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Expertenkommission 1956, S. 121.

      10 Siki, S. 147.

      11 Hürzeler, Rz. 388.

      12 Dazu Meyer/Reichmuth Art. 28a N 48, 89 mit Hinweis auf u.a. BGE 135 V 297 E. 5.2; siehe auch BGE 143 V 295 E. 2.2.

      13 Rüedi, Invalidität, S. VII/1 ff., 10, Hervorhebung beigefügt; Omlin, S. 108; siehe auch SGVR, S. 1 ff., mit der Empfehlung, «den Begriff der Erwerbsunfähigkeit konkret und individuell anzuwenden, d.h. im Einzelfall zu prüfen, wie sich die medizinische Invalidität wirtschaftlich für die betreffende Person auswirkt.» (Hervorhebung im Original); Pfluger, S. 54 f.; kritisch jüngst Geertsen, Gedanken, S. 165 ff.; Riemer-Kafka, S. 24.

      14 EVGE 1960, S. 249 E. 1.

      15 Piccard 1957, S. 123 (Hervorhebung im Original); Meyer/Reichmuth, Art. 28a N 26.

      16 EVGE 1960, S. 249 E. 1.

      2

      Fiktion des «ausgeglichenen Arbeitsmarkts»

      Einleitung

      ArbeitsmarktbetrachtungDamit sind die Grundprobleme der Figur des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bereits gut umrissen: Eine allzu konkrete Arbeitsmarktbetrachtung kann dazu führen, das Arbeitsmarktrisiko über die Invalidität abzudecken und eine Art von «Arbeitsmarktrenten» auszurichten, womit die Grenze zwischen Erwerbsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit bzw. zwischen Invalidität und Arbeitslosigkeit verwischt würde. Dagegen birgt eine allzu abstrakte Arbeitsmarktbetrachtung das Risiko, die Verwertbarkeit eines medizinisch-theoretisch vorhandenen Erwerbspotenzials zu fingieren und sich damit von den realen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt völlig zu lösen. Letzteres kann zu Härtefällen führen, in denen der Verweis auf die Arbeitslosenversicherung problematisch bzw. illusorisch wird.

      VagheitDer Reiz dieses pragmatischen «Mittelwegs» – eine um zufällige Arbeitsmarktschwankungen bereinigte Bemessung der Erwerbsunfähigkeit einer konkreten versicherten Person – geht mit einer grossen Vagheit einher. Die Akzente auf der Achse zwischen Realität (konkreter Arbeitsmarkt) und Fiktion (abstrakter Arbeitsmarkt) lassen sich verschieden setzen. Es lohnt sich daher, die Begriffsgeschichte des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nachzuzeichnen, um besser zu verstehen, was damit gemeint ist.

      Vor Inkrafttreten des IVG

      Urteil

      Interdisziplinäre AbklärungEbenfalls bereits im Urteil Accola hielt das EVG fest, «die Ermittlung des Invaliditätsgrades [darf] sich keineswegs in einer Vergleichung des gegebenen anatomisch-funktionellen Zustandes mit dem Zustand der Unversehrtheit, bzw. mit einem Durchschnittstypus berufliche Anforderungen, erschöpfen (…) Weil aber eben noch die speziellen für den Verletzten in Betracht fallenden beruflichen Bedingungen zu berücksichtigen sind, kann – was übrigens ebenfalls schon oft betont wurde – die Invaliditätsschätzung nicht allein Sache des Mediziners sein».[12]

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