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Abrechnungseinheit ist der zehnte Teil einer Stunde (sechs Minuten). 4. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 5. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)

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      Hinweis

      Unbedingt empfehlenswert ist eine zeitnahe Dokumentation. Der nachträgliche Versuch einer gewissenhaften Aufstellung erfordert im besten Fall nur sehr viel Zeit, im schlechtesten Fall kostet er den Verteidiger Honorar, da mit Zeitablauf so manche abrechnungsfähige Tätigkeit in Vergessenheit gerät.

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      Muster 6 Stundensatzvereinbarung mit Dokumentationsregelung

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …,
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtliche Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Verteidiger für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 4. Der Rechtsanwalt führt Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit. Die Abrechnung erfolgt – je nach Arbeitsanfall – monatlich oder in größeren Zeitabständen. 5. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 6. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)

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      Muster 7 Tätigkeitsdokumentation für Stundensatzvereinbarung

Zeiterfassung i.d.S Ralf Müller [Az. der Justiz/internes Az.] Beauftragung des Rechtsanwalts am 1. Juli 2015
Datum Tätigkeit Uhrzeit Dauer
1.7.2015 Besprechung mit Mandant in Kanzleiräumen 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr 60 Min.
10.7.2015 Telefonat mit Staatsanwalt Hr. Hart zum Thema: Fehlende Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung 10:15 Uhr bis 10:27 Uhr 12 Min.
15.7.2015 Aktenstudium (Az., Ermittlungsakte, 120 Blatt) 13:34 Uhr bis 15:04 Uhr 90 Min.
17.7.2015 Diktat e. Schreibens (Anregung nach § 170 Abs. 2 StPO aus rechtl.Gründen) 08:50 Uhr bis 09:50 Uhr 60 Min.
25.7.2014 Telefonat mit dem Mandanten (Erläuterung des Schreibens sowie des weiteren Verfahrens) 17:48 Uhr bis 18:01 Uhr 13 Min.
Gesamtdauer der aufgewandten anwaltlichen Tätigkeiten in dieser Sache:
235 Min.
Hinweis: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass dieser Zeiterfassung binnen vier Wochen ab Zugang zu widersprechen ist. Andernfalls gelten die erfassten Zeiten als anerkannt.

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      Sinn ergibt es, dem Mandanten in regelmäßigen zeitlichen Abständen eine Zwischenabrechnung zu stellen. So kann er die Tätigkeiten seines Anwalts zeitnah nachvollziehen. Zumal sich so ebenfalls die Zahlungsmoral des Mandanten kontrollieren lässt. Dies kann in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden: Die unter Rn. 87 vorgeschlagene Formulierung („je nach Arbeitsanfall“) berücksichtigt den manchmal respektive periodisch etwas gemächlichen Gang von Strafverfahren: In Zeiten, in denen die Sache nicht betrieben wird, müssen keine monatlichen Abrechnungen erstellt werden.

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