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überprüft in diesen Fällen auch, „ob jene Entscheidung bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die Meinungsfreiheit verletzt haben. Bei Äußerungsdelikten können schon die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts eine solche Verletzung enthalten“.[25] Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit seien verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen dieses Inhalts könnten den Zugang zu dem grundrechtlich geschützten Bereich von vornherein verstellen. Daher müssten sie dem BVerfG in vollem Umfang nachprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden solle.[26] Eine derart extensive Auslegungspraxis in einzelnen grundrechtlich geschützten Sphären ist mit Blick auf die verfassungsrechtlich veranlasste Aufgabenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgericht, die größere Sachnähe der Fachgerichte und die dadurch zum Teil „hausgemachte“ Überlastung des BVerfG nicht ohne – in der Regel scharfe, teils polemische und nicht ganz selten ersichtlich politisch motivierte – Kritik geblieben, die teils auch ins Grundsätzliche gewendet wird.[27] Sie mag hier auf sich beruhen.[28]

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      Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in StrafsachenC. Die Beschwerdebefugnis › III. Betroffenheit und Beschwer

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