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an dem ausländischen Gemeinschaftsunternehmen als gesonderter Posten im Eigenkapital auszuweisen sind. [21]

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      Am Bilanzstichtag sind gemäß IAS 21.39 sämtliche monetäre und nicht monetäre Vermögenswerte und Schulden zu den am Bilanzstichtag gültigen Kurs umzurechnen.[22] Nach IAS 21.47 sind der Goodwill und die aufgedeckten stillen Reserven gleichermaßen wie die Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Gemeinschaftsunternehmens zu behandeln und zum Stichtagskurs umzurechnen. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend IAS 21.39b mit den jeweiligen Transaktionskursen, d.h. den Wechselkursen am Tage des Geschäftsvorfalls umzurechnen. Zur Vereinfachung können hierbei Durchschnittskurse einer Periode verwendet werden. Sollten die Wechselkurse einer hohen Volatilität unterliegen, dann ist die Verwendung von Durchschnittskursen für einen Zeitraum nicht erlaubt.[23] Aus dem Saldo der zu Durchschnittskursen umgerechneten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das aktuelle in die Bilanz zu übernehmende Periodenergebnis. Die Umrechnung erwirtschafteter und einbehaltener Gewinne oder Verluste hat, solange das Gemeinschaftsunternehmen zum Konzern gehört, mit den Durchschnittskursen zu erfolgen, in der die Gewinne oder Verluste entstanden sind. Die residuale Umrechnungsdifferenz, die im Eigenkapital zur Herstellung der Bilanzidentität zu bilden ist, zeigt über die Zeit hinweg, wie sich Wechselkursänderungen auf das Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens auswirken.[24]

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      Für die Umrechnung des Eigenkapitals enthält der IAS 21 keine spezielle Regelung. Da bei der Anwendung der Stichtagskursmethode die Umrechnungsdifferenzen als gesonderter Teil des Eigenkapitals auszuweisen sind, ergibt sich das Eigenkapital als Residualgröße aus der Währungsumrechnung. Davon ausgenommen ist das Eigenkapital,[25] dessen Umrechnung in IAS 21 nicht explizit geregelt ist. Vielmehr leitet sich aus der Regelung zur gesonderten Erfassung der Umrechnungsdifferenzen im sonstigen Ergebnis des Eigenkapitals ab (IAS 21.39 (c)), dass das Eigenkapital sich als Residualgröße aus der einheitlichen Umrechnung der Vermögenswerte und Schulden ergibt. Damit eine gesonderte Darstellung der Entwicklung der Umrechnungsdifferenzen im sonstigen Ergebnis Eigenkapital nach IAS 21.52 (b) möglich ist, sind die Bestandteile des Eigenkapitals nach h.M. mit den jeweiligen Einstandskursen zum Zeitpunkt des Zugangs aus Sicht des Konzerns fortzuführen.[26] Um die Entwicklung der aus dem sonstigen Gesamterfolg resultierenden und im Eigenkapital ausgewiesenen Umrechnungsdifferenzen, wie in IAS 21.52b gefordert, darstellen zu können, ist eine Umrechnung dieser einzelnen Eigenkapitalbestandteile mit denjenigen Kursen erforderlich, die zu den Zeitpunkten ihrer jeweiligen, aus Konzernsicht erfolgen Zugänge galten.

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      Da entstehende Umrechnungsdifferenzen erfolgsneutral behandelt werden, ist mit den auftretenden latenten Steuern ebenso zu verfahren. Bei aktiven Steuerlatenzen ist jedoch fallweise zu entscheiden, ob die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind.

