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ihren Schwerpunkt aber unter dem Begriff der Veränderung der Betriebsorganisation haben.

      cc) Einführung neuer Fertigungsverfahren

      152

      153

       3. Die allgemeine Betriebsänderung nach der Generalklausel des § 111 Satz 1 BetrVG

       a) Generalklausel

      154

       b) Einschneidende Änderung

      155

       c) Wesentliche Nachteile

      156

       d) Mindestbetroffenheit erheblicher Teile der Belegschaft

      158

       e) Anwendungsfälle

      159

      160

      Wenn z.B. ein nicht wesentlicher Betriebsteil stillgelegt oder eingeschränkt wird und dies Nachteile auch für andere Beschäftigte hat oder eine Reduzierung des Arbeitszeitvolumens erfolgt, bei Erwartung gleicher Arbeitsleistung wie bisher, wäre kein Katalogtatbestand erfüllt, aber doch Satz 1.171

      1 Vgl. § 17 MTV Privates Bankgewerbe. 2 Vgl. Däubler, in: Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, § 111 Rn. 46. 3 Däubler, in: Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, § 111 Rn. 48; BT-Drs. 14/5741, S. 519. 4 BAG, 15.1.1991 – 1 AZR 94/90, Aus den Gründen I. 2., AP Nr. 21 zu § 113 BetrVG 1972; Däubler, in: Däubler/Klebe/Wedde,

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