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      Entsprechendes gilt über § 630b beim Behandlungsvertrag. Für den Fall des Todes des Patienten bestimmt § 630g Abs. 3, dass die Rechte zur Einsichtnahme in die Patientenakte seinen Erben zustehen, soweit es um die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen geht, aber den nächsten Angehörigen, soweit diese immaterielle Interessen geltend machen.

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      Ein Auftrag bleibt im Falle des Todes des Auftraggebers im Zweifel bestehen (§ 672 S. 1). Wenn der Auftrag jedoch erlischt, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 672 S. 2). Im Falle des Todes des Beauftragten erlischt der Auftrag hingegen gem. § 673 S. 1 im Zweifel. Ist dies der Fall, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 673 S. 2).

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      Im Falle des Todes eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Gesellschaft gem. § 727 Abs. 1 grundsätzlich aufgelöst. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch etwas anderes bestimmen (vgl. §§ 727 Abs. 1 a.E., 736 Abs. 1). Näher zum Ganzen → Rn. 1410 ff.

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      Sofern die Teilhaber einer Gemeinschaft das Recht, die Aufhebung zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen haben, so tritt diese Vereinbarung gem. § 750 im Falle des Todes eines Teilhabers im Zweifel außer Kraft.

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      Bei der Bürgschaft kann sich der Bürge im Falle des Todes des Hauptschuldners gem. § 768 Abs. 1 S. 2 nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

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      Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige gem. § 844 Abs. 1 demjenigen die Kosten der Beerdigung zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen (dies ist primär der Erbe, vgl. § 1968). Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre (§ 844 Abs. 2 S. 1). Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war (§ 844 Abs. 2 S. 2). Ferner können Hinterbliebene, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, vom Ersatzpflichtigen für das ihnen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 844 Abs. 3, sog. Hinterbliebenengeld).

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      Ein Nießbrauch erlischt gem. § 1061 S. 1 mit dem Tod des Nießbrauchers. Ebenso erlischt die beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit dem Tod des Berechtigten (§ 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 S. 1).

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      Bei der Hypothek kann sich der Eigentümer im Falle des Todes des persönlichen Schuldners nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet (§ 1137 Abs. 1 S. 2). Entsprechendes gilt beim Pfandrecht (§ 1211 Abs. 1 S. 2).

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      Wenn ein Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Rückforderung von Verlobungsgeschenken ausgeschlossen ist (§ 1301 S. 2).

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      Gem. § 1318 Abs. 5 findet § 1931 (gesetzliches Erbrecht des Ehegatten) zugunsten eines Ehegatten, der die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat (Ausnahme: Verstoß gegen § 1303), keine Anwendung.

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      §§ 1319, 1320 regeln die Wiederverheiratung nach Todeserklärung.

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      Eine äußerst bedeutsame Vorschrift in Praxis und Lehre ist § 1371. Sie ergänzt § 1931 für das Erbrecht des Ehegatten bei einer Zugewinngemeinschaft und enthält einen eigenen Anspruch für Abkömmlinge in Abs. 4 (→ Rn. 96 ff.).

      Beim Zugewinnausgleich wird ein Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2).

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