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stellt sowohl für die Frage, ob eine „Einrichtung“ vorliegt, als auch für die Frage des „Heraushebens“ vor allem darauf ab, ob bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden.[41]

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      Nach der Neuregelung in § 2b UStG n. F. kommt es auf das Vorliegen eines BgA nicht mehr an (s. dazu sogleich). Die Anknüpfung an einen BgA war unionsrechtlich problematisch, weil das Unionsrecht das Tatbestandsmerkmal „BgA“ nicht kennt. Nach dem Unionsrecht sind jPdöR vielmehr grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen Steuerpflichtige wie andere Rechtssubjekte, nämlich insoweit, wie sie eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausüben (Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL [s. dazu bereits Rn. 98]). Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL sieht eine Ausnahme nur für Tätigkeiten vor, die einer jPdöR „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ obliegen; eine Rückausnahme gilt danach, sofern die Nichtsteuerbarkeit „ zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde“.

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      Durch das StÄndG 2015 wurde § 2 Abs. 3 UStG a. F. aufgehoben und ein neuer § 2b UStG in das Gesetz eingefügt. Mit der Neuregelung greift der Gesetzgeber die vorgenannte Entwicklung in der Rechtsprechung auf und passt das Umsatzsteuerrecht den unionsrechtlichen Vorgaben in der Systematik und in den Begrifflichkeiten an.

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      § 2 Abs. 3 UStG a. F., der die Unternehmereigenschaft an das Vorliegen eines BgA knüpfte, wird aufgehoben. Zukünftig sind jPdöR grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UStG Unternehmer, also dann, wenn Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit und Einnahmenerzielungsabsicht zu bejahen sind. § 2b Abs. 1 S. 1 UStG n. F. regelt eine Ausnahme davon. JPdöR gelten danach grundsätzlich nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang damit Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Nach der Rückausnahme in § 2b Abs. 1 S. 2 UStG n. F. gilt dies nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

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      Beispiel:

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