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Lösung zu Fall 9:
I. Ansprüche des M gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
M könnte gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 BGB i. V. m. § 31 BGB erworben haben.
1.
Das setzt voraus, dass zwischen der GbR und M ein Schuldverhältnis besteht. Als solches kommt ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB in Betracht. Ein solcher Vertrag hat eine Dienst – oder Werkleistung oder beides zum Gegenstand. Dazu kommt noch die eigenverantwortliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteresses durch den Geschäftsbesorger. Der Vertrag mit einem Anwalt ist, wie hier, in der Regel ein Vertrag i. S. d. § 675 BGB.
2.
Die BGB-Gesellschaft ist, wenn sie wie hier Außengesellschaft ist, nach h. M. rechtsfähig ohne juristische Person zu sein. Sie kann also Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Im zu erörternden Fall ist sie demnach Vertragspartnerin.
3.
Die Gesellschaft müsste eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt haben. Der entgeltliche Geschäftsbesorgungsvertrag gehört zu den Verträgen ohne gesetzliche Gewährleistungsvorschriften. Die Gewährleistungsregeln des Werkvertrages mit der Betonung der Mängelbeseitigung (§§ 633 ff. BGB) passen für den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht. Deshalb richten sich die Rechtsfolgen der vom Beauftragten zu vertretenden Schlechtleistung vorbehaltlich der deliktischen Ansprüche allein nach dem Pflichtverletzungsrecht der §§ 280 ff. BGB. Wenn also ein Rechtsanwalt mangelhaft leistet, ergeben sich die Rechtsfolgen aus den §§ 280 ff. BGB. Hier hat B eine wichtige Frist versäumt und damit eine Pflicht aus dem Vertrage verletzt.
4.
Durch die Pflichtverletzung ist M ein Schaden in Höhe von 12.700 € entstanden.
5.
B hat fahrlässig gehandelt, als er die Frist versäumte. Fraglich ist, ob und ggf. auf welche Art und Weise der GbR das Verhalten des B zuzurechnen ist. In Frage kommt eine Zurechnung nach § 278 BGB oder § 31 BGB. Nach Ansicht des BGH[75] ist der § 31 BGB auf geschäftsführende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft analog anwendbar. Die Anwendung des § 31 BGB setzt allerdings voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. In der BGB-Gesellschaft sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung befugt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Regelung vor. B ist vertretungs- und geschäftsführungsbefugter Gesellschafter und als solcher in der Lage, die Gesellschaft selbstständig und eigenverantwortlich im Rechtverkehr zu repräsentieren[76]. Sein Handeln muss sich die GbR deshalb in analoger Anwendung des § 31 BGB zurechnen lassen. (Hält man eine analoge Anwendung des § 31 BGB für möglich, entfällt eine Prüfung des § 278 BGB.)
6.
Infolgedessen ist die GbR dem M aus §§ 280, 31 BGB zum Schadensersatz in Höhe von 12.700 € verpflichtet.
II. Ansprüche des M gegen die Gesellschafter persönlich
1. Ansprüche gegen A
M könnte gegen A einen Anspruch aus §§ 280, 31 BGB i. V. m. § 128 HGB analog auf Zahlung von 12.700 € erworben haben. Nach h. M.[77] haften grundsätzlich alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für alle rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch. Der BGH begründet dies mit dem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird.
Die Gesellschafterhaftung ist wie bei der OHG (§§ 128 f. HGB) eine akzessorische. Das bedeutet, soweit die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haften, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung maßgebend[78]. Die Schadensersatzforderung des M aus §§ 280, 31 BGB ist eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, für die alle Gesellschafter gem. § 128 HGB analog einzustehen haben.
M hat deshalb gegen A einen Anspruch aus §§ 280, 31 BGB i. V. m. § 128 HGB analog auf Zahlung von 12.700 €.
2. Ansprüche gegen die Gesellschafter B,C und D
Nach den Ausführungen unter II. 1. haften alle Gesellschafter gem. §§ 280, 31 BGB i. V. m. § 128 HGB analog auf Zahlung von 12.700 €, also auch B, C und D.
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Lösung zu Fall 10:
C könnte gegen A und B gem. § 535 BGB i. V. m. § 128 HGB analog einen Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses in Höhe von 7.500 € erworben haben. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollen die Gesellschafter A, B und C an der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt sein. C hat der Gesellschaft Büroräume vermietet. Es ist also zwischen der Gesellschaft und C ein Mietvertrag zustande gekommen. Die GbR ist gem. § 535 BGB zur Zahlung der in den letzten Monaten aufgelaufenen Mietrückstände in Höhe von 7.500 € verpflichtet. Es handelt sich um eine Außenverbindlichkeit der Gesellschaft, für welche die Gesellschafter gem. § 128 HGB analog mit ihrem Privatvermögen haften. Allerdings kann C von A und B nur jeweils 2.500 € verlangen, da er selbst gesamtschuldnerisch eingebunden ist und A und B, wenn sie in Höhe von 7.500 € zahlen würden, einen Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB in Höhe von 2.500 € gegen C erwerben würden.
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Lösung zu Fall 11:
M könnte gem. § 631 BGB i. V. m. § 28 HGB analog und § 128 HGB analog von A Zahlung der Vergütung in Höhe von 4.500 € verlangen. Es müsste sich um eine Verbindlichkeit der entstandenen GbR handeln. Durch den Zusammenschluss von R und A ist eine GbR entstanden. Wenn § 28 HGB anwendbar wäre, könnte die Verbindlichkeit des R auf die entstandene Gesellschaft mit der Folge übergegangen sein, dass der Gläubiger M beide Gesellschafter nach § 128 HGB analog auf Zahlung in Anspruch nehmen könnte.§ 28 HGB findet Anwendung, wenn jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt. Da Anwälte kein Handelsgewerbe betreiben und infolgedessen keine Kaufleute sind, ist § 28 HGB direkt nicht anwendbar.
Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle wie den hier zu erörternden lässt sich begründen, wenn man davon ausgeht, dass § 28 Abs. 1 HGB den allgemeinen analogiefähigen Rechtsgedanken enthält, dass eine massive Gläubigerbenachteiligung vermieden werden soll, die dadurch entsteht, dass die den Gläubigern bisher haftenden Aktiva eines Unternehmens auf ein anderes, dem Gläubigerzugriff ohne eine dem § 28 Abs. 1 HGB entsprechende Vorschrift nicht zugängliches Rechtssubjekt übertragen werden. Nach Meinung einiger Autoren[79] sollte deshalb die Haftung für Altschulden des einbringenden Gesellschafters im Interesse des Altgläubigers auf die entstandene Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) erstreckt werden. Das hätte allerdings zur Folge dass der hinzugetretene Gesellschafter nach § 128 HGB analog für die Altverbindlichkeiten in die Haftung geriete[80].
Eine entsprechende Anwendung des § 130 HGB scheidet aus, weil der zweite Gesellschafter nicht in eine bestehende Gesellschaft eingetreten ist[81]. Der BGH[82] lehnt eine entsprechende Anwendung des § 28 HGB bei Anwaltsgesellschaften ab, weil § 28 HGB voraussetze, dass jemand in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintrete, der Einzelkaufmann sei, der Anwalt aber kein Handelsgewerbe betreibe[83]. Folgt man der Ansicht des BGH, so ist § 28 HGB nicht analog anwendbar, so