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      Ein Wechsel der funktionalen Währung ist nur gestattet, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld grundlegend ändert, so dass das Prinzip der Fair Presentation nicht mehr gewährleistet werden kann (IAS 21.13). Besteht eine solche maßgebliche Änderung, so ist das Umrechnungsverfahren der neuen funktionalen Währung ab dem Zeitpunkt des Wechsels anzuwenden (IAS 21.35). Ansonsten ist die identifizierte funktionale Währung in den Folgeperioden stets beizubehalten.[27]

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      Die Equity-Methode muss im Konzernabschluss als Konsolidierungs- bzw. Bewertungsmethode von dem Zeitpunkt an angewendet werden, ab dem das einzubeziehende Unternehmen die Definition eines Gemeinschaftsunternehmens erfüllt (IAS 28.32). Gemäß IAS 28.10 ist die Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen zunächst mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten, deren Komponenten denen nach IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse entsprechen müssen.[28] Von der analogen Anwendung ausgenommen ist allerdings nach einer agenda rejection des IFRIC vom Juli 2009 der IFRS 3.53, da gemäß des Kostenbegriffs in IAS 28.10 auch sämtliche direkt zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten wie zum Beispiel Beurkundungs-, Register- oder Beratungskosten aktivierungspflichtig sind.[29] Außerdem wird in der Literatur ein Verzicht auf die analoge Anwendung der Vorschriften für die in der Praxis häufig vereinbarten earn-out-Klauseln als vertretbar angesehen, bei denen neben einem fixen Kaufpreis auch variable Kaufpreisbestandteile zu zahlen sind, wenn in einem vereinbarten Zeitraum nach dem Erwerb vorher festgelegte Erfolgsziele – wie beispielsweise die Erreichung eines bestimmten Gewinns – erzielt werden.[30]

      Im Unterschied zur Anschaffungskostenmethode im Einzelabschluss werden hierbei zusätzlich bereits im Erwerbszeitpunkt der Goodwill und die stillen Reserven und Lasten für die künftige Fortschreibung in einer außerbilanziellen Nebenrechnung festgehalten.[31] Diese Vorgehensweise ist notwendig, um bei der Folgebewertung die auf die stillen Reserven oder Lasten entfallenden Abschreibungsbeträge sowie eventuelle Goodwill-Wertminderungen ermitteln zu können und damit der Equity-Methode zu genügen.

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      Zunächst sind die Anschaffungskosten des Gemeinschaftsunternehmens zu ermitteln. Die Anschaffungskosten der Anteile am Gemeinschaftsunternehmen setzten sich gemäß den Regelungen des IFRS 3.37 f. und IFRS 3.53 zusammen aus:

den zum Erwerbszeitpunkt ermittelten beizulegenden Zeitwerten der übertragenen Vermögenswerte;
den eingegangenen bzw. übernommenen Schulden;
den vom Erwerber ausgegebenen Eigenkapitalinstrumenten als Gegenleistung für die Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen;
den direkt dem Beteiligungserwerb zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten (z.B. Beurkundungs-, Register- oder Beratungskosten).[32]

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      Nicht als Schulden zum Erwerbszeitpunkt ansetzbar sind nach IFRS 3.11 die vom Erwerber infolge des Unternehmenszusammenschlusses in der Zukunft erwarteten zukünftige Verluste oder Restrukturierungskosten.[33] Bei earn-out-Vereinbarungen können bedingte Kaufpreisbestandteile zum Zeitpunkt der Erstbewertung mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert werden (IFRS 3.39). Alternativ dazu ist nur der Ansatz von den höchstwahrscheinlich eintretenden und verlässlich bestimmbaren ungewissen Kaufpreisbestandteilen denkbar.[34]

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      Vor der eigentlichen Equity-Bewertung sind zunächst die anteiligen stillen Reserven und Lasten identifizierbarer Vermögenswerte aufzudecken und anschließend fortzuführen. Diese errechnen sich als Differenz zwischen dem Anteil am Buchwert des Reinvermögens des Gemeinschaftsunternehmens und dem Anteil an dem beizulegenden Zeitwert des identifizierbaren Reinvermögens (IAS 28.32).[35]

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      Ein Goodwill des Gemeinschaftsunternehmens ergibt sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen beizulegenden Zeitwert des Eigenkapitals. Hierfür sind sowohl die materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände sowie Schulden und Eventualverbindlichkeiten mit ihrem am Erwerbszeitpunkt beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren (sog. Kaufpreisallokation).

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      Da die Kaufpreisallokation im

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