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Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber
Читать онлайн.Название Kommunalrecht Bayern
Год выпуска 0
isbn 9783811491687
Автор произведения Tobias Weber
Серия JURIQ Erfolgstraining
Издательство Bookwire
JURIQ-Klausurtipp
Achten Sie in Klausuren stets darauf, ob die gemeindlichen Wirkungskreise tatsächlich relevant sind, d.h. ob das Ergebnis und der Verlauf einer Klausur unterschiedlich ausfallen. Prägen Sie sich ein, dass die Frage des Klage- oder Antragsgegners von dem jeweiligen Wirkungskreis unabhängig ist. Es sei an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass die Unterscheidung in den Wirkungskreisen für die Frage der Passivlegitimation irrelevant ist!
Beispiel
Sofern eine Baugenehmigung im Stadtgebiet der kreisfreien Stadt A zur Entscheidung ansteht, ist nach Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 BayBO, Art. 9 Abs. 1 S. 1 GO die kreisfreie Stadt A selbst sachlich zuständig. Sie nimmt insoweit die Aufgabe des fehlenden Landratsamtes als Staatsbehörde gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO wahr. Wird der Bauantrag abgelehnt, hat der Bauherr im Wege einer Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die kreisfreie Stadt A selbst zu verklagen.
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Da es für das Gebiet der kreisfreien Stadt auch keinen Landkreis als Gebietskörperschaft gibt (und damit auch kein Landratsamt als Kreisbehörde, vgl. Art. 37 Abs. 1 S. 1 LKrO), müssen der kreisfreien Stadt weitere gesetzliche Aufgaben obliegen. Insoweit ist auf Art. 9 Abs. 1 S. 2 GO zu verweisen, wonach die kreisfreie Stadt zusätzlich die den Landkreisen (als Gebietskörperschaft) obliegenden Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises (Art. 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 LKrO) zu erfüllen hat.
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Dabei erfolgt keine weitere Wirkungskreisdifferenzierung. Die eigenen Angelegenheiten des Landkreises (Art. 5, 51 Abs. 1 LKrO, z.B. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG[4]) werden dem eigenen Wirkungskreis der kreisfreien Stadt zugeschlagen. Die vormals übertragenen Angelegenheiten des Landkreises (Art. 6, 53 Abs. 1 LKrO, z.B. Wohngeld, § 1 Abs. 1 ZustVWoGG[5]) werden der kreisfreien Stadt im übertragenen Wirkungskreis zugeschlagen.[6]
Hinweis
Beachten Sie an dieser Stelle die Grundsystematik: Sowohl die staatlichen Aufgaben des fehlenden Landratsamts als Kreisverwaltungsbehörde, als auch die übertragenen Aufgaben des Landkreises, gehen stets als materiell-inhaltliche Staatsaufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der kreisfreien Stadt über.
Nur die Selbstverwaltungsangelegenheiten der fehlenden Gebietskörperschaft Landkreis werden dem eigenen Wirkungskreis der kreisfreien Stadt zugeschlagen.
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Soweit die kreisfreie Stadt eine Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Freistaates Bayern. Rechtsaufsichtsbehörde ist dann nach Art. 110 S. 2 GO die Regierung als mittlere Staatsbehörde. Im übertragenen Wirkungskreis findet gegenüber der kreisfreien Stadt eine Fachaufsicht statt. Fachaufsichtsbehörde ist regelmäßig nach Art. 115 Abs. 1 S. 2, 110 S. 2 GO ebenfalls die Regierung.
3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › IV. Aufgabendifferenzierung bei Landkreisen und Bezirken
IV. Aufgabendifferenzierung bei Landkreisen und Bezirken
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Das dualistische Aufgabensystem beherrscht auch die beiden überörtlichen Gebietskörperschaften Landkreis und Bezirk, Art. 4 Abs. 2 LKrO, Art. 4 Abs. 2 BezO. Im Unterschied zur Gemeinde verhält es sich lediglich so, dass Landkreis und Bezirk als künstlich geschaffene überörtliche Aufgabenträger keinen universalen eigenen Wirkungskreis (Selbstverwaltungsangelegenheiten) kennen, sondern dass auch dieser gesetzlich bestimmt wird, Art. 10 Abs. 2 BV.[7] Zu verweisen ist hier auf Art. 51 LKrO und Art. 48 BezO. Auch die übertragenen Angelegenheiten werden den Gebietskörperschaften qua Gesetz zugewiesen. Hier ist besonders darauf zu achten, dass der Erlass von Verordnungen seitens Landkreis und Bezirk wegen der gesetzlichen Bestimmung in Art. 42 Abs. 1 S. 2 LStVG stets eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises ist.
3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen › V. Übungsfall Nr. 1
V. Übungsfall Nr. 1
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„Im Behördendschungel – Wer kennt sich aus?“
A zieht Anfang des Jahres 2019 in die kreisangehörige Stadt Königsbrunn (Landkreis Augsburg). Er erkundigt sich im Folgenden, wer für seine anstehenden Verfahren der
• | Erteilung einer Baugenehmigung für sein geplantes Einfamilienhaus, |
• | Verlängerung seines Personalausweises |
• | Wasserentnahme aus dem Lochbach |
• | Befreiung vom Anschlusszwang an die gemeindliche Kanalisation |
zuständig ist. In welchem Wirkungskreis wird die Gemeinde jeweils tätig?
Abwandlung: Was würde sich ändern, wenn A in eine kreisfreie Stadt bzw. Große Kreisstadt gezogen wäre?
Rechtsschutz: Sofern A die beantragten Gestattungen nicht erhält – wen muss er mit welcher Klage jeweils verklagen?
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Lösung
I. Grundkonstellation
1. Erteilung einer Baugenehmigung für Bauprojekt in kreisangehöriger Gemeinde
Die Zuständigkeit ist nach Art. 53 Abs. 1 BayBO zu beurteilen. Zuständig ist die jeweils örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO, d.h. bei örtlicher Belegenheit im Landkreis Augsburg das Landratsamt Augsburg. Dieses wird – was Art. 54 Abs. 1 S. 1 BayBO nochmals klarstellt – als Staatsbehörde tätig. Auf Wirkungskreise ist bei Staatsbehörden nicht einzugehen!
2. Verlängerung des Personalausweises
Die Zuständigkeit ist hier geregelt im Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes.[8]