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zu stehen pflegen. Diesen ursächlichen Zusammenhang aber, der sich überdies nach den unberechenbaren Wechselfällen des Verkehrslebens meist jedem zweifellosen Nachweis entzieht, erfordert das Gesetz nicht als Moment des objektiven Tatbestandes, folglich auch nicht als Merkmal des subjektiven Tatbestandes, sei es als vorsätzliche oder sei es als fahrlässige Verschuldung gedacht. Das Strafgesetz begnügt sich vielmehr mit der positiven Satzung: ‚Schuldner, welche Ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Bankrotts ... bestraft, wenn sie...‘ (...). Von Fahrlässigkeit im strafgesetzlichen Sinne, von fahrlässiger Verschuldung eines kausal zuzurechnenden Erfolges[67] ist hier nirgends die Rede, und ist es deshalb von vornherein verfehlt, den einfachen Bankrott in seinem legalen Tatbestande schlechthin als Fahrlässigkeitsdelikt zu bezeichnen.“[68]

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      Teil 1 Die dogmengeschichtliche EntwicklungA. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung › II. Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch die konkursstrafrechtliche Rechtsprechung

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      Diese unter dem Begriff des „tatsächlichen Zusammenhangs“ postulierten Beziehungen wurden hierbei weder dogmatisch abgesichert, noch wurde eine Funktion innerhalb des Unrechtstatbestandes benannt. Die objektive Erforderlichkeit eines solchen „tatsächlichen Zusammenhangs“ wurde an keiner Stelle in Frage gestellt. Im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit der geforderten „Beziehung“ wurden Begrifflichkeiten wie „zeitlich“, „äußerlich“, „sachlich“ und „tatsächlich“ verwendet und je nach Konstellation beliebig ausgetauscht. Die Ausführungen zum „Zusammenhang“ unterlagen insgesamt einer Einzelfallkasuistik und enthielten keinen Konsens, wozu der Zusammenhang diente und welche Rahmenbedingungen im Allgemeinen erfüllt sein mussten, damit die geforderte Beziehung bejaht werden konnte. Im Folgenden muss daher der zugrundeliegende sachliche Kontext näher untersucht werden, um im Anschluss die Funktion des Zusammenhangs zu bestimmen. Hierfür ist es zunächst notwendig die Fälle, in denen das RG ein solches „Korrektiv“ für erforderlich hielt, nach Fallgruppen zu kategorisieren. Diese Fallgruppen unterscheiden sich zunächst nach der Art der Bankrotthandlung und nach der zeitlichen Reihenfolge zwischen Vornahme der Handlung und Eintritt des Konkurses. Die verschiedenen Fallkonstellationen, in denen der „tatsächliche Zusammenhang“ Erwähnung fand, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

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1.) Fallgruppe 1: Fälle der § 209 Nr. 3, § 210 Nr. 2 und § 210 Nr. 3 KO, in denen es um ein Unterlassen der Buchführungs- oder Bilanzierungspflicht ging (sog. „Buchdelikte“). Hierbei unterließ es der Täter, entweder insgesamt in einem bestimmten Zeitraum seine Bücher zu führen oder Bilanzen zu ziehen oder führte sie zeitweise so unzureichend, unvollständig oder fehlerhaft, dass in einem bestimmten Rechnungsjahr kein hinreichender Überblick über die Vermögenssituation des Schuldners gewährt werden konnte. Problematisch hierbei war der Umstand, dass der Täter seine Pflicht noch vor Eintritt der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung nachholte oder seinen Fehler behob. Im Endeffekt gewährten daher die Bücher im Zeitpunkt des Konkurses wieder eine ordnungsgemäße Übersicht, weshalb die Gläubiger sich die notwendige Kenntnis über die Vermögenslage ihres Schuldners im Zeitpunkt des Konkurses beschaffen konnten. Bestraft wurde ein Buchführungs- oder Bilanzierungspflichtverstoß, der im Zeitpunkt des Konkurses behoben war und keine nachteiligen Auswirkungen für die Verfahrensbeteiligten mehr hatte. Eine strikte Subsumtion unter die Norm ermöglichte es, einen Schuldner zu bestrafen, der gegen handelsrechtliche Vorschriften verstieß, diesen Verstoß vor Eintritt des Konkurses heilte und irgendwann unverschuldet in Konkurs geriet.

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