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Weitere existierende Verwandte Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten 1. Ordnung ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 1); beachte bei Gütertrennung aber § 1931 Abs. 4! 2. Ordnung Hälfte (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 1) Großeltern des Erblassers Hälfte (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2); soweit auch Abkömmlinge von Großeltern vorhanden sind, erhält der Ehegatte zudem auch deren Anteile (§ 1931 Abs. 1 S. 2) 4. und fernere Ordnungen Ehegatte = Alleinerbe (§ 1931 Abs. 2)

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      Die Beispiele gehen davon aus, dass Gütertrennung vereinbart war.

      Beispiel 1:

      Neben sämtlichen lebenden (vier) Großeltern beträgt der Ehegattenerbteil gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 die Hälfte. Die andere Hälfte fällt gem. § 1926 Abs. 2 zu je 1/8 an die Großeltern.

      Beispiel 2:

      Beispiel 3:

      Es leben drei Großeltern und der vorverstorbene Großvater mütterlicherseits hat eine Tochter (also die Tante des Erblassers). Der Ehegatte erhält dann neben seiner Erbquote von 1/2 (§ 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2) auch den Erbteil von 1/8 des vorverstorbenen Großvaters (§ 1931 Abs. 1 S. 2). Leben keine Abkömmlinge des Großvaters mehr, dann fällt der Erbteil von 1/8 an die Großmutter mütterlicherseits, denn § 1931 Abs. 1 S. 2 ist jetzt nicht mehr anwendbar (§ 1926 Abs. 3 S. 2).

      Beispiel 4:

      Sind Großvater und Großmutter mütterlicherseits vorverstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, so erhält gem. § 1926 Abs. 4 das andere noch lebende Großelternpaar deren Anteil.

      Beispiel 5:

      Lebt nur noch die Großmutter väterlicherseits, so geht bei einem vorhandenen Abkömmling des Großvaters väterlicherseits dessen Anteil von 1/8 auf den Ehegatten über (§ 1931 Abs. 1 S. 2). Leben keine Abkömmlinge der Großeltern mütterlicherseits, so fällt deren Anteil von 2/8 zu 1/8 auf die Großmutter und zu 1/8 auf den Ehegatten (§ 1931 Abs. 1 S. 2); damit hat die Großmutter insgesamt 1/4, der Ehegatte 3/4.

      Die Lösungen zeigen, dass es an einer gewissen Folgerichtigkeit mangelt: Das Gesetz bevorzugt den Ehegatten vor Abkömmlingen von vorverstorbenen Großeltern (§ 1931 Abs. 1 S. 2). Abkömmlinge vorverstorbener Großeltern werden wiederum vor noch lebenden Großeltern bevorzugt (§ 1926 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4). Also müsste eigentlich der Ehegatte auch Vorrang vor noch lebenden Großeltern haben, sodass er auch die Anteile von den Großeltern bekommen müsste, die keine lebenden Abkömmlinge haben. Die Lösung des Gesetzes ist aber die Konsequenz aus dem Grundsatz, dass der Ehegatte allein die Abkömmlinge, nicht aber die Großeltern von ihrem gesetzlichen Erbrecht ausschließt.

      Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 3 Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten › II. Erbrechtliche Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft

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1. Der Ehegatte als gesetzlicher Erbe

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      Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhält der überlebende Ehegatte neben seinem gesetzlichen Erbteil gem. §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 ein weiteres Viertel als pauschalierten Zugewinnausgleich. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde (vgl. § 1371 Abs. 1 Hs. 2), sog. erbrechtliche Lösung.

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      Beispiel:

      Neben seiner Ehegattin F hinterlässt der Erblasser seine Großeltern väterlicherseits und seine Großmutter mütterlicherseits; der Großvater mütterlicherseits ist vorverstorben, es lebt jedoch seine Tochter T.

      F erhält 1/2 gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 plus 1/4 pauschalierten Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1. Von dem restlichen Viertel wächst der F gem. § 1931 Abs. 1 S. 2 1/16 zu. F erhält damit insgesamt 13/16.

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