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der beitragslosen Zeiten

       Ausbau familienbezogener Elemente (Berücksichtigungszeiten!)

       Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“ (Einbeziehung der Pflichtbeiträge vom 1.01.1973 bis 31.12.1991)

       Nettoanpassung der RentenSchon während der 80er Jahre wurde die Forderung erhoben, dass sich Renten und verfügbare Arbeitnehmereinkommen künftig gleichgewichtig entwickeln sollen. Nachdem die hälftige Eigenbeteiligung der Rentner am Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner mit der Rentenanpassung ab 01.07.1987 abgeschlossen werden konnte, erfolgte erstmals zum 01.07.1992 eine Nettoanpassung der Zugangs- und Bestandsrenten. Maßgebend dafür war – wie bisher – der durchschnittliche Anstieg der Bruttoverdienste bei den Beschäftigten unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belastungsveränderungen infolge von Steuern und Sozialbeiträgen.

       Stufenweise Heraufsetzung der vorzeitigen und flexiblen AltersgrenzenDie Altersgrenzen 60 und 63 sollten gleichzeitig und stufenweise bis zum Jahre 2010 auf eine Regelaltersgrenze 65 angehoben werden, wobei mit der Anhebung im Jahr 2001 in Einzelschritten begonnen werden sollte. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente sah schon hier Abschläge von der Rentenhöhe vor.

       Einführung einer AltersteilrenteAb 01.01.1992 können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente im Umfang von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente in Anspruch nehmen. Die Teilrenten sollen einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Tatsächlich wird hiervon aber bislang nur in wenigen Fällen Gebrauch gemacht.

       Neuordnung der beitragslosen ZeitenBeitragslose Zeiten, wie z.B. Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten der Schulausbildung konnten bis 1991 nur bei der Rente angerechnet werden, wenn die Halbbelegung mit Pflichtbeiträgen erfüllt war. Seit 01.01.1992 werden alle beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten unabhängig von der Anzahl der Pflichtbeiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Bei der Bewertung dieser Zeiten wird jedoch die vorhandene Beitragsdichte zugrunde gelegt.

       Ausbau familienbezogener ElementeBei Geburten ab 01.01.1992 erhöht sich die Kindererziehungszeit für ein Kind von einem Jahr auf drei Jahre. Daneben wird die Berücksichtigungszeit als weitere rentenrechtliche Zeit eingeführt. Berücksichtigungszeiten zählen u.a. mit bei der Erfüllung der Wartezeit für langjährig Versicherte (35 Jahre) und wirken sich darüber hinaus rentensteigernd aus.

       Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“Die Prüfung der Rente nach Mindesteinkommen wird um die Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1991 erweitert. Erforderlich sind aber nun mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, zu denen auch die beitragsfreien Zeiten und die Berücksichtigungszeiten gehören.

      Bei der Wiedervereinigung mit der ehemaligen DDR konnten Millionen ostdeutscher Versicherter und Rentner in das Rentensystem der Bundesrepublik integriert werden. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG), das zugleich mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft trat, gelang es, das in der ehemaligen DDR vorrangig auf eine Mindestsicherung angelegte Rentensystem durch das lohn- und beitragsbezogene bundesdeutsche Rentenversicherungssystem abzulösen.

      1.5 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) ab 01.01.1997

      Mit dem WFG wurde die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 65. Lebensjahr bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit vorgezogen. Ursächlich verantwortlich hierfür war die drastische Ausweitung der von den Unternehmen praktizierten Frühverrentungspraxis.

      Darüber hinaus führten folgende weitere Einschränkungen zu reduzierten Regelleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung:

      Wachstums- und Beschäftigungs- Förderungsgesetz (WFG) 01.01.1997

      Kernstück des WFG sind Einsparungen

       im Gebiet der Rehabilitation

       durch verminderte Berücksichtigungvon Zeiten schulischer Ausbildung undvon Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit ohne Leistungsbezugder ersten Berufsjahre

       keine rentensteigernde Anrechnung von Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug

       Anrechnung von Zeiten schulischer AusbildungDie Anrechnung von Schulzeiten bei der Rentenberechnung unterlag in den zurückliegenden 20 Jahren ständigen Einschränkungen. Vom 01.01.1992 an wurden insgesamt 7 Jahre als rentensteigernde Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung nach dem 16. Lebensjahr berücksichtigt. Das WFG setzte mit dem 01.01.1997 (Rentenbeginn) bei allen Schulzeiten einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem 17. Lebensjahr für eine rentensteigernde Anrechnung fest.

       Verschlechterung der Bewertung der ersten BerufsjahreAb 01.01.1992 waren in der Regel die ersten 48 Kalendermonate nach Eintritt in die Rentenversicherung bei der Rentenberechnung einer Sonderbewertung unterzogen, soweit es sich dabei um Pflichtbeiträge gehandelt hat. Da in den ersten Berufsjahren meistens die gering entlohnten Berufsausbildungszeiten liegen, wurden diese Pflichtbeiträge mit 90 v.H. des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten angerechnet. Durch das WFG ist diese Besserstellung ab 01.01.1997 abgeschafft worden. Berufsausbildungszeiten bzw. die ersten 36 Pflichtbeitragsmonate vor dem 25. Lebensjahr erhalten seither nur noch einen Zuschlag bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.

      Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden ab 01.01.1997 zwar weiterhin als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt, doch bleiben sie bei der Rentenberechnung ohne jegliche Bewertung.

      1.6 Die Rentenreform 1999Rentenreform 1999

      Die Rentenreform 1999

      Die wichtigsten Maßnahmen sind:

       Einführung eines demographischen Faktors

       Neuordnung des Bereichs der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

       Anhebung der Altersgrenzen für Schwerbehinderte

       Abschaffung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

       und Altersteilzeitarbeit sowie der Altersrente für Frauen ab 2012 für alle Jahrgänge ab Geburtsjahr 1952

       Anhebung der Bewertung und additive Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

       Einführung eines zusätzlichen Bundeszuschusses

      Von den in der Übersicht dargestellten wichtigsten Maßnahmen sind nach der Bundestagswahl 1998 von der neu gewählten Bundesregierung folgende Regelungen bis zum 31.12.2000 ausgesetzt worden:

       Einführung eines demografischen Faktors bei der Rentenanpassung,

       Neuordnung des Bereichs der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

       Anhebung der Altersrente für Schwerbehinderte.

      Mit einem Rentenkorrekturgesetz wurden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Scheinselbständigkeit zu bekämpfen und arbeitnehmerähnliche Selbständige in die Rentenversicherung einzubeziehen. Für geringfügig Beschäftigte werden seit 01.04.1999 auch bei fehlender Versicherungspflicht Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

      Die ausgesetzten Rechtsänderungen des Rentenreformgesetzes 1999 mündeten schließlich in ein Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie dem Altersvermögensgesetz und dem Altersvermögensergänzungsgesetz.

      1.7 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (in Kraft ab 01.01.2001)

      Die Reform sieht künftig keine Berufsunfähigkeitsrente mehr vor. Erwerbsminderungsrenten werden bei voller Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig) als Vollrente, bei teilweiser Erwerbsminderung mit einem Leistungsvermögen zwischen drei bis unter sechs Stunden als halbe Erwerbsminderungsrente geleistet. Treffen teilweise Erwerbsminderung und

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