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bestandskräftigen Versagung[49] erteilt, steht dies der Anerkennung dagegen nicht entgegen. • die ebenfalls umstrittene Rechtsfrage, ob bei fehlender Anerkennung der EU/EWR-Fahrerlaubnis die Strafbarkeit gemäß § 21 StVG automatisch eintritt oder es zuvor eines gesonderten „Aberkennungsaktes“ in Form eines Verbotsvermerks im ausländischen Führerschein bedarf, ist zwischenzeitlich ebenfalls abschließend geklärt; die Rechtsprechung[50] folgt der bislang vorherrschende Ansicht[51], die die erstgenannte Auffassung vertritt; ein an den Fahrerlaubnisinhaber gerichtetes Verbot, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat somit rein deklaratorischen Charakter,[52] wird aber in Streitfällen als sinnvolle Klärungsmöglichkeit empfohlen.[53] Obwohl zwischenzeitlich seitens des EuGH (vgl. oben Rn. 146) Stellung bezogen worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Kritik. Der propagierte Automatismus vermag allenfalls in den sog. „Missbrauchsfällen“ zu überzeugen. Weshalb z.B. die Strafbarkeit automatisch eintreten soll, wenn ein in Deutschland lebender Franzose – aufgrund nicht vorhandener Deutschkenntnisse – im grenznahen Ausland – Frankreich – die Fahrerlaubnis (redlich) erwirbt, ist insbesondere vor dem Hintergrund der in Europa geltenden Dienstleistungsfreiheit kaum begründbar.[54] Da auch der (vermeidbare) Verbotsirrtum allenfalls eingeschränkt Hilfe liefert (vgl. hierzu unten), ist im Ergebnis – auch weiterhin – der Gesetzgeber gefordert. • Umstände, die nach Erteilung der Fahrerlaubnis verwirklicht werden, dürfen stets berücksichtigt werden,[55] d.h. auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen Wohnsitz unstreitig im Austellungsstaat hat;[56] die oben genannten Grundsätze gelten somit nicht, weshalb es den deutschen Behörden nicht verwehrt ist, der Fahrerlaubnis die Anerkennung zu verweigern, wenn dem Betroffenen – nach (!) Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis – das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aberkannt wird; den deutschen Behörden ist es in diesem Fall somit auch gestattet, die Neuerteilung des Rechts, im Inland von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auch dann von einer erfolgreichen MPU abhängig zu machen, wenn die Sperrfrist im Inland abgelaufen ist. Weigert sich der Betroffene eine MPU durchzuführen bzw. fällt diese negativ aus, ist er grundsätzlich erst nach Tilgung der Sperre im Fahreignungsregister (wieder) befugt, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Tilgungsfristen unverhältnismäßig lang sind, wobei der EuGH[57] eine solche von 5 Jahren ausdrücklich gebilligt hat.

      Hinweis

      150

      Wird die Fahrerlaubnis eines Drittstaates umgetauscht, gelten die vorgenannten Überlegungen im Ergebnis entsprechend. Zwar ist die Führerscheinrichtlinie in diesem Fall nicht direkt anwendbar; der deutsche Verordnungsgeber geht jedoch in der FeV von der Gleichbehandlung aus, so dass die oben genannte Rechtsprechung des EuGH entsprechend gilt.

      151

      

      Die Wirksamkeit anderer Fahrerlaubnisse ist dagegen auch weiterhin auf die Dauer von sechs Monaten – in Ausnahmefällen 12 Monate (§ 29 Abs. 1 Satz 3, 4 FeV) – begrenzt.

      Hinweis

      Anmerkungen

       [1]

      Zur (wechselvollen) Literatur seit 2005 vgl. u.a. Ludovisy DAR 2005, 7 ff.; ders. DAR 2006, 532 ff.; ders. DAR 2006, 9 ff.; Hailbronner NJW 2007, 1089 ff.; Geiger DAR 2007, 540 ff.; Säftel NZV 2007, 493 ff.; Nissen/Schäpe DAR 2008, 563 ff.; Blum NZV 2008, 176 ff.; Dauer NJW 2008, 2381 ff.; Morgenstern NZV 2008, 425 ff.; Janker DAR 2009, 181 ff.; Pießkalla NZV 2009, 479 ff.; Mosbacher/Gräfe Die NJW 2009, 801 ff.; Geiger DAR 2009, 61 ff.; Leitmeier NZV 2010, 377 ff.; Geiger DAR 2010, 121 ff.; Pießkalla/Leitgeb NZV 2010, 329 ff.; Haase SVR 2012, 281 ff.; Rebler NZV 2012, 516 ff.; Geiger DAR 2012, 381 ff.; Keil DAR 2012, 376 ff.; Koehl DAR 2012, 446 ff.; Scheidler NZV 2012, 66 ff.; Koehl DAR 2013, 241 ff.; Zwerger DAR 2014, 636 ff.; Blum NZV 2014, 557 ff.; Platte/Hillmann DAR 2014, 7 ff.; Koehl NZV 2015, 7 ff.

       [2]

      EuGH Urt. v. 29.4.2004 – C 476/01, DAR 2004, 333 ff. „Fall Kapper“; EuGH Urt. v. 6.4.2006 – C 227/05, NJW 2006, 2173 ff. „Fall Halbritter“; EuGH Urt. v. 28.9.2006 – C 340/05, NJW 2007, 1863 ff. „Fall Kremer“; EuGH Urt. v. 26.6.2008 – C 329/06, C 343/06 „Fall Wiedemann u. Funk“. NJW 2008, 2403 ff.; EuGH Urt. v. 26.6.2008 – C 334/06, C 335/06, C 336/06, DAR 2008, 459 ff. „Fall Zerche u. Seuke u. Schubert“; EuGH Urt. v. 3.7.2008 – C 225/07, NJW 2009, 207 ff. „Fall Möginger“; EuGH Urt. v. 20.11.2008 – C 1/07, NJW 2008, 3767 ff. „Fall Weber“; EuGH Urt. v. 19.2.2009 – C 321/07, DAR 2009, 191 ff. „Fall Schwarz“; EuGH Urt. v. 9.7.2009 – C 445/08, DAR 2009, 637 ff. „Fall Wierer“; EuGH Urt. v. 19.5.2011 – C 184/10, NZV 2012, 49 f. „Fall Grasser“; EuGH Urt. v. 13.10.2011 – C 224/10, NJW 2012, 369 ff. „Fall Apelt“; EuGH Beschl. v. 22.11.2011 – C 590/10, NJW 2012, 2018 ff. „Fall Köppl“; EuGH Urt. v. 1.3.2012 – C 467/10, NJW 2012, 1341 ff. „Fall Akyüz“; EuGH Urt. v. 26.4.2012 – C 419/10, DAR 2012, 319 ff. „Fall Hofmann“; EuGH Urt. v. 23.4.2015 – C 260/13, DAR 2015, 316 ff. „Fall Aykul“; EuGH Urt. v. 21.5.2015 – C 339/14, DAR 2015, 382 f. „Fall Wittmann“.

      

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