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in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,

      3.

      die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,

      4.

      Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

      5.

      Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

      (5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

      § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

      (1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.

      (2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss ist zu begründen.

      (3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.

      Buch 2

      Verfahren in Familiensachen

      Abschnitt 1

      Allgemeine Vorschriften

      § 111 Familiensachen

      Familiensachen sind

      1.

      Ehesachen,

      2.

      Kindschaftssachen,

      3.

      Abstammungssachen,

      4.

      Adoptionssachen,

      5.

      Ehewohnungs- und Haushaltssachen,

      6.

      Gewaltschutzsachen,

      7.

      Versorgungsausgleichssachen,

      8.

      Unterhaltssachen,

      9.

      Güterrechtssachen,

      10.

      sonstige Familiensachen,

      11.

      Lebenspartnerschaftssachen.

      § 112 Familienstreitsachen

      Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

      1.

      Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,

      2.

      Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

      3.

      sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

      § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

      (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

      (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

      (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

      (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

      1.

      die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,

      2.

      die Voraussetzungen einer Klageänderung,

      3.

      die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,

      4.

      die Güteverhandlung,

      5.

      die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,

      6.

      das Anerkenntnis,

      7.

      die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,

      8.

      den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen nicht anzuwenden.

      (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

      1.

      Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,

      2.

      Klage die Bezeichnung Antrag,

      3.

      Kläger die Bezeichnung Antragsteller,

      4.

      Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,

      5.

      Partei die Bezeichnung Beteiligter.

      § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

      (1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

      (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

      (3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

      (4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

      1.

      im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

      2.

      wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,

      3.

      für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,

      4.

      für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,

      5.

      im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,

      6.

      in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie

      7.

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