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Verjährung

      Liegt ein Strafverfolgungshindernis vor bzw. fehlt eine Strafverfolgungsvoraussetzung, ist der hinreichende Tatverdacht aus Rechtsgründen zu verneinen. Jede weitere Prüfung der Strafvorschrift verbietet sich sodann in der Klausur. Vertiefendes hierzu in Abschnitt 2.

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      Ist die Straftat verfolgbar, sind im nächsten Schritt die Voraussetzungen der Strafvorschrift zu prüfen. Das kennen Sie aus dem 1. Staatsexamen.

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      Im Tatbestand prüfen Sie wie gewohnt die Tatbestandsmerkmale des Delikts unter Auswertung des ermittelten Sachverhalts. Liegen Tatbestandsmerkmale unproblematisch vor (z.B. das Polizeiauto ist eine „fremde bewegliche Sache“ gem. § 242 Abs. 1 StGB), sollten Sie dies im Urteilsstil feststellen. Im 2. Staatsexamen gilt es in verstärktem Maße nur die problematischen Tatbestandsmerkmale im Gutachtenstil zu prüfen. Bei der Subsumtion müssen Sie die in Betracht kommenden Beweismittel würdigen und ggf. prüfen, ob sie prozessual verwertbar sind. Hier können Schwerpunkte der Klausur liegen. Vertiefendes hierzu in Abschnitt 3.

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      Auf die Schuldausschließungsgründe des § 20 StGB ist nur bei ernsthaften Zweifeln einzugehen. Während die Schuldfähigkeit bei Heranwachsenden und Erwachsenen bekanntlich kraft Gesetzes vermutet wird, dürfen Sie bei Jugendlichen nicht vergessen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit gem. §§ 1, 3 JGG gesondert zu prüfen und ggf. positiv festzustellen.

      Formulierungsbeispiel:

       „Der Beschuldigte ist 15 Jahre alt und damit Jugendlicher gem. § 1 Abs. 2 JGG. Da ihm bewusst gewesen sein dürfte, dass er etwas Verbotenes tat und er die Widerstandsfähigkeit gegen den Anreiz der Tat hätte aufbringen können, besitzt er die gem. § 3 Satz 1 JGG erforderliche sittliche und geistige Reife und ist strafrechtlich verantwortlich.“

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      Straftaten werden prinzipiell von Amts wegen verfolgt (sog. Offizialmaxime). Bei den sog. Antragsdelikten wird dieser Grundsatz durchbrochen. Diese können grundsätzlich nur mit Willen des Berechtigten (in der Regel des Verletzten) verfolgt werden.

      Während bei den sog. absoluten Strafantragsdelikten hiervon keine Ausnahme gemacht wird, können die sog. relativen Strafantragsdelikte trotz eines fehlenden Strafantrags bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gleichwohl verfolgt werden. In Nr. 234 und Nr. 235 Abs. 2 S. 1 RiStBV finden sich Anhaltspunkte dafür, wann im Fall der Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse in der Regel zu bejahen ist, im Kontext einer Körperverletzung im Straßenverkehr zusätzlich in Nr. 243 Abs. 3 RiStBV.

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      Prüfungsrelevant sind in erster Linie diese relativen Antragsdelikte:

Sachbeschädigung: § 303 i.V.m. § 303c StGB
(Fahrlässige) Körperverletzung: §§ 223, 229 i.V.m. § 230 StGB
Eigentums- und Vermögensdelikte: § 242 StGB, § 246 StGB, § 257 Abs. 4 S. 2 StGB, § 259 Abs. 2 StGB, § 263 Abs. 4 StGB, § 266 Abs. 2 StGB jeweils mit § 248a StGB

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      Die Lehre von den Konkurrenzen erfordert die Beschäftigung mit dem materiellen Tatbegriff, also mit „Handlungen“ i.S.d. §§ 52, 53 StGB. Bitte beachten Sie:

Fragen der sog. Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion) sprechen Sie sinnvollerweise nach jeder Deliktsprüfung an.

      Übersicht: Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

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