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(Polbud); dazu unten Frage 6 Rn 122.

       [14]

      Zu der Thematik, ob der neue Sitzstaat dies ermöglichen muss, siehe Frage 5, Rn 117 ff.

       [15]

      EuGH Rs. C-585/08 und C-144/09 ECLI:EU:C:2010:740 (Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co KG; Hotel Alpenhof GesmbH/Heller).

       [16]

      Jayme/Hausmann19 Nr 134.

       [17]

      Der BGH (Fn 32) folgt für Gesellschaften aus nicht der EU oder dem EWR angehörenden Staaten (zB auch Schweiz) weiter der Sitztheorie; ein Übergang zur Gründungstheorie wäre nicht unproblematisch, da einheitliche Mindeststandards zur Gesellschaftsgründung, welche die Freizügigkeit innerhalb von EU und EWR rechtfertigen können, im Verhältnis zu Drittstaaten (insbesondere den beliebten karibischen Gründungsparadiesen für Off-shore-Gesellschaften) nicht bestehen.

       [18]

      Vgl EuGH Rs. 33/78 ECLI:EU:C:1978:205 (Somafer/Saar-Ferngas).

       [19]

      EuGH Rs. C-212/97 ECLI:EU:C:1999:126 (Centros).

       [20]

      EuGH Rs. C-208/00 ECLI:EU:C:2002:632 (Überseering BV).

       [21]

      EuGH Rs. C-167/01 ECLI:EU:C:2003:512 (Inspire Art), NJW 2003, 3331.

       [22]

      Auch in der Praxis wird man keine aufwendigen Ermittlungen zur Rechtslage anstellen, falls es auf die unbekannte Regelung nicht ankommt.

       [23]

      So ausdrücklich EuGH Rs. C-210/06 ECLI:EU:C:2008:723 (Cartesio).

       [24]

      OLG Nürnberg WM 2012, 993.

       [25]

      OLG Nürnberg WM 2012, 993 mit Nachweisen zur deutschen Rechtsprechung.

       [26]

      EuGH Rs. C-378/10 ECLI:EU:C:2012:440 (Vale) NJW 2012, 2715.

       [27]

      Drygala EWiR 2012, 263, 264 (Anm. zu OLG Nürnberg oben Fn 23).

       [28]

      EuGH Rs. C-106/16 ECLI:EU:C:2017:804 (Polbud).

      Literaturhinweise

      Behandlung der fallrelevanten Themen in:

      Rauscher Internationales Privatrecht (5. Aufl., 2017)

Substitution: Rn 537 ff, insbesondere Rn 544
Verbraucherzuständigkeiten Brüssel Ia-VO: Rn 2038 ff
Wohnsitz in Brüssel Ia-VO: Rn 1778 ff, insbesondere Rn 1783
Gesellschaftsstatut und Art. 49, 54 AEUV: Rn 632 ff
Partei- und Prozessfähigkeit: Rn 626

      Weitere Literatur

      1. Substitution

      Staudinger/Looschelders (2019) Einl IPR, Rn 1218.

      Cramer Die Beurkundung der GmbH-Gründung durch einen in der Schweiz zugelassenen Notar mit Amtssitz im Kanton Bern, StR 2018, 746.

      Götze/Mörtel Zur Beurkundung von GmbH-Anteilsübertragungen in der Schweiz, NZG 2011, 727.

      2. Verbraucherzuständigkeiten Brüssel Ia-VO

      Rauscher/Staudinger (2016), Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn 1.

      Rösler/Siepmann Der Beitrag des EuGH zur Präzisierung von Art. 15 I EuGVO, EuZW 2006, 76.

      3. Wohnsitz in Brüssel Ia-VO

      Rauscher/Mankowski (2016), Art. 4 Brüssel Ia-VO, Rn 2.

      4. Gesellschaftsstatut und Art. 49, 54 AEUV

      Kieninger Internationales Gesellschaftsrecht zwischen Polbud, Panama und Paradise, ZEuP 2018, 309.

      Kindler Der reale Niederlassungsbegriff nach dem VALE-Urteil des EuGH, EuZW 2012, 888.

      Loose Unternehmensmobilität in Europa, JR 2019, im Erscheinen.

      5. Partei- und Prozessfähigkeit

      Binz/Mayer, Die Rechtsstellung von Kapitalgesellschaften aus Nicht-EU/EWR/USA-Staaten mit Verwaltungssitz in Deutschland, BB 2005, 2361.

      2. Teil Klausuren › II. Familienrecht

      2. Teil KlausurenII. Familienrecht › Fall 3 Eine dänische Bigamie

      Fall 3 Eine dänische Bigamie

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      Der italienische Staatsangehörige Marcello Mestre und die deutsche Staatsangehörige Frieda Frankfurt haben am 1.6.1970 in Tondern (Dänemark) in der Form des dänischen Rechts die Ehe geschlossen. Sie lebten zu dieser Zeit in Hamburg. Grund für die Eheschließung in Dänemark war, dass Marcello von Januar 1967 bis August 1968 mit der deutschen Staatsangehörigen Dörte Degen verheiratet gewesen war. Diese Ehe war durch das Amtsgericht Hamburg mit seit dem 17.8.1968 rechtskräftigem Urteil geschieden worden. Der Standesbeamte beim Standesamt Hamburg Mitte hatte deshalb Marcello und Frieda auf absehbare Schwierigkeiten bei der beabsichtigten Eheschließung hingewiesen und den Verlobten den „Tondern-Tipp“ gegeben.

      Seit 1995 leben die Ehegatten in Venedig (Italien), wo Marcello ein Hotel betreibt. 2008 hat Frieda auf Antrag die italienische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben, nachdem bis dahin wegen der aus italienischer Sicht zweifelhaften Eheschließung an einem automatischen Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit kraft Eheschließung stets Zweifel bestanden hatten.

      Nach Jahren der Untreue ihres Gatten

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