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Kommission hierzu aus, dass die Verordnung zur Regelung des Datenschutzes in der EU am besten geeignet sei, da sie zur Rechtsvereinheitlichung beitrage, die Rechtssicherheit erhöhen und einen besseren Grundrechtsschutz bewirken werde.91 Hinsichtlich der Wahrung der Subsidiarität (vgl. Art. 5 Abs. 3 EUV) kam die EU-Kommission zum Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten nicht allein in der Lage seien, die Ziele der Union zu verwirklichen.92

      a) Obligatorische und Fakultative Öffnungsklauseln

      b) Allgemeine und spezifische Öffnungsklauseln

      c) Unterscheidung von Öffnungsklauseln anhand ihrer Funktionen

      d) Interpretationsansätze zu den europäischen Öffnungsklauseln

      aa) Autonome Interpretation von Öffnungsklauseln

      bb) Restriktive oder weite Interpretation

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