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      P. von Wangenhäuser

      Clevere Immobilienfinanzierung - Tipps und Tricks zur Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung

      Immobilien teilweise mit Bargeld bezahlen? Das sollten Sie sich gut überlegen! Achtung!

      Dieses ebook wurde erstellt bei

      

      Inhaltsverzeichnis

       Titel

       Clevere Immobilienfinanzierung - Tipps und Tricks zur Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung

       Immobilienfinanzierung:

       Übertragung von Immobilien

       Finanzierung: Was tun, wenn sich mein Einkommen ändert?

       Sondertilgungen bei der Baufinanzierung

       Flexibel und trotzdem sicher: Cap Darlehen

      Vorsicht beim Erwerb von Altbauten - Immer öfter fundierte Beratung beim Immobilienkauf nötig

       Impressum neobooks

      Clevere Immobilienfinanzierung - Tipps und Tricks zur Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung

      Alle Informationen in diesem Werk werden nur als solche veröffentlicht und sind nicht als Handlungsanweisungen, Rechtsberatung o.ä. zu verstehen. Es wird keinerlei Haftung aus daraus entstandenen Folgen gewährt. Im Laufe der Zeit können Veränderungen jeglicher Art eintreten. Für die Richtigkeit der Informationen kann daher keine Gewähr übernommen werden. Bevor Leser agieren, sollten diese fachkundigen Rat einholen (Rechtsberater, Steuerberater). Es ist nicht beabsichtigt, zu strafbaren Handlungen aufzurufen, ähnliche Handlungen zu unterstützen oder positiv zu würdigen. Abdrucke sowie Kopien sind ohne Genehmigung des Verlages und des Autors auch auszugsweise nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt. Der Autor distanziert sich ausdrücklich von Textpassagen, die im Sinne des §111 StGB interpretiert werden könnten. Die entsprechenden Informationen dienen dem Schutz des Lesers. Ein Aufruf zu unerlaubten Handlungen ist nicht beabsichtigt. Alle Angaben und Anschriften wurden sorgfältig ermittelt. Im Laufe der Zeit können sich jedoch unerwartete Änderungen ergeben, so dass keinerlei Haftung übernommen werden kann. Copyright 2008 (P. von Wangenhäuser)

      Immobilienfinanzierung:

      Eigenkapital kann kurzfristig durch Ratenkredit erhöht werden Immobilienfinanzierungen lassen sich durch geschickte Produktkombinationen in einigen Fällen deutlich verbilligen. Wenn Darlehensnehmer einen kleinen Teil der Finanzierungssumme kurzfristig über einen Raten- oder Dispokredit bereitstellen, können sie ihren Eigenkapitaleinsatz erhöhen und somit die Konditionen für die Immobilienfinanzierung senken. Ein hoher Beleihungsauslauf verteuert die Konditionen während der gesamten Zinsbindungsfrist. Dies führt zu erheblich höheren Kreditkosten. Die höheren Zinskonditionen für einen Ratenkredit indes gelten nur für den kleineren Teil der Finanzierungssumme. Zudem kann der zusätzliche Kredit flexibel zurückbezahlt werden. Rechenbeispiel: Während eine 105-Prozent-Finanzierung über eine Summe von 315.000 Euro zu Zinskonditionen von 5,08 Prozent aufgenommen werden kann, kostet eine 100-Prozent-Finanzierung über 300.000 Euro lediglich 4,69 Prozent. Im Lauf einer zehnjährigen Zinsbindung lassen sich durch den günstigeren Zins rund 17.000 Euro sparen. Gesenkt werden kann die langfristige Finanzierungssumme von 315.000 Euro auf 300.000 Euro, indem beispielsweise ein Ratenkredit über 15.000 Euro aufgenommen wird. In diesem Fall kostet die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel trotz der hohen Zinskonditionen für den kurzfristigen Kredit lediglich 3.500 bis 4000 Euro. Die Zinsersparnis liegt damit bei rund 13.000 bis 13.500 Euro. Zu empfehlen ist diese Finanzierungsvariante jedoch nur Darlehensnehmern mit einer ausgezeichneten Bonität. Grund: Durch die höhere monatliche Belastung bis zur vollständigen Tilgung des Ratenkredits beschneidet sich der Darlehensnehmer in den ersten Jahren um einen finanziellen Sicherheitspuffer.

