ТОП просматриваемых книг сайта:
Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner
Читать онлайн.Название Evangelisches Kirchenrecht in Bayern
Год выпуска 0
isbn 9783532600627
Автор произведения Hans-Peter Hübner
Жанр Религия: прочее
Издательство Автор
b)Verfassungsnovelle von 1999
Aufgrund der Verfassungsnovelle von 1999 wurden neu in die Kirchenverfassung aufgenommen u. a. ein Katalog der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder, die Möglichkeit des Laienvorsitzes im Kirchenvorstand, die Einführung einer Amtszeitbegrenzung für den Landesbischof und die Mitglieder des Landeskirchenrates. Die bisherigen Kreisdekane, jetzt „Oberkirchenräte im Kirchenkreis“, führen in ihrem Kirchenkreis künftig die ihrer Funktion entsprechende Amtsbezeichnung Regionalbischof bzw. Regionalbischöfin. Ferner gehören der Landessynode seither drei Jugenddelegierte – bis 2017 mit nur beratender Stimme – an.33
Außerdem wurde die Kirchenverfassung entsprechend den Grundsätzen der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache mit Wirkung vom 1. Januar 2000 neugefasst und bekannt gemacht.34
c)Änderungen ab 2000
Seit der Neufassung der Kirchenverfassung 2000 ist diese zehnmal geändert worden:
2000 wurde im Zusammenhang mit der Strukturreform des Landeskirchenamtes, welche mit einer Reduzierung der bisher neun auf sechs Abteilungen verbunden war, befristet bis 2003 die Möglichkeit eröffnet, dass eine Abteilung des Landeskirchenamtes auch von mehreren Oberkirchenräten bzw. Oberkirchenrätinnen geleitet werden kann.35
2001 wurde förmlich geregelt, dass der Präsident/die Präsidentin der Landessynode an den Sitzungen des Landeskirchenrates teilnehmen kann und der Landesbischof/die Landesbischöfin die Dienstaufsicht über die Oberkirchenräte wahrnimmt (Art. 67 Abs. 4 KVerf) und über den Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes führt (Art. 61 Abs. 1 Nr. 10 KVerf). Außerdem sind die Regelungen über Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in einem neuen 11. Abschnitt (Art. 85, 86) neu gefasst worden.36
Mit der Änderung von 2005 wurde Art. 26 über das Pfarrstellenbesetzungsverfahren neu gefasst.37
Die Änderungen von 2006 waren aufgrund umfänglicher Änderungen in der Kirchengemeinde- und in der Dekanatsbezirksordnung erforderlich.38
2010 wurden im Hinblick auf die Einführung des doppischen Rechnungswesens ab 2011 für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern als eigene Körperschaft die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Kirchenverfassung angepasst.39 Ebenfalls 2010 ist im Zusammenhang des Kirchengesetzes über besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften insbesondere der sechste Abschnitt der Kirchenverfassung (Art. 37–40) neu geordnet worden.40
2012 ist nach einem intensiven Vorbereitungs- und Beteiligungsprozess in Aufnahme der Ergebnisse einer theologischen Neubesinnung auf das Verhältnis der Kirche zum Volk Israel der Grundartikel der Kirchenverfassung um folgende Grundsatzaussage ergänzt worden:
„Mit der ganzen Kirche Jesu Christi ist sie (d. h. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern) aus dem biblischen Volk Israel hervorgegangen und bezeugt mit der Heiligen Schrift dessen bleibende Erwählung.“41
Außerdem wurde in Art. 13 die Berufung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung neu geordnet.42
2015 wurden die Regelungen über Voraussetzungen für die Anstellung von nicht-theologischen Oberkirchenräten und Oberkirchenrätinnen, welche nun auch im Angestelltenverhältnis erfolgen kann, ergänzt.43
2017 erfolgte die ausdrückliche Verankerung der Barmer Theologischen Erklärung im Grundartikel.44 Außerdem wurde den drei Jugenddelegierten, die der Landessynode bisher nur mit beratender Stimme angehörten, das Stimmrecht zuerkannt und das Verfahren der Bestellung der Vertretung von Oberkirchenräten in den Kirchenkreisen neu geregelt.45
2019 sind in Art. 6 Abs. 1 KVerf die Modalitäten der Wiederwahl der Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen dahingehend geändert worden, dass diese künftig auf jeweils fünf Jahre (anstelle von bisher 10 Jahren) erfolgt.
3.Der Grundartikel
a)Die Verfassung von 1920 hatte als theologische Leitaussage in ihrer Präambel schlicht festgehalten: „Die evangelisch-lutherische Kirche in Bayern r. d. Rhs. steht auf dem alleinigen Grund der Heiligen Schrift. Sie hält sich in Lehre und Leben an das evangelisch-lutherische Bekenntnis. Für die äußere Ordnung ihres Lebens nimmt sie folgende Verfassung an: …“
Entsprechend dem gewandelten Verständnis von der Ordnung einer Kirche erschien den Vätern der neuen Verfassung der alte Vorspruch als theologische und rechtstheologische Leitaussage nicht mehr ausreichend. Analog zu anderen neueren Verfassungen wurden die – bewusst knapp gehaltenen – theologischen Grundaussagen und bestimmte grundlegende Bestimmungen gewissermaßen als allgemeiner Teil der ganzen Verfassung vorausgestellt. Durch diese hervorgehobene Stellung sind sie für die weiteren Abschnitte Leitlinien und Auslegungsnorm, also zugleich Interpretationshilfe und Interpretationsmaßstab für die nachfolgenden Bestimmungen.
b)Bewusst wurden die grundlegenden Aussagen nicht in einer Präambel oder einem Vorspruch zusammengefasst. Es sollte damit einerseits der Unsicherheit über die rechtliche Qualität einer Präambel begegnet, zum anderen gerade auch das besondere Gewicht dieser Aussagen unterstrichen werden. Durch die besondere Hervorhebung des Grundartikels – einbezogen in den eigentlichen Verfassungstext, aber allen anderen Artikeln vorangestellt – wird klargestellt, dass Schrift und Bekenntnis Grundlegung und unabdingbare Voraussetzung des kirchlichen Verfassungsrechts (und damit des kirchlichen Rechts überhaupt) sind, und dass dieses nur den Zweck hat, der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in dieser Welt zu dienen (vgl. Absatz 3, letzter Satz: „Diesem Auftrag haben auch Recht und ihre Ordnungen zu dienen.“).
c)Der Grundartikel geht in Absatz 1 zunächst von der Basis jeder Kirche aus, dem Wort Gottes, das in Jesus Christus Mensch geworden ist und in der Heiligen Schrift bezeugt wird. In der Gemeinschaft der aus dem Wort Gottes lebenden ecclesia universalis – der Gemeinschaft der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche – lebt neben anderen als ecclesia particularis auch die ELKB.
Ihre Bekenntnisgrundlage ist in Absatz 2 festgehalten: Dem Hinweis auf die altkirchlichen Bekenntnisse folgt die Feststellung, dass die ELKB sich in Lehre und Leben an das evangelisch-lutherische Bekenntnis hält, wie es insbesondere in der Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers ausgesprochen ist. Von den Bekenntnisschriften werden diese beiden besonders hervorgehoben,46 weil diese – wie es in der Begründung zum Entwurf der Kirchenverfassung heißt – „in besonderer Weise den Kirchengliedern zugänglich sind und geeignet sind, das zu vermitteln, was Evangelisch-Lutherisches