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Thema. Selbst für die deutsche Justiz stimmt nicht, dass die Aufarbeitung erst mit den 68ern begonnen hätte. Der erste große Auschwitz-Prozess begann bekanntlich 1963. Seine Vorgeschichte reicht bis 1957 zurück, als im sogenannten Einsatzgruppenprozess in Ulm viele bis dahin ungesühnte Verbrechen aufgedeckt wurden. Das führte zur Bildung der gemeinsamen Zentralstelle der Bundesländer zur Verfolgung von NS-Verbrechen im Jahr 1958 in Ludwigsburg.

      Zu den wachsenden Bemühungen im kulturellen Bereich kann ich auf meine eigenen Erfahrungen als junger Lehrer zurückgreifen und auf bedeutende Fakten hinweisen. Ich bin 1955 in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz eingetreten und habe bereits in meinem ersten Jahr als Studienreferendar im Geschichtsunterricht einer Untersekunda eine Unterrichtsreihe über die Weimarer Republik und ihren Untergang gehalten, darüber auch eine erste schriftliche Arbeit verfasst. Der mich betreuende Lehrer war ein älterer Herr, von dessen politischer Vergangenheit ich nichts wusste, der mich jedoch tatkräftig bei meinem Vorhaben unterstützte.

      Ich habe in den 50er und 60er Jahren eine Reihe Lehrerkollegien kennengelernt und kann für alle sagen, dass zwar ihre Mehrheit über die NS-Vergangenheit gern schwieg, eine Minderheit vor allem jüngerer Lehrer aber sich mit zunehmender Intensität der Bearbeitung der NS-Vergangenheit im Unterricht widmete. Ich habe dazu in den 50er und 60er Jahren eine ganze Reihe von Fortbildungstagungen für Lehrer erlebt, die uns dazu auch die wissenschaftlichen Grundlagen lieferten. Als besonders hilfreich dazu erwiesen sich die Zeitschrift des Instituts für Zeitgeschichte in München; die Beilage „Aus Politik und Zeitgeschichte“ in der Zeitung „Das Parlament“, herausgegeben von der Bundeszentrale für Politische Bildung; eine umfangreiche und systematische Dokumentation zum Nationalsozialismus vom Schweizer Historiker Walther Hofer, als Fischer-Taschenbuch erschienen, das 1960 bereits eine Auflage von 300.000 erreichte.

      Was den weiteren kulturellen Bereich betrifft, so weise ich darauf hin, dass das Buch von Eugen Kogon „Der NS-Staat“, in dem er seine Erfahrungen aus dem Konzentrationslager verarbeitete, schon Ende der 40er Jahre weite Verbreitung fand, dass Theaterstücke wie Borcherts „Draußen vor der Tür“ und Zuckmayers „Des Teufels General“ ebenfalls schon in den späten 40er und dann in den 50er Jahren über fast alle deutschen Bühnen gingen; dass im Jahr 1954 zum zehnten Jahrestag des Attentats auf Hitler am 20. Juli 1944 in den deutschen Kinos gleich zwei Filme liefen.

      Man kann das alles mit guten Gründen für zu wenig halten, aber dass in Westdeutschland zwei Jahrzehnte lang keine Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit stattgefunden hätte, ist schlicht falsch.

      2. Der freiheitliche Verfassungsstaat als Antwort auf das Scheitern von Weimar

      Dass die Verfassungen der Länder und dann auch des Bundes nach 1945 Erfahrungen aus dem Scheitern der Weimarer Republik verarbeiteten, kann nicht überraschen. In den Verfassunggebenden Versammlungen saßen nicht wenige, die schon in der Weimarer Zeit politisch tätig gewesen waren, auch nicht wenige, die unter der Verfolgung der Nationalsozialisten schwer gelitten hatten. Die Verfassungen mancher Länder, so auch die des Freistaates Bayern, nehmen Bezug auf die Vergangenheit. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde in den Anfangsjahren nach 1949 oft gelesen und interpretiert als Gegenbild zur Weimarer Verfassung, deren „Fehler“ man bewusst vermeiden wollte. Das ist zwar eine Überzeichnung, und in der wissenschaftlichen Diskussion besteht heute Konsens darüber, dass Weimar keineswegs in erster Linie an seiner Verfassung scheiterte. Dennoch sind die Spuren der Verarbeitung früherer Erfahrungen im Grundgesetz unübersehbar. Ich beschränke mich auf die Aufzählung der diesbezüglichen Hauptelemente.

      Am Anfang steht der Fundamentalsatz von der unantastbaren Würde des Menschen, auf deren Achtung und Schutz alle staatliche Gewalt verpflichtet wird. Das ist die Grundlage der wertgebundenen und abwehrbereiten Demokratie, die sich das Recht nimmt, ihre Gegner in die Schranken zu weisen; anders als die positivistisch verstandene Weimarer Verfassung, die dem demokratischen Prozess glaubte keinerlei Schranken setzen zu dürfen. Entsprechend gelten die im Grundgesetz formulierten Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, als solches einklagbar und alle staatlichen Gewalten bindend. Dem entspricht, dass das Grundgesetz Verfassungsänderungen nur unter erschwerten Bedingungen zulässt und in Art. 79.3 sogar eine sogenannte Ewigkeitsklausel enthält, die die Art. 1 und 20 (die Grundrechtsbindung und Staatsgrundprinzipien) von jeder Verfassungsänderung ausnimmt. Die Weimarer Verfassung stand dagegen in jeder Hinsicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers.

