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Schwellenwerte erreicht werden. Stellen etwaige zu dem Personalabbau hinzu tretende Änderungen selbst oder unter Einbeziehung des Personalabbaus ihrerseits eine Betriebsänderung dar, entfällt diese Beschränkung und es ist nach § 112 Abs. 4 BetrVG ein Sozialplan erzwingbar.[290]

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      Die Regelungen des § 17 KSchG finden bei einem reinen Personalabbau keine Anwendung. Die maßgeblichen Schwellenwerte richten sich nach den Vorgaben des § 112a Abs. 1 BetrVG:

Betriebsgröße (in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer (Arbeitnehmer) Anzahl Entlassungen
< 60 Arbeitnehmer 20 % oder mind. 6 Arbeitnehmer
mind. 60 < 250 Arbeitnehmer 20 % oder mind. 37 Arbeitnehmer
mind. 250 < 500 Arbeitnehmer 15 % oder mind. 60 Arbeitnehmer
mind. 500 Arbeitnehmer 10 %, mind. aber 60 Arbeitnehmer

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