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Grundzüge des Vorschlags hier kurz skizziert:[23] § 211 StGB soll ersatzlos aufgehoben werden. § 212 StGB soll nur noch aus einem Absatz bestehen, der inhaltlich dem jetzigen § 212 Abs. 1 StGB entspricht. § 212 Abs. 2 StGB fällt weg. Die Strafdrohung des § 212 StGB soll Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe sein. Erwartungsgemäß löste dieser „stark aus der Reihe“ fallende „Radikalvorschlag“[24] ein starkes Echo aus und inspirierte unter anderem einen ebenfalls originellen Gegenentwurf von Tonio Walter[25] sowie einen sehr ähnlichen Alternativvorschlag von Gunnar Duttge.[26]

      1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben§ 1 Tötungsdelikte › B. Hauptteil

B. Hauptteil

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II. Gemeinsame Merkmale

      7

      8

      

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