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– Neu ist jetzt insbesondere die Verbotsnorm des § 309 Nr. 7 lit. a BGB. Danach ist es dem Provider ausdrücklich nicht gestattet, die Schadensersatzhaftung wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Anwenders in AGB abzubedingen. – Ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit ist nunmehr gem. § 307 Abs. 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht zulässig (und zwar unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 ABG-Gesetz dann wohl auch nicht im unternehmerischen Verkehr). – Allenfalls kommt in AGB eine Haftungsbeschränkung für Schäden infolge leichter Fahrlässigkeit in Betracht. Jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) lediglich eine Begrenzung auf das vertragstypische vorhersehbare Risiko zulässig ist.[417]

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      Bei der Bereitstellung von Applikationen, dem sog. Application Service Providing (ASP), Software as Service (SaaS) übernimmt der ASP/SaaS -Anbieter bzw. ein Cloud Anbieter i.d.R. das Hosting/Operating der Applikationen sowie sämtliche notwendige Application-Management-Services (AMS), häufig inkl. der WAN-Anbindung hin zum Kunden. Im Vordergrund des ASP steht eigentlich das Vergütungsmodell. Der Kunde zahlt nicht mehr für die einzelne Lizenz einer Applikation (Kauf), sondern nur die temporäre Nutzung dieser Applikationen über das Netz. Er bezieht quasi die Nutzung der Applikation wie Strom aus der Steckdose (wird auch als „Strommodell“ bezeichnet) und stellt somit ein IT-Service-on-demand-Produkt dar.

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      Die rechtliche Betrachtung eines ASP-Modells basiert im Wesentlichen auf der vertraglichen Beziehung, da die gesetzlichen Regelung i.d.R. nicht ausreichend sind, um eine ASP-Modell wirksam zu regeln (z.B. SLA).

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      Um das Paket seiner Leistungen abzurunden, stellt beim Cloud Computing der Kunde auch die Verwendung von Datenbanken (z.B. Oracle Database RDBMS oder IBM DB2) zur Verfügung. Dies macht großen Sinn, da die Applikationen auf die Informationen aus den Datenbanken zugreifen und mit diesen arbeiten. Bei den rechtlichen Fragen stellt sich wieder die Frage, wie die Verträge einzuordnen sind.

      (a) Vertragstypologische Einordnung

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      (b) Strukturierung von Datenbanken

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