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Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a).

      5

      Der Teil I endet mit Erörterungen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 ff.), der Brandstiftungs- und Straßenverkehrsdelikte sowie des Vollrauschs (§ 323a).

      6

      Die im Teil II dargestellten Strafvorschriften lassen sich am besten nach dem von ihnen jeweils geschützten Rechtsgut systematisieren. Eine große Gruppe dient dem Schutz des Vermögens vor Gefährdung oder gar Schädigung (sog. Vermögensdelikte). Die meisten Tatbestände dieser Kategorie erfassen das Vermögen insgesamt, z.B. Erpressung (§ 253), Hehlerei (§ 259), Betrug (§ 263) und Untreue (§ 266). Eine andere Gruppe schützt dagegen das Rechtsgut Eigentum (sog. Eigentumsdelikte). Dazu zählen vor allem Diebstahl (§ 242), Unterschlagung (§ 246), Raub (§ 249) und Sachbeschädigung (§ 303).

      7

      Im Teil III werden schließlich besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen erörtert, nämlich Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

      Anmerkungen

       [1]

      Bei §§ ohne Gesetzesangabe handelt es sich ausschließlich um solche des StGB.

Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit

      Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte

      1

      Der Sechzehnte Abschnitt des StGB enthält die das Beenden menschlichen Lebens unter Strafe stellenden Kernvorschriften (§§ 211 bis 222). Diese werden durch eine Vielzahl von Normen außerhalb dieses Abschnitts ergänzt (z.B. §§ 178, 227 Abs. 1, 239 Abs. 4, 251 und 306c).

      2

      

      Anmerkungen

       [1]

      Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 1; Otto § 2 Rn. 3.

       [2]

      Zur Vertiefung werden folgende Entscheidungen empfohlen: BGHSt 21, 44; 26, 35; 38, 78; 52, 153; 57, 28 m. Anm. Momsen StV 2013, 54; BGH NStZ 1994, 84; Mitsch JuS 1996, 407.

       [3]

      Vgl. BGHSt 45, 64; 46, 292; BGH NStZ 1994, 232; 1999, 236; Ambos NStZ 1999, 226.

       [4]

      Hierzu Werle/Jeßberger JZ 2002, 725, 727; Werle/Jeßberger Rn. 950 ff.; s. auch BGH JR 2016, 213 (Völkermord in Ruanda).

       [5]

      BVerfG NJW 2020, 905; hierzu Lindner NStZ 2020, 505.

      Teil I: Delikte gegen die Person und die AllgemeinheitKapitel 1. Tötungsdelikte › § 1. Totschlag (§§ 212, 213)

      § 1. Totschlag (§§ 212, 213)

      Inhaltsverzeichnis

       A. Grundlagen

       B. Tatbestand

       C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

       D. Kontrollfragen

      1

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      2

      Aufbauhinweise:

      3

      Einer

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