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immer Unsicherheiten bestehen, sollten die Parteien versuchen zu einer beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Gegebenenfalls können hierbei Mediations- oder Schiedsgerichtsverfahren helfen. Regelmäßig stand dem Abschluss eines Vergleichs entgegen, dass Kartellbeteiligte mit dem Vergleichsabschluss eine spätere Inanspruchnahme durch Mitkartellanten ausschließen wollen.80 Gemäß § 33f Abs. 1 Satz 1 und 2 GWB wird eine solche Regressmöglichkeit grundsätzlich gesetzlich ausgeschlossen.81 Geschädigte können auch weiterhin durch die Ausgestaltung des Vergleichs Einfluss auf den Innenregress nehmen.82 Grundsätzlich sollte möglichst frühzeitig in Vergleichsverhandlungen eingetreten werden. Die Lösung ist in diesem Stadium noch nicht mit Verfahrenskosten überfrachtet, gleiches gilt für Zinslasten. Ohne die behördliche Feststellung des Rechtsverstoßes werden sich Kartellbeteiligte jedoch nur selten auf Vergleichsgespräche einlassen. Für den Geschädigten kann es sich lohnen, finanzielle Anreize für den ersten Vergleichsabschluss anzubieten, der immer auch eine Signalwirkung gegenüber den anderen Kartellbeteiligten hat. Letztendlich zeigt sich aber bereits jetzt, dass die 9. GWB-Novelle nicht zu einer Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen öffentlicher und privater Kartellrechtsdurchsetzung führen wird und es weiterer Anreize zur Förderung von Vergleichen bedarf. Der Gesetzgeber geht mit der 10. GWB-Novelle zumindest einen Schritt in die richtige Richtung. Im neuen § 81d Abs. 1 Nr. 5 GWB wurde explizit der Hinweis aufgenommen, dass sich das Bemühen um Schadensausgleich bußgeldmindernd auswirken kann.83 Z.B. in Österreich, Slowenien, Portugal und Schweden gibt es bereits ähnliche Regelungen. Die schweizer WEKO hat in ihrer Verfügung vom 19.8.2019 betreffend Bauleistungen in Graubünden 50 % der geleisteten Schadensersatzzahlungen vom Bußgeldbetrag abgezogen.84 Sie begründet dies wie folgt: „Werden Geschädigte vor der Sanktionsentscheidung entschädigt, so wird hierdurch der Gewinn des Kartellanten geschmälert, womit im Hinblick auf den Zweck der Gewinnabschöpfung eine Reduktion [...] tatangemessen erscheinen kann. Die Möglichkeit der Sanktionsreduktion infolge Kompensationsleistungen stellt einen wichtigen Anreiz dar, Kartellopfer zu entschädigen. Es trägt dazu bei, die (mutmaßliche) Kartellrente oder Teile davon den Kartellopfern zukommen zu lassen.“85 Allerdings wird die neue Regelung insofern nur solche Schadensersatzzahlungen erfassen können, die vor dem Abschluss des Bußgeldverfahrens geleistet worden sind. Vergleiche vor Abschluss des Bußgeldverfahrens sind jedoch erfahrungsgemäß sehr selten. Es liegt daher am Gesetzgeber eine Regelung zu schaffen die Schadensersatzzahlungen tatsächlich vor der Verhängung von Bußgeldern ermöglicht.86 Denkbar wäre hier das Bußgeldverfahren fakultativ zweistufig auszugestalten.87 Auf Wunsch der Kartellbeteiligten könnte das Bundeskartellamt in einem Zwischenbescheid den Kartellrechtsverstoß dem Grunde nach feststellen. Nach einem Übergangszeitraum zur Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung mit den Kartellgeschädigten könnte das Bundeskartellamt dann gegenüber den Kartellbeteiligten mit einem zweiten Bescheid das Bußgeld festsetzen, wobei sich privatrechtlich abgeschlossene Vergleiche bußgeldmildernd auswirken müssten.

       2. Auswahl des Beklagten

       3. Auswahl des Gerichtsstands

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      Bei der Auswahl des Gerichtsstands spielt neben den Kosten(-risiken) die Verfahrensdauer und die Expertise des Gerichts in der Spezialmaterie Kartellschadensersatz eine wichtige Rolle. Ferner waren in der Vergangenheit die unterschiedlichen Vorschriften zu Verjährung und Offenlegung stets von Relevanz. Hier werden auch mit der Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie Unterschiede bestehen bleiben.

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