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href="#ulink_bb8efbb0-2cae-5e0c-b808-f62acd560a9d"> 2.6 Wohnungsnotfälle

      – Nichtsesshafte (Wohnungslose).

      – Amtlich registrierte Obdachlose, die aufgrund ordnungsrechtlicher Verfügung, Einweisung oder sonstiger Maßnahmen der zuständigen Behörde in kommunalen Obdachlosenunterkünften, in Einrichtungen freier Träger oder gewerblichen Unterkünften (z. B. Hotels oder Pensionen) untergebracht sind, die also ein – wenn auch behelfsmäßiges – Obdach haben.

      – Wohnungslose Personen, die in Heimen, Anstalten, stationären Einrichtungen, Frauenhäusern, bei Freunden oder Verwandten leben und dringend eine Wohnung suchen.

      – Aussiedler, die in der ersten Zeit nach der Einreise in behelfsmäßigen Unterkünften untergebracht sind.

      – Haushalte, denen aufgrund einer Räumungsklage der Wohnungsverlust droht.

      – Personen, die in schwierigen oder unakzeptablen Wohnverhältnissen leben, etwa in baulich unzumutbaren, gesundheitsgefährdenden, schlecht ausgestatteten oder überbelegten Wohnungen oder in konfliktbelasteten Familien- oder Partnerschaftsbeziehungen.

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