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Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO implizieren158 und damit Datensicherheits- und Datenschutzrisiken in deutlich höherem Maße als bisher Einzug in das Energiesystem halten werden.159

      In der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 2 MsbG ist vorgesehen, dass bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von weniger als 100.000 kWh, worunter nahezu alle Privathaushalte fallen, und einem verbauten intelligenten Messsystem eine sog. ‚Zählerstandsgangmessung‘ durchzuführen ist. Diese wird in § 2 Satz 1 Nr. 27 MsbG definiert als

      „die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen“.

      Soweit in einem durchschnittlichen Privathaushalt kein intelligentes Messsystem verbaut ist, gilt für die Messintervalle die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 4 MsbG. Hiernach erfolgt die Messung entnommener Elektrizität

       „durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des im Stromliefervertrag vereinbarten Tarifes“.

      Wie häufig in diesen Fällen tatsächlich Messwerte erhoben werden, hängt daher von dem individuell gewählten Stromliefertarif des Letztverbrauchers ab. Es ist angesichts der Etablierung innovativer Geschäftsmodelle, die vor allem auf die Auswertung und Visualisierung von energiewirtschaftlichen Messdaten setzen, zu erwarten, dass Stromliefertarife mit entsprechend feingranularen Messintervallen angeboten und abgeschlossen werden, auch wenn kein intelligentes Messsystem verbaut wird. Daher kann gerade nicht geschlussfolgert werden, dass der herkömmliche Verbraucher durch die Einführung intelligenter Messtechnik vorerst nicht betroffen wird, auch wenn keine unmittelbare Einbauverpflichtung bezüglich intelligenter Messsysteme für die meisten Privathaushalte besteht.

      56 Pritzsche/Vacha, Energierecht, § 4 Rn. 3. 57 Knauff, NVwZ 2017, 1591; zur Verdichtung des Regulierungsregimes Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 36. 58 Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft v. 13.12.1935, RGBl. 1935 I, S. 509. 59 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) v. 29.4.1998, BGBl. 1998 I, S. 730. 60 Vgl. Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.12.1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 27 v. 30.1.1997, S. 20–29. 61 Zur Liberalisierung des Energiemarktes im Detail vgl. Haucap/Heimeshoff, in: Hoch/Haucap, Energiekartellrecht, Kap. 1 Rn. 2–7. 62 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) v. 21.7.2014, BGBl. 2014 I, S. 1066. 63 Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 28. 64 Güneysu/Vetter/Wieser, DVBl 2011, 870. 65 Vgl. die sog. Preisobergrenzen nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 31 MsbG für den grundzuständigen Messstellenbetrieb. 66 Vgl. den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 2 Satz 1 Nr. 4 MsbG, den ‚wettbewerblichen‘ Messstellenbetreiber als Dritten nach § 2 Satz 1 Nr. 12 Alt. 2 MsbG. 67 Physikalisch betrachtet kann Energie nicht ‚erzeugt‘ oder ‚verbraucht‘ werden; Energie wird lediglich zwischen verschiedenen Energieformen umgewandelt, z.B. von kinetischer Energie in thermische Energie, oder von einem System in ein anderes System transportiert, vgl. dazu etwa die physikalischen Energieerhaltungssätze der Thermodynamik, Elektrodynamik oder auch der Quantenmechanik. 68 So Pritzsche/Vacha, Energierecht, § 1 Rn. 15; Klees, Energiewirtschaftsrecht, Kap. 1 Rn. 136. 69 So Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 1 Rn. 8, 11. 70 Germer, EnWZ 2017, 67. 71 Vgl. Aichele, Smart Energy, S. 6. 72 Vgl. Kühling/Rasbach/Busch, Energierecht, Kap. 2 Rn. 49; Müsgens, EnWZ 2017, 243 (246). 73 Baumgart/Mallmann, ZNER 2017, 95 (96). 74 Lange, EWeRK 2016, 165 (166f.); Franke/Gorenstein, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 1 (11). 75 Zur Wahl des Messstellenbetreibers Böhme/Riemer, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 67–84. 76 Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen v. 25.7.2005, BGBl.2005 I, S. 2243. 77 Vgl. EDSB, Stellungnahme zur Einführung intelligenter Messsysteme, Ziffer 15. 78 Wulf, Smart Metering, S. 35. 79 Boehme-Neßler, Unscharfes Recht, S. 505. 80

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