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Sozialgesetzbuch – SGB (1-12). Deutschland
Читать онлайн.Название Sozialgesetzbuch – SGB (1-12)
Год выпуска 0
isbn 9785392105502
Автор произведения Deutschland
Жанр Юриспруденция, право
Издательство Проспект
§ 444. Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
(1) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. März 2013 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches entsprechend.
§ 445. Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016 anzuwenden.
SGB — Sozialgesetzbuch Viertes Buch (IV)
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung — (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB 4
Ausfertigungsdatum: 23.12.1976
Vollzitat:
"Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung — in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Zuletzt geändert durch Art. 449 V v. 31.8.2015 I 1474
Hinweis:
Änderung durch Art. 28 G v. 20.11.2015 I 2010 (Nr. 46) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Außerkrafttreten gem. Art. 15 Abs. 3 G v. 11.8.2014 I 1348 ist berücksichtigt
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SGB 4 Anhang EV; teilweise nicht mehr anzuwenden +++)
Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 20.12.1988 I 2477 mWv 1.1.1989
Stadtstaaten-Klausel bzgl. der Länder Berlin, Bremen und Hamburg vgl. § 94 SVWO 1997
Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. II § 21 Abs. 1 G 860-4-1/1 v. 23.12.1976 I 3845 (SGBSVVs) am 1.7.1977 in Kraft getreten.
Erster Abschnitt
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Titel
Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
§ 1. Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger. (2) § 18h gilt auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. (3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen. (4) (weggefallen)
§ 2. Versicherter Personenkreis
(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. (1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes. (2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2. behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3. Landwirte.
(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
1. in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder