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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_ddcc12c9-7d3a-5701-aeb2-b7b313980c32">Offenbaren im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB

       2.Der Gehilfenbegriff im Sinne von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB

       a)(Noch) herrschende Meinung: Erforderlichkeit organisatorischer Einbindung des Gehilfen und eines Direktionsrechts des Geheimnisträgers

       b)Effektive Kontrollmöglichkeit ausreichend?

       III.Mögliche Vermeidung der Strafbarkeit

       1.Einwilligung

       2.Einordnung des Outsourcing-Anbieters und seiner Mitarbeiter als Gehilfen

       IV.„11Plus-Vertrag“ als mögliche Lösung

       1.Darstellung des „11Plus-Vertrags“

       2.Gestaltungselemente des „11Plus-Vertrags“

       3.Datenschutzrechtliche Bewertung

       a)Einhaltung von § 11 BDSG

       b)Besonderheiten wegen der Verarbeitung sensibler Daten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG

       4.Geheimnisschutzrechtliche Bewertung

       a)Kein Offenbaren gemäß § 203 Abs. 1 StGB

       b)Selbstständige Unternehmer als Gehilfen

       c)Wortlaut von § 203 StGB erfordert keinen Arbeitsvertrag

       d)Direktverpflichtung als arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Problem?

       e)Erforderlichkeit der Kontrolle durch den Auftraggeber

       5.Einschätzung des Konzepts durch die Staatsanwaltschaft

       V.Fazit

       11. Kapitel Outsourcing in der Sozialverwaltung

       I.Einleitung

       II.Begriffsklärung

       III.Allgemeine rechtliche Schranken für das Outsourcing in der Sozialverwaltung

       1.Sozialversicherungsrechtliche Kompetenznorm des Art. 87 Abs. 2 GG

       2.Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG

       3.Allgemeiner Gesetzesvorbehalt gem. § 31 SGB I

       IV.Gesetzlich geregelte Fälle des Outsourcings in der Sozialverwaltung

       1.Verwaltungsinternes Outsourcing

       2.Outsourcing auf Private

       V.Datenschutzrechtliche Schranken für das Outsourcing in der Sozialverwaltung

       1.Einleitung

       2.Anonymisierung und Pseudonymisierung

       3.Funktionsübertragung

       a)Datenschutzrechtliche Vorgaben für den Datenumgang des Outsourcingnehmers im Rahmen einer Funktionsübertragung

       b)Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung im Rahmen einer Funktionsübertragung

       4.Auftragsdatenverarbeitung

      

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