gilt. Durch dieses „Aufteilen“ der CO2-Emissionen auf mehrere Fahrzeuge sinkt der CO2-Flottenemissionswert.

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      Die Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a VO 2019/631/EU für Personenkraftwagen der Klasse M1 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG[210], die in der Union erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Union zugelassen waren sowie nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO 2019/631/EU für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG mit einer Bezugsmasse von höchstens 2 610 kg und Klasse N1, auf die die Typgenehmigung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007[211] erweitert wird. Sie gilt jedoch nach Art. 2 Abs. 3 VO 2019/631/EU nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II Teil A Nr. 5 der Richtlinie 2007/46/EG.

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      Die Mitgliedstaaten erfassen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO 2019/631/EU für jedes Kalenderjahr gemäß Anhang II Teil A und Anhang III Teil A der Verordnung die Angaben über alle neuen Personenkraftwagen und alle neuen leichten Nutzfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden. Diese Angaben werden gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO 2019/631/EU den Herstellern bzw. den in den einzelnen Mitgliedstaaten von den Herstellern benannten Importeuren oder Vertretern zur Verfügung gestellt. Die Hersteller sorgen nach Art. 13 VO 2019/631/EU dafür, dass die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Betrieb entsprechen, die im Einklang mit der VO (EU) 2017/1151 bestimmt wurden. Jeder Mitgliedstaat muss nach Art. 7 Abs. 2 VO 2019/631/EU bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die in Anhang II Teil A und Anhang III Teil A genannten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr ermitteln und sie der Kommission melden. Die Kommission führt nach Art. 7 Abs. 4 VO 2019/631/EU ein zentrales Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten und berechnet bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres, ob die Hersteller ihre Zielvorgaben eingehalten haben. Das Verzeichnis ist öffentlich einsehbar und damit z.B. auch durch NGOs kontrollierbar. Wenn die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers dessen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen übersteigen, erhebt die Kommission nach Art. 8 VO 2019/631/EU für jedes Kalenderjahr von einem Hersteller bzw. vom Vertreter einer Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung und zwar nach folgender Formel: Überschreitung × 95 € × Anzahl neu zugelassener Fahrzeuge. Die Leistungen der Autohersteller, also entweder Einhalten oder Verfehlen der Emissionsreduktionsvorgaben, werden nach Art. 9 VO 2019/631/EU durch die Kommission veröffentlicht.

IX. Gesamtenergieeffizienzrichtlinie Gebäude

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      Die Richtlinie 2010/31/EU[212] zielt nach Art. 1 Abs. 1 RL 2010/31/EU auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Union unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kosteneffizienz ab. Um dies zu erreichen enthält die Richtlinie nach Art. 1 Abs. 2 RL 2010/31/EU Anforderungen hinsichtlich bezüglich der Methodik zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz[213], Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen Gebäuden, Gebäudehüllen und gebäudetechnischer Systeme sowie bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, Vorgaben für nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude sowie

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