      Immobilien teilweise mit Bargeld bezahlen? Das sollten Sie sich gut überlegen! Achtung! Ab 15.6.2007 verschärfte Bargeld-Kontrollen bei Reisen ins Ausland Am 24.5.2007 hat der Deutsche Bundestag ganz unauffällig und quasi nebenbei, still und heimlich, eine Änderung des Zollverwaltungsgesetzes vorgenommen, die von vielen zustimmenden Abgeordneten des Bundestages vermutlich nicht erkannt wurde, die von der Presse bislang kaum erwähnt wurde, die aber für so manchen Steuerbürger noch zu einer gefährlichen Falle werden wird. Versteckt ist die Neuregelung im "Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze". Hier geht es vorrangig um neue Regeln zu Überwachungsmaßnahmen von Telekommunikation, Post und Wohnraum im Privatbereich durch Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter. Über diese "Aufreger" wurde im Parlament heftig debattiert. Doch zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes gab es keinerlei Äußerungen. Lapidar hieß es lediglich, dass "die Befugnisse der Zollverwaltung zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an die einschlägige EU-Verordnung angepasst" wurden. Um was geht es dabei eigentlich? Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass Sie schon seit 1998 bei Reisen ins Ausland und zurück mit Fragen von Zoll und Bundespolizei rechnen müssen, ob Sie Bargeld, Schecks, Sparbücher, Wertpapiere u. Ä. mit sich führen: - Wenn Sie Bargeld und ähnliche Zahlungsmittel von mehr als 15. 000 EUR mitführen, sind Sie verpflichtet, dies auf Nachfrage anzugeben. Sie müssen darlegen, woher das Geld stammt, wofür es verwendet werden soll und - wenn es nicht Ihr eigenes Geld ist - für wen Sie es transportieren. Es besteht jedoch keine Pflicht, den Besitz solcher Vermögenswerte von sich aus zu offenbaren! Die bisherigen Regeln zu den Bargeld-Kontrollen gelten auch weiterhin bei Reisen innerhalb der Europäischen Union. Und doch gibt es eine deutliche Verschärfung bei der Bargeld-Kontrolle an den Binnengrenzen der EU: - Mit dem oben erwähnten "Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze" wird zum 15.6.2007 die Meldeschwelle von bisher 15. 000 EUR auf 10. 000 EUR herabgesetzt. In der Gesetzesbegründung wird lediglich erwähnt, dass die bisherige Meldeschwelle an die neue Anmeldeschwelle der EU-Verordnung 1889/2005 angeglichen wird. Offenbar sollen nicht verschiedene Betragsgrenzen an den EU-Außengrenzen und an den EU-Binnengrenzen bestehen. Wenn Sie also künftig Zahlungsmittel bereits von mehr 10. 000 EUR mitführen, müssen Sie dies - wie bisher - auf Nachfrage des Zollbeamten angeben. Nach wie vor besteht aber keine Pflicht, den Besitz von Barmittel von sich aus zu offenbaren (§ 12a Abs. 2 ZollVG-neu). Eine krasse Neuregelung gibt es ab dem 15.6.2007 bei Reisen aus der EU und in die EU, also an den Außengrenzen der Europäischen Union: - Eine neue EU-Verordnung schreibt vor, dass Sie nun Bargeld und ähnliche Zahlungsmittel von mehr als 10 000 EUR bei den Zollbehörden ohne Aufforderung schriftlich anmelden müssen. Die Zollbeamten sind ermächtigt, Reisende und ihr Gepäck zu kontrollieren, Fragen nach der Herkunft etwaigen gefundenen Bargelds zu stellen und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten. Die neue EU-Verordnung 1889/2005 vom 26.10.2005 trat am 15.12.2005 in Kraft und wird in der Praxis 18 Monate später wirksam, also am 15.6.2007. Im Gegensatz zu einer EU-Richtlinie, die noch in nationales Recht umgesetzt werden muss, wirkt eine EU-Verordnung direkt und unmittelbar für alle EU-Mitgliedstaaten. HINWEIS: Für die Anmeldung sieht die EU-Verordnung die Wahlmöglichkeit vor, ob die Anmeldung der Zahlungsmittel schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege erfolgen kann. Deutschland legt sich auf die schriftliche Anmeldung fest, Österreich beispielsweise ist weniger streng und begnügt sich mit einer mündlichen Anmeldung. Die neuen Regeln gelten an den Außengrenzen der Europäischen Union - und damit auch an der Grenze zur Schweiz. Die Schweiz ist das einzige Nicht-EU-Land, das unmittelbar an Deutschland angrenzt. Betroffen

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