      Ein weiterer Grundzug unseres Grundgesetzes ist die Stärkung der Regierung, insbesondere des Bundeskanzlers, und die Beschränkung der Befugnisse des Bundespräsidenten auf repräsentative Aufgaben, was allerdings im Zusammenspiel der Organe mehr bedeutet, als nur das Gemeinwesen zu repräsentieren. Ganz wichtig ist aber, dass er im Unterschied zur Weimarer Verfassung über keinerlei Rechte im Notstand verfügt, welcher vielmehr erst Ende der 60iger Jahre eine komplizierte Regelung fand. Das Grundgesetz begründet eine rein parlamentarische Demokratie, praktisch ein enges Zusammenwirken von Parlamentsmehrheit und Regierung, und es verhindert, anders als die Weimarer Verfassung, dass das Parlament sich aus seiner Verantwortung stehlen kann im Vertrauen auf die Ersatzautorität eines Präsidenten. Das sogenannte konstruktive Misstrauensvotum gegen den Kanzler, inzwischen in vielen anderen Verfassungen nachgeahmt, soll eine nur negative Opposition des Parlaments verhindern.

      Typisch für die „abwehrbereite Demokratie“ des Grundgesetzes ist schließlich, dass Gegner der Demokratie ihre Grundrechte verwirken können und dass verfassungsfeindliche Parteien verboten werden können. Für beides bedarf es eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts – womit schließlich das Verfassungsorgan genannt ist, das weit über den Staatsgerichtshof der Weimarer Zeit hinaus in vielerlei Hinsicht der eigentliche Hüter der Verfassung geworden ist.

      Das alles sind institutionelle Regelungen, die aus den Erfahrungen der Weimarer Zeit und aus dem damals weithin hilflosen Umgang mit seinen totalitären Gegnern gewonnen wurden. Sie wirken freilich nicht mechanisch, müssen vielmehr von der Politik ihrem Sinn nach angewandt werden. Die politische Stabilität eines Systems kann nicht von den Institutionen allein garantiert werden; sie hängt wesentlich davon ab wie die politischen Kräfte mit den Institutionen umgehen, und das hängt in erster Linie von der Politik der politischen Parteien ab. Dies soll abschließend mein Hauptthema sein.

      3. Die politischen Parteien – Entwicklung und Akzeptanzprobleme

      3.1 Die Entwicklung des Parteiensystems nach 1945

      Im Unterschied zur Weimarer Verfassung registriert das Grundgesetz bekanntlich die Parteien positiv als Organe der politischen Willensbildung, unterwirft sie aber zugleich strengen Regeln, was ihre innere Ordnung, ihre Finanzierung und ihre Einstellung zum freiheitlichen Verfassungsstaat betrifft. Das Parteiensystem der Bundesrepublik erwies sich lange Zeit als ein Stabilitätsfaktor. Aus den noch bunten Anfängen entwickelte sich ein Zweieinhalb- oder Dreiparteiensystem. Die extremistischen Parteien von rechts und von links wurden vom Bundesverfassungsgericht verboten, die Sozialistische Reichspartei 1951, die Kommunistische Partei 1956. Die späteren zeitweiligen Erfolge der NPD, dann der Republikaner blieben sporadisch. Die SPD hatte sich unter ihrem ersten Vorsitzenden, Kurt Schuhmacher, schon klar gegen die KPD abgegrenzt und bildete im parlamentarischen System die starke Oppositionspartei, bis sie ab 1966 selbst Regierungsverantwortung übernehmen konnte. Die sehr viel kleinere FDP, die meistens für eine Koalition gebraucht wurde, vereinigte in sich die alten Linksliberalen (DDP in der Weimarer Zeit) und die Rechtsliberalen (die alte DVP).

      Die Unionsparteien stellten in der Bundesrepublik Deutschland ein neues Phänomen im Parteiensystem dar. Von ihren Gründern als Sammlungsbewegung gedacht sowohl zwischen den christlichen Konfessionen als auch zwischen sozialen, liberalen und konservativen Kräften, gelang es ihnen dank ihrer politischen Erfolge zunehmend, kleinere Parteien aufzusaugen. So verschwand faktisch die anfangs in Nordwestdeutschland noch starke katholische Zentrumspartei; die Bayerische Volkspartei spielte nur noch bis 1955 eine politische Rolle; die Deutsche Partei mit ihrem Schwerpunkt in Niedersachsen und der BHE (Partei der Heimatvertriebenen) ging anfangs der 60er Jahre in der Union auf. Neue gesellschaftlich-politische Probleme und besonders die Wiedervereinigung Deutschlands führten dann zu einer stärkeren Differenzierung des Parteiensystems, was hier nicht dargestellt werden muss.

      3.2

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