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rel="nofollow" href="#ulink_82296e0a-d589-5633-ae70-b44b12aa4d5c">c)Die Anhörungsrüge im Strafverfahren

       aa)Notwendigkeit der Erhebung von Gehörsrügen im strafgerichtlichen Ausgangsverfahren

       bb)Verfahren und inhaltliche Anforderungen an die Anhörungsrüge

       cc)Praktische Konsequenzen aus dem unklaren inhaltlichen Einzugsbereich der Anhörungsrüge

       d)Nichteröffnung eines Rechtsweges

       e)Tatsächliche Erschöpfung des Rechtsweges

       aa)Grundsätze

       bb)Besonderheiten im strafprozessualen Revisionsverfahren

       (1)Rückverweisende Revisionsurteile

       (2)Sprungrevision und tatsächliche Feststellungen

       f)Einlegung offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelfe

       aa)Was heißt „offensichtlich unzulässig“? – Die „90-Zwei-93-Eins-Falle“

       bb)(Nur) Zweifelhafte Zulässigkeit des Rechtsbehelfs

       cc)„Parken im Allgemeinen Register“

       g)Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung

       h)Vorabentscheidung (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)

       aa)Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung

       bb)Schwerer, unabwendbarer Nachteil

       III.Subsidiarität

       1.Formelle Subsidiarität

       a)Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Rechtsnormen

       b)Verfassungsbeschwerde im gerichtlichen Eilverfahren

       c)Kasuistik zur Ausübung von strafprozessualen Frage-, Antrags-, Beanstandungs-, Äußerungs- und Ablehnungsrechten in der Instanz

       2.Materielle Subsidiarität

       a)Vorbringen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor den Strafgerichten

       b)Rüge-„Tiefe“ materieller Verfassungswidrigkeit im Ausgangsverfahren

       aa)Der Hintergrund: Unklare Rechtsprechung des BVerfG bis zum Jahr 2004

       bb)„Neuzeit“ seit dem Beschluss des BVerfG vom 9.11.2004

       (1)Verletzung von Verfahrensgrundrechten

       (2)Verfassungsrechtlich gebundener Rechtsmittelzulassungsantrag

       (3)„Generalklausel“: Erfordernis verfassungsrechtlich determinierten Vortrags

       E.Form und Frist

       I.Form

       II.Frist

       1.Fristbeginn und Rechtswegerschöpfung

       2.Fristbeginn ab Zustellung, Mitteilung, Verkündung oder sonstiger Bekanntgabe

       a)Zustellung und Mehrfachzustellung

       b)Verkündung

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