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Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber
Читать онлайн.Название Kommunalrecht Bayern
Год выпуска 0
isbn 9783811491687
Автор произведения Tobias Weber
Серия JURIQ Erfolgstraining
Издательство Bookwire
Beispiele
Laufende Angelegenheiten sind z.B. der Ankauf von Bürobedarf; der Erlass von im Wesentlichen gleichlautenden Abgabebescheiden; die Führung von Passivprozessen (Gemeinde als Beklagte).
Keine laufenden Angelegenheiten sind personalrechtliche Angelegenheiten; Verkauf und Ankauf von Grundstücken; Einzelentscheidungen zur Zulassung einzelner Schausteller bei Volksfesten bei Kapazitätserschöpfung; Planungsentscheidungen der Gemeinde; Verfügung von Obdachloseneinweisungen sowie die Führung von Aktivprozessen (Gemeinde als Klägerin).
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Hinzuweisen ist darauf, dass der Gemeinderat für die laufenden Angelegenheiten des Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GO mit konstitutiver Wirkung Richtlinien aufstellen kann (Art. 37 Abs. 1 S. 2 GO).[4] Diese Richtlinien unterliegen insoweit dem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 AGVwGO. Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GO sind von geringer praktischer Relevanz.
2. Übertragung weiterer Angelegenheiten
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Gemäß Art. 37 Abs. 2 GO kann der Gemeinderat dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten konstitutiv zur selbstständigen Erledigung übertragen.[5] Zu beachten ist hierbei das Übertragungsverbot für Satzungen generell und für Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Ein Rückholrecht des Gemeinderats im Einzelfall wird durch Art. 37 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 GO ausgeschlossen.
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Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister z.B. die Erledigung von Rechtsgeschäften bis zu einer bestimmten Geldsumme zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
3. Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte
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Gemäß Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO ist der erste Bürgermeister befugt, anstelle des Gemeinderats dringliche Anordnungen (Einzelfallentscheidung; Verwaltungsakt, Art. 35 BayVwVfG) zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Dies sind Angelegenheiten, bei denen nicht zugewartet werden kann, bis der Gemeinderat zur Beschlussfassung zusammen tritt.[6]
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Ein Recht zur Normsetzung ist aus Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO nicht ableitbar. Für Verordnungen besteht insoweit die Kompetenz des Art. 42 Abs. 2 LStVG.[7] Zu beachten gilt es auch, dass die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage (bzw. eines eventuell vorgeschalteten Widerspruchs) keine dringliche Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO darstellt. Da gesetzlich in §§ 74 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 VwGO eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt ist, ist die Angelegenheit der Beschlussfassung über die Klageerhebung/Widerspruch niemals dringlich. Im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist es stets möglich, den Gemeinderat als zuständiges Organ einzuberufen. Sofern der erste Bürgermeister mit der Einberufung bis zum Ablauf der Klagefrist zuwartet, ist die nun zwar tatsächlich eingetretene Dringlichkeit der Angelegenheit selbst verschuldet und kann keine Eilkompetenz nach Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO begründen.
Beispiel
Der erste Bürgermeister beobachtet eines Abends Bauarbeiten an einem stadtbekannt einsturzgefährdeten Gebäude. Er verfügt einen sofortigen Stopp der Bauarbeiten. Eine Kompetenz kommt ihm aus Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO zu, da es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet und die Gemeinde nach Art. 6 LStVG auch zuständige unterste Sicherheitsbehörde ist (Verbandskompetenz).
4. Ratsvorsitzender und Vollzugsorgan der Ratsbeschlüsse
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Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat, Art. 36 S. 1 GO. Gleiches gilt im Regelfall für die Ausschüsse, Art. 33 Abs. 2 S. 1 GO.
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Der erste Bürgermeister ist Vollzugsorgan für Beschlüsse des Gemeinderats, Art. 36 S. 1 GO.
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In diesem Zusammenhang zu sehen ist auch das Beanstandungsrecht und die Beanstandungspflicht aus Art. 59 Abs. 2 GO. Sofern der erste Bürgermeister Beschlüsse des Gemeinderats bzw. von beschließenden Ausschüssen für rechtswidrig erachtet, hat er sie zwingend zu beanstanden und im Vollzug auszusetzen und gegebenenfalls der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110 GO) zur Entscheidung (bloßes Rechtsgutachten der Aufsichtsbehörde zur Beseitigung der gemeindeinternen Unsicherheit) vorzulegen.[8]
Hinweis
Prägen Sie sich bitte gut den sachlichen Zusammenhang zwischen dem Vollzugsrecht aus Art. 36 S. 1 GO und der Pflicht zur Aussetzung und Vorlage von für rechtswidrig erachteten Beschlüssen aus Art. 59 Abs. 2 GO ein und kommentieren Sie sich diese wechselseitig in Ihr Gesetz.
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Nach Art. 46 Abs. 1 S. 1 GO leitet und verteilt der erste Bürgermeister die Geschäfte der Gemeinde. Daneben bereitet er nach Art. 46 Abs. 2 S. 1 GO die Beratungsgegenstände vor (Sitzungsvorbereitung).
5. Hausrecht und Dienstaufsicht
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Der erste Bürgermeister übt weiter das Hausrecht nach Art. 53 Abs. 1 S. 1 GO aus und ist nach Art. 53 Abs. 1 S. 2 GO berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Auch kann er mit Zustimmung des Gemeinderats Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von der Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GO).
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Schließlich ist der erste Bürgermeister zur Dienstaufsicht über Beamte, Angestellte und Arbeiter der Gemeinde berufen, Art. 37 Abs. 4 GO.
4. Teil Organe der Gemeinde und deren Aufgaben › A. Der erste Bürgermeister › III. Außenvertretungsrecht
III. Außenvertretungsrecht
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Problematisch ist das Außenvertretungsrecht des ersten Bürgermeisters aus Art. 38 Abs. 1 GO. Nach einer Ansicht handelt es sich hierbei um ein bloßes Vertretungsrecht formaler Natur, das aber keine entsprechende Vertretungsmacht einräumt (str.).[9] Angesichts der abweichenden Rechtsprechung von BGH und BAG, die von einer umfassenden Vertretungsmacht des Bürgermeisters aus Art. 38 Abs. 1 GO ausgehen, wurde mit ÄndG vom 22.3.2018 die Vorschrift des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GO eingefügt, die die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters „auf seine Befugnisse“ beschränkt. Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass dem ersten Bürgermeister durch Art. 38 Abs. 1 GO keine umfassende Vertretungsmacht eingeräumt wird, sondern die Vertretungsmacht auf seine Befugnisse – insbesondere auf die Bereiche seiner eigenen Zuständigkeit nach Art. 37 GO und den Vollzug von Beschlüssen des Gemeinderats nach Art. 36 GO – beschränkt ist. Art. 38 Abs. 1 GO schafft damit nur ein formales Vertretungsrecht im Außenverhältnis. Sofern also der erste Bürgermeister ein Geschäft tätigt, welches