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– 14:00 Auswertung

      1.4 Das schnelle Internet und die Europäische Union

      Die Europäische Union setzt ihre Politik mit unterschiedlichen Instrumenten um. Oft, wie auch in diesem Fall, definiert die EU zusammen mit den Mitgliedstaaten ihre gemeinsamen Ziele in mittelfristigen Strategien. Aktuell soll mit der „Strategie Europe 2020“ (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:2020:FIN:DE:PDF . Siehe auch: http://ec.europa.eu/europe2020/index_de.htm) „intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum“ gefördert werden. Mit dem Kapitel „Digitale Agenda“ in der Strategie „Europa 2020“ will die Europäische Union den Ausbau des Breitband-Internets fördern und einen gemeinsamen Markt für internetbezogene Dienstleistungen etablieren sowie allgemein schnellere Netzzugänge ermöglichen.

      Grundsätzlich hat die EU durch die Mitgliedstaaten Entscheidungskompetenzen übertragen bekommen, so dass sie in der Gesetzgebung oder durch Entscheidungen für bestimmte Politikfelder gemeinsam für alle Mitgliedstaaten und Völker der EU Regelungen demokratisch und parlamentarisch beschließen kann. Die Artikel 2 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ein Teil des Lissabonner Vertrags) regeln die Bereiche und inwiefern die EU zuständig ist, die EU und die Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortung tragen oder nur eine Koordinierung und Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die EU zulässig ist. Zum Teil sind bestimmte Entscheidungskompetenzen auch direkt an einzelne Organe der EU gebunden: Zum Beispiel Wettbewerbs- und Beihilfenkontrolle durch die EU-Kommission oder Geldpolitik durch die Europäische Zentralbank (vgl. Artikel 3 AEUV). Hier im Bereich Beihilfen durch Staaten, also Subventionen, laufen einige der wichtigsten Fragen des Ausbaus des schnellen Internets zusammen. Darf der Staat privaten Unternehmen Geld dafür geben, die Infrastruktur für das schnelle Internet zu errichten? Oder muss er es nicht sogar, damit es überhaupt dazu kommt? Ist das schnelle Internet eine sogenannte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder ist es nicht nur ein Geschäftsmodell, mit dem einige, wenige Unternehmen richtig viel Geld verdienen wollen? Es gibt rechtliche Möglichkeiten für die EU ihre eigenen Beihilferegeln und -kontrollen (Art. 107-108 AEUV) für bestimmte notwendige Bereiche einzuschränken oder außer Kraft zu setzen. Wie weit das gehen darf, wird unter anderem in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von 2014 (AGVO VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION) geregelt:

      Erwägungsgrund (71) Breitbandanschlüsse sind für die Erreichung des mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Ziels intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, für Innovation sowie für den sozialen und territorialen Zusammenhalt von strategischer Bedeutung. Investitionsbeihilfen für die Breitbandinfrastruktur dienen der Förderung des Ausbaus dieser Infrastruktur und den damit verbundenen Baumaßnahmen in Gebieten, in denen es noch keine solche Infrastruktur gibt und voraussichtlich auch in naher Zukunft nicht von Marktteilnehmern geschaffen werden wird. Nach den Erfahrungen der Kommission führen solche Investitionsbeihilfen nicht zu übermäßigen Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sollte insbesondere dazu dienen, Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, indem die Beihilfen auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach dem Grundsatz der Technologieneutralität gewährt werden […]

      Abschnitt 10 — Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen

       Artikel 52 Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen

      1. Investitionsbeihilfen für den Ausbau der Breitbandversorgung sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

      2. Die beihilfefähigen Kosten sind

      a) die Investitionskosten für den Ausbau passiver Breitbandinfrastruktur,

      b) die Investitionskosten für Baumaßnahmen im Breitbandbereich,

      c) die Investitionskosten für den Ausbau der Netze für die Breitbandgrundversorgung und

      d) die Investitionskosten für den Ausbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation (Next Generation Access — NGA).

      3. Die Investition muss in einem Gebiet getätigt werden, in dem keine Infrastruktur derselben Kategorie (Breitbandgrundversorgung oder NGA) vorhanden ist und in den drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme unter Marktbedingungen voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird; dies muss im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft werden.

      4. Die Beihilfen müssen auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt werden.

      5. Der Netzbetreiber muss zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139 einschließlich einer physischen Entbündelung im Falle von NGA-Netzen gewähren. Dieser Zugang auf Vorleistungsebene ist für mindestens sieben Jahre zu gewähren, während das Recht auf Zugang zu Leerrohren und Masten unbefristet bestehen muss.

      Im Falle staatlicher Beihilfen für die Finanzierung der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze sein und auf verschiedene Netztopologien ausgelegt sein.

      6. Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen sich auf die Preisfestsetzungsgrundsätze der nationalen Regulierungsbehörde und auf Benchmarks stützen, die in vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats beziehungsweise der Union gelten, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde wird zu den Zugangsbedingungen (einschließlich Preisen) sowie bei Streitigkeiten zwischen den Zugangsinteressenten und dem Betreiber der geförderten Infrastruktur konsultiert.

      7. Für Beihilfen über 10 Mio. EUR richten die Mitgliedstaaten einen Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus ein.

      Die Methode „Verordnung“ verzichtet auf die in „Richtlinien“ notwenige Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber. Dies ist eine klare Vereinfachung in einer stetig gewachsenen Gemeinschaft. Eine Verordnung gilt selbstverständlich nicht nur für Mitgliedstaaten, sondern wie jedes andere Gesetz auch ganz normal für alle Bürgerinnen und Bürger und damit auch für die Unternehmen im Bereich schnelles Internet. Die Regeln einer Verordnung sind nicht nur inhaltlich, sondern auch im Wortlaut überall in der EU gleich.

      Die in diesem Planspiel vorzuschlagende Verordnung nimmt die EU-Methode auf, mit neuen Verordnungen bestehende Regelungen zu modernisieren und zu vereinheitlichen. Ältere Bezeichnungen wie EG und EWG werden dann jeweils neu unter der EU-Bezeichnung geführt. Bleiben ältere Bestimmungen bestehen, bleibt auch deren Bezeichnung bei den Namen der EU-Vorgängerorganisationen. Tatsächlich gelten einige der Verordnungen, die hier behandelt werden, länger als im Planspiel fiktiv dargestellt. Dies ist aus didaktischen Gründen notwendig und eröffnet den Spielerinnen und Spielern Handlungsoptionen, die es in der Realität bis Ende dieses Jahrzehnts so eigentlich nicht mehr gibt. Dieses Planspiel vermischt auch grundsätzlich durch verschiedene Instrumente der EU geregelte Bereiche, damit die Jugendlichen in einem einheitlichen Rahmen beraten und entscheiden können.

      2.1 Szenario

      Die Europäische Union setzt ihre Politik mit unterschiedlichen Instrumenten um. Oft, wie auch in diesem Fall, definiert die EU zusammen mit den Mitgliedstaaten ihre gemeinsamen Ziele in mittelfristigen Strategien. Aktuell soll mit der „Strategie Europe 2020“ „intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum“ gefördert werden. Mit dem Kapitel „Digitale

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