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6. AMGÄndG 1996[48] – 7. AMGÄndG 1998[49] 2309/93/EWG[50]; 93/39/EWG[51] § 95 AMG: Einfügung Nr. 11 § 96 AMG: redaktionelle Änderungen, Einfügung Nr. 11b, 15 und 16 8. AMGÄndG 1998[52] § 95 AMG: Einfügung Nr. 2a; Neufassung Nr. 4, Erweiterung des Abs. 3 um Nr. 4 § 96 AMG: Erweiterung Nr. 4; redaktionelle Änderungen 9. AMGÄndG 2000[53] § 95 AMG: Einfügung Nr. 5a § 96 AMG: Einfügung Nr. 10a 10. AMGÄndG 2000[54] – 11. AMGÄndG 2002[55] – 12. AMGÄndG 2004[56] 2001/20/EG[57] § 95 AMG: Einfügung Nr. 3a § 96 AMG: Aufhebung Nr. 2, Neufassung Nr. 3; Erweiterung Nr. 4; Neunummerierung (ab 12–19); Einfügung neuer Nr. 11 und 14 13. AMGÄndG 2005[58] § 95 AMG: Einschränkung Nr. 1; Neufassung Nr. 8 § 96 AMG: redaktionelle Änderungen 14. AMGÄndG 2005[59] 2004/27/EG[60]; 2004/24/EG[61] § 95 AMG: Neufassung Nr. 6 § 96 AMG: redaktionelle Änderungen, Neufassung der Nr. 13, 17, 20 Gewebegesetz 2007[62] § 96 AMG: Einfügung Nr. 4a, 5a, 18a, 18b AMGÄndG 2009[63] Verordnung EG Nr. 1901/2006[64]; Nr. 1394/2007[65] § 95 AMG: redaktionelle Änderungen, Neufassung Nr.1 § 96 AMG: redaktionelle Änderungen, Einfügung neuer Nr. 1 (Verschiebung alter Nr. 1 auf Nr. 2), Neufassung Nr. 4, Einfügung Nr. 18c 2. AMGÄndG 2012[66] 2010/84/EU[67]; 2011/24/EU[68]; 2011/62/EU[69] § 95 AMG: redaktionelle Änderungen § 96 AMG: redaktionelle Änderungen, Einfügung Nr. 5b 3. AMGÄndG 2013[70] 2012/26/EU § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG: Einfügung „erwirbt“ § 96 AMG: redaktionelle Änderung Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport 2016[71] § 95 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2b AMG: Aufhebung § 95 Abs. 1 Nr. 2 AMG: Aufhebung (Verschiebung der Nr. 3) GewEinfRÄndG 2017[72] (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen § 96 AMG: Einfügung einer neuen Nr. 18b, Verschiebung alter Nr. 18b auf 18c und Aufhebung früherer Nr. 18c 4. AMGuaÄndG (noch nicht in Kraft)[73] Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments § 96 AMG: redaktionelle Änderungen AMVSÄndG[74] §§ 95, 96 AMG: Anpassungen C. Die Strafvorschriften der §§ 95 ff. AMG im Überblick

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      Die PKS von 2019 erfasst 3134 Fälle der Verwirklichung arzneimittelstrafrechtlicher Tatbestände und damit 4,7 % weniger als im Vorjahr. Hiervon betreffen bereits 1109 Fälle das Doping, das nunmehr in einem eigenständigen Gesetz unter Strafe gestellt ist (Rn. 5). In der Verurteilungsstatistik sind Verstöße gegen das AMG nicht einmal aufgeführt.

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      Die Grundnorm des § 95 AMG (vgl. Rn. 7) gliedert sich in vier Absätze. Abs. 1 listet in insgesamt 13 Modalitäten diejenigen Bezugsnormen auf, deren Missachtung bzw. Verletzung als besonders gravierend eingeordnet wird. Dies ergibt sich nicht nur aus dem höheren Strafrahmen (bis zu drei Jahren, in einem besonders schweren Fall von einem Jahr bis zu zehn Jahren), sondern auch aus der im Anschluss erfolgenden Anordnung der Versuchs- und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Abs. 2 und Abs. 4. In Abs. 3 finden sich wiederum Regelbeispiele, deren Gehalt für Gefährdungs- bzw. Gefahrstoffdelikte typisch ist: Namentlich wird der Strafrahmen bei Realisierung der abstrakten Gefahren für Leib, Leben und Vermögen des Einzelnen nochmals angehoben. Abs. 1 selbst folgt in seiner Auflistung schlicht dem Konzept der numerischen Reihenfolge der Bezugsnorm (vgl. bereits Rn. 8), eine irgendwie geartete Rangfolge (die praktische Relevanz oder die Schwere des Verstoßes betreffend) ist nicht intendiert, ließe sich allerdings auch wegen der praktisch insgesamt geringen Relevanz des Arzneimittelstrafrechts nicht vornehmen. § 96 AMG als „mittlere Stufe“ des Arzneimittelstrafrechts ist mit 20 (+ 9) Nummern wesentlich umfangreicher als die Grundnorm § 95 AMG, erschöpft sich dafür allerdings in der Auflistung der Bezugsnormen, mithin in einem Absatz.

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      Die §§ 95 ff. AMG nehmen auf jedes dieser Abschnitte (bzw. auf die dort aufgestellten Verbote und Pflichten) Bezug. Numerische „Sprünge“ in den einzelnen Strafvorschriften hinsichtlich der Bezugsnormen ergeben sich aus der Dreiteilung nach Schweregraden. Die Auflistung innerhalb der jeweiligen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenvorschrift folgt allerdings nicht mehr dem Kriterium des Schweregrads. Die Tabelle fasst die Bezugsnormen numerisch zusammen. Auf eine Erläuterung der Bezugsnormen wird – aus den genannten Gründen – im Übrigen verzichtet.

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Bezugsnorm Inhalt (verknappt) Straftatbestand/Ordnungswidrigkeit
§ 4b Abs. 3 S. 1 AMG Abgabe von besonderen Arzneimitteln für neuartige Therapien § 96 Nr. 1 AMG
§ 5 Abs. 1 AMG Inverkehrbringen/Anwenden bedenklicher Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG