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      Vgl. BGH v. 5.10.2010 – IV ZR 30/10, NJW 2011, 224 Rn. 12; BGH v. 19.12.2012 – IV ZR 207/12, ZEV 2013, 330 Rn. 6.

       [106]

      Vgl. BeckOGK/Müller § 2295 Rn. 11; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2295 Rn. 4.

       [107]

      Vgl. Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2295 Rn. 6; Erman/S. Kappler/T. Kappler, 15. Aufl. 2017, § 2295 Rn. 5; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2295 Rn. 6; a.A.: Palandt/Weidlich, 78. Aufl. 2019, § 2295 Rn. 2; Soergel/Wolf, 13. Aufl. 2002, § 2295 Rn. 3.

       [108]

      Nach h.M. gilt § 2298 Abs. 2 S. 1 entsprechend seinem Wortlaut nur für den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt und ist nicht auch in den Fällen der §§ 2294, 2295 anwendbar, vgl. BeckOGK/Müller § 2293 Rn. 20; MüKoBGB/Musielak, § 2298 Rn. 4 m.w.N.

       [109]

      Vgl. BeckOGK/Müller § 2293 Rn. 38, § 2294 Rn. 21, § 2295 Rn. 22 m.w.N.

       [110]

      Vgl. Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2295 Rn. 13; BeckOGK/Müller § 2295 Rn. 23; vgl. ferner auch OLG München v. 16.4.2009 – 31 Wx 90/08, ZEV 2009, 345, 347.

       [111]

      Vgl. BeckOGK/Müller § 2299 Rn. 9. § 2255 BGB scheidet grundsätzlich aus, weil sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung oder Verwahrung des Notars befindet (vgl. § 34 BeurkG, → Rn. 169); zur Rücknahme aus amtlicher Verwahrung → Rn. 202 f.

       [112]

      Vgl. BeckOGK/Müller § 2299 Rn. 12.

       [113]

      Vgl. Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2299 Rn. 11; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2299 Rn. 6.

       [114]

      Vgl. BeckOGK/Müller § 2299 Rn. 13; Staudinger/Kanzleiter, 2014, § 2299 Rn. 11; MüKoBGB/Musielak, 7. Aufl. 2017, § 2299 Rn. 6.

       [115]

      Nach BGH v. 5.10.2010 – IV ZR 30/10, NJW 2011, 224 und BGH v. 19.12.2012 – IV ZR 207/12, ZEV 2013, 330.

      Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 11 Die Auslegung von Verfügungen von Todes wegen

      Inhaltsverzeichnis

       I. Allgemeines/Überblick

       II. Die Auslegung von Testamenten

      323

      

      Fall 22:

      Die E hinterlässt einen Miteigentumsanteil zu 1/5 an einem Grundstück, Bankguthaben i.H.v. 32.000 € sowie verschiedene Bilder ohne größeren Wert. Sie war mit M verheiratet und hatte eine Schwester S. In ihrer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Verfügung heißt es auszugsweise:

      „Lieber M, Du weißt ja am besten, dass ich leider nichts zu vererben habe. Keine Lebensversicherung, keine großen Summen Geld. Nur ein paar Bilder. Trotzdem bitte ich dich, mir ein paar Wünsche nach meinem Tod zu erfüllen. X1 soll sich ein Bild von früher aussuchen. Ebenso X2, X3, und X4. Die meisten Bilder sollst jedoch du behalten …“

      M ist der Auffassung, dass er aufgrund der letztwilligen Verfügung zum Alleinerben berufen sei. Zu Recht? Lösung: → Rn. 381

      Fall 23:

      Die E und ihr Ehemann M haben ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet und es als „Unser Testament“ bezeichnet, in dem sie ihre gemeinsamen Kinder je zur Hälfte als Erben eingesetzt haben. Dabei hatten sie vergessen, die im Entwurf enthaltene gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und die Einsetzung der Kinder als Erben des zuletzt Versterbenden (Berliner Testament) in das gemeinschaftliche Testament mit aufzunehmen. Ist M Alleinerbe? Lösung: → Rn. 382

      Fall 24:

      Die 50-jährige E setzte in ihrem 2001 errichteten Testament ihre neun Jahre jüngere Cousine C als Alleinerbin ein. Außerdem sah das Testament Vermächtnisse zugunsten ihrer beiden anderen Cousinen mütterlicherseits vor, die wertmäßig jeweils ca. 1/3 des Vermögens der E ausmachten. Die väterliche Seite wurde im Testament nicht bedacht. Als E stirbt, war C bereits vorverstorben. Cʼs Tochter T beantragt einen Erbschein als Alleinerbin mit der Begründung, dass sie Ersatzerbin ihrer vorverstorbenen Mutter geworden sei. Zu Recht? Lösung: → Rn. 383

      Literatur:

      Brox, Der Bundesgerichtshof und die Andeutungstheorie, JA 1984, 549; Dietz, Zur Auslegung eines Testaments, ZEV 2009, 241; Dressler, Der erbrechtliche Auslegungsvertrag – Gestaltungshilfe bei einvernehmlichen Nachlassregelungen, ZEV 1999, 289; Eidenfeld, Auslegungsprobleme bei Wünschen des Erblassers: Erbenbindung oder moralischer Appell? ZEV 2004, 141; Foerste, Die Form des Testaments als Grenze seiner Auslegung, DNotZ 1993, 84; Gerhards, Ergänzende Testamentsauslegung und Formvorschriften („Andeutungstheorie“), JuS 1994, 642; Litzenburger, Auslegung und Gestaltung erbrechtlicher Zuwendungen an Schwiegerkinder, ZEV 2003, 385; Mayer, Auslegungsgrundsätze und Urkundsgestaltung im Erbrecht, DNotZ 1998, 772; Musielak, Zur ergänzenden Testamentsauslegung, ZEV 2009, 249; Petersen, Die Auslegung von letztwilligen Verfügungen, JURA 2005, 597; Smid, Probleme bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen, JuS 1987, 283; Wellenhofer, Ergänzende Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb, JuS 2018, 74; Wolf/Gangel, Der nicht formgerecht erklärte Erblasserwille und die Auslegungsfähigkeit eindeutiger testamentarischer Verfügungen, JuS 1983, 663.

      Teil III Die gewillkürte Erbfolge§ 11 Die Auslegung von Verfügungen von Todes wegen › I. Allgemeines/Überblick

      324

      Ebenso wie andere Willenserklärungen sind auch Verfügungen von Todes wegen häufig auslegungsbedürftig. Dabei gelten jedoch aufgrund der speziellen Charakteristika einige Besonderheiten, wobei zwischen Testamenten einerseits und gemeinschaftlichen Testamenten sowie Erbverträgen andererseits

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