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Nähere Regelungen zu den involvierten Personen finden sich in der ZPO und in den prozessualen „Nebengesetzen“ (z.B. BRAO, RVG, RpflegerG, ZVG, GVGA).

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      Die Klageerhebung bewirkt die Rechtshängigkeit der Klage (§ 261 Abs. 1 ZPO). Mit der Klageerhebung sind weitreichende prozessuale und materiell-rechtliche Folgen verbunden.

      a) Prozessuale Wirkungen

      aa) Anderweitige Rechtshängigkeit

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      bb) Perpetuatio fori

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      Ausgangsfall

      Mona erhebt ihre Klage am Sitz der V-GmbH in Köln (§ 17 ZPO). Verlegt die V-GmbH ihren Satzungssitz durch Änderung des Gesellschaftsvertrags nach Nürnberg, bleibt das angerufene Gericht weiterhin zuständig.

      Hinweis

      Bei der sachlichen Zuständigkeit gilt der Grundsatz der perpetuatio fori allerdings nur eingeschränkt. Ist das angerufene Landgericht sachlich zuständig, bleibt es zuständig, auch wenn der Streitwert unter die Zuständigkeitsgrenze von 5000 € fällt. Anders ist die Situation beim Amtsgericht bei einer Streitwerterhöhung (beachte § 506 Abs. 1 ZPO). In diesem Fall ist die Sache auf Antrag einer Partei an das Landgericht zu verweisen (siehe Rn. 89).

      cc) Klageänderungen

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      Die Klage legt die Parteien und den Streitgegenstand fest. Mit Eintritt der Rechtshängigkeit kann der Streitgegenstand der Klage nur noch unter erschwerten Voraussetzungen geändert werden. Grund ist, dass der Beklagte nicht gezwungen werden soll, sich ständig gegen einen neuen Streitgegenstand verteidigen zu müssen. Die Voraussetzungen der Klageänderung sind in §§ 263, 264 ZPO geregelt (hierzu näher Rn. 235 ff.).

      dd) Veräußerung der streitbefangenen Sache

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      Der Kläger darf auch nach Rechtshängigkeit seine Forderung an einen Dritten abtreten (§ 265 Abs. 1 ZPO). Allerdings wird der Prozess ohne Rücksicht auf die Veräußerung fortgesetzt. Der Veräußerer bleibt nach § 265 Abs. 2 ZPO in seiner Klägerrolle verhaftet (näher Rn. 128).

      b) Materiell-rechtliche Wirkungen

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      Lesen Sie die zitierten Vorschriften aus dem BGB und der ZPO. Nutzen Sie insbesondere die Gelegenheit, die Höhe der Verzugszinsen für Verbraucher und Unternehmer zu wiederholen.

      2. Teil ErkenntnisverfahrenD. Ablauf eines Zivilprozesses › IV. Entscheidung über den weiteren Prozessablauf

IV. Entscheidung über den weiteren Prozessablauf

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      Nach § 272 Abs. 1 ZPO soll der Prozess in einem einzigen Termin erledigt werden. Damit dies realisiert werden kann, muss das Gericht, noch bevor es die Klage zustellen lässt, über die weitere Vorgehensweise entscheiden. Dem Richter stehen nach § 272 Abs. 2 ZPO zwei Wege zur Verfügung. Er kann entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren anordnen (§ 276 ZPO).

      Der weitere Verfahrensablauf hängt davon ab, für welchen Weg sich der Richter entscheidet. Die Entscheidung liegt in seinem freien Ermessen. In der Praxis ist das schriftliche Vorverfahren die Regel. Hier bekommt das Gericht die Gegenauffassung des Beklagten vor dem „ersten gemeinsamen Treffen“ schriftlich vorgelegt, so dass es in Ruhe die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien prüfen und würdigen kann. Auf dieser Grundlage kann das Gericht dann die Festlegung des Haupttermins planen.

      Ausgangsfall

      Die Klage von Mona betrifft Gewährleistungsansprüche und damit eine „komplexe Materie“. Das Gericht wird sich hier für die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens entscheiden, um die (ausführlichen) Gegenargumente der V-GmbH schriftlich übermittelt zu bekommen. Gegebenenfalls wird Mona Gelegenheit gegeben, auf die schriftliche Klageerwiderung der V-GmbH zu antworten (sog. Replik).

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