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Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann
Читать онлайн.Название Strafrecht Besonderer Teil
Год выпуска 0
isbn 9783811487291
Автор произведения Olaf Hohmann
Серия Start ins Rechtsgebiet
Издательство Bookwire
e) Ermöglichungsabsicht
78
Nach der 3. Gruppe von Modalitäten (vgl. Rn. 3) begeht schließlich einen Mord, wer einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen (oder zu verdecken; vgl. Rn. 84 f.).
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Wie die subjektive Fassung („um“) zeigt, muss die andere Tat mit der Tötung nur angestrebt, nicht aber tatsächlich begangen werden. Da es somit allein auf die Vorstellung des Täters ankommt, reicht es im Übrigen aus, dass dieser sein beabsichtigtes Verhalten irrtümlich für strafbar hält.[187] Es ist auch hinreichend, dass die Tat eines Dritten ermöglicht werden soll.[188]
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Eine andere Straftat ist jedenfalls gegeben, wenn diese zur Tötung im Verhältnis der Tatmehrheit steht, weil beide Delikte dann durch verschiedene Handlungen begangen sind (§ 53). Jedoch steht auch Tateinheit (§ 52) der Annahme einer anderen Straftat i.S. des § 211 Abs. 2 nur dann zwingend entgegen, wenn beide Tatbestände durch eine identische Handlung verwirklicht werden oder das zweite Delikt lediglich die Vollendung des ersten darstellt,[189] nicht aber, wenn ein Tatbestand erfüllt werden soll, der ein weiteres Rechtsgut (desselben oder eines anderen Tatopfers) schützt.[190]
Beispiel:
A tötet B. Im Anschluss entwendet er B – wie geplant – das Geld. – Bei dieser Fallgestaltung hat A zur Ermöglichung einer anderen Straftat getötet.[191]
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Dieser differenzierende Ansatz ist sachgerecht, weil die Grenzziehung zwischen Mord und Totschlag nicht von den Zufälligkeiten der Konkurrenzregeln abhängen darf,[192] zumal diese über das Ausmaß von Unrecht und Schuld und damit für die Strafzumessung kaum etwas aussagen.
Merke:
Einer kausalen Verknüpfung zwischen dem Tötungs- und dem zu ermöglichenden Delikt bedarf es nicht. Die Tötungshandlung muss vielmehr nur final auf eine andere Straftat ausgerichtet sein (vgl. zur finalen Verknüpfung beim Raub § 39 Rn. 12 ff.).[193]
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Es ist daher für die Annahme der Ermöglichungsabsicht schon ausreichend, dass sich der Täter für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Tat schneller oder leichter begehen zu können. Denn das Leben eines anderen wird auch dann in einer die Strafwürdigkeit erhöhenden Weise eingesetzt, wenn seine Vernichtung als taugliches, wenn auch nicht notwendiges Mittel zur Durchführung einer anderen Straftat verwendet wird.[194]
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Daraus folgt zugleich, dass das Vorliegen (nur) bedingten Tötungsvorsatzes grundsätzlich mit Ermöglichungsabsicht vereinbar ist.[195] Anders ist es aber bei einer Fallgestaltung, bei welcher der Täter sein erstrebtes Ziel nicht allein infolge der Tötungshandlung, sondern nur durch den Tod des Opfers erreichen kann.[196]
Beispiel:
A ist der Begünstigte einer Lebensversicherung des B. Diesen tötet A, um die Versicherungssumme zu erhalten.
f) Verdeckungsabsicht
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Die Ausführungen zur Ermöglichungsabsicht gelten für eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat in gleichem Maße, insbesondere die zum Tötungsvorsatz (vgl. Rn. 83) sowie zum Vorliegen einer anderen – nicht notwendig vom Täter selbst begangenen –[197] Straftat (vgl. Rn. 80 f.).[198] Diese kann bereits verjährt sein.[199] Auch ist es ausreichend, wenn der Täter sich eine strafbare Vortat lediglich vorstellt.[200] Hingegen darf er nicht nur eine Ordnungswidrigkeit verdecken wollen.[201]
Merke:
Für dieses Mordmerkmal genügt es nicht, wenn der Täter ausschließlich diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht.[202]
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So verhält es sich insbesondere, wenn er von Beginn an mit wenigstens bedingtem Tötungsvorsatz handelt und während der ohne Zäsur erfolgenden Tatausführung als weiteres Motiv hinzutritt, durch den Tod des Opfers die bis dahin erfolgten Handlungen zu verdecken.[203] Zudem ist auch hier zumindest direkter Vorsatz erforderlich, wenn die Tatverdeckung – nach Auffassung des Täters – nur bei Tötung des Opfers gelingen kann,[204] d.h. er den Tod des Opfers zur Verdeckung zu benötigen meint.[205]
Beispiel:
A bricht in den Keller der mit ihm gut bekannten B ein, weil er deren Koffer stehlen will. Als B ihn zufällig bemerkt, erwürgt er diese, um eine Strafanzeige zu verhindern.
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An dieser Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter annimmt, sein Opfer könne ihn auch im Falle des Überlebens nicht identifizieren,[206] weil es sich dabei etwa um einen durch die Vortat äußerlich kaum verletzten Säugling handelt.[207] Eine bereits erfolgte Entdeckung der vorhergehenden Tat steht der Verdeckungsabsicht nicht zwingend entgegen. Da dieses Mordmerkmal subjektiv ausgestaltet ist, ist es entscheidend, dass der Täter das Bekanntwerden der Tat – sofern er davon noch nichts weiß – oder andernfalls wenigstens die Aufdeckung seiner Täterschaft in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang verhindern will (vgl. auch Rn. 69 und 77).[208] Es kann auch bei einem spontan gefassten Tötungsentschluss verwirklicht sein.[209] Ohne Bedeutung ist es, ob die andere Tat überhaupt prozessual verfolgbar wäre.[210] Hingegen genügt es nicht, wenn der Täter einen Belastungszeugen tötet, damit dieser nicht über die bereits polizeilich aufgeklärte Tat in der Hauptverhandlung gegen ihn aussagt.[211]
Beachte:
Zwar wird es dem mit Verdeckungsabsicht handelnden Täter im Regelfall darum gehen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Das Mordmerkmal erfordert dies aber nicht. Es genügt vielmehr auch, dass der Täter eine Tat ,,zudecken“ will, um außerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.[212]
Beispiel:
A hat den Drogendealer B betrogen. Um den Betrug zu verschleiern und damit massive Forderungen seitens des B zu verhindern, tötet A diesen.
Vertiefungshinweise:
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung erwogen, es könne sich trotz Einordnung in die 3. Gruppe (auch) bei Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht um gesetzliche Beispiele niedriger Beweggründe handeln, jedoch offengelassen, ob dieser Weg tatsächlich gangbar ist.[213]
Will der Täter weder Tat noch Täterschaft verdecken, sondern sich durch die Tötung eines Menschen lediglich der berechtigten Festnahme oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe entziehen, so liegt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nahe (vgl. Rn. 70 ff.).[214]
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie besondere Schwere der Schuld
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