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Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner
Читать онлайн.Название Evangelisches Kirchenrecht in Bayern
Год выпуска 0
isbn 9783532600627
Автор произведения Hans-Peter Hübner
Жанр Религия: прочее
Издательство Автор
17Chr. Heckel, Grundrechte (W.), S. 251 ff.
18Vgl. z. B. Art. 10 Abs. 3 und 4 KVerf ELKB und die Hinweise unter Fn. 13.
19M. Honecker, Möglichkeiten und Grenzen des Grundrechtsschutzes in der Kirche, in: ders., Recht in der Kirche des Evangeliums, Jus Eccl. 85, Tübingen 2008, S. 430 ff. (442 f.).
20Vgl. IV. Huber, „Geistlich und rechtlich (W.), S. 11.
21In diesem Sinne M. Germann, Wem dient das Recht? Praktische Theologie 43 (2008), S. 215–225 (223 f.); ders., Kriterien für die Gestaltung einer evangelischen Kirchenverfassung (W.), S. 33; Chr. Heckel, Grundrechte in evangelischen Kirchenverfassungen (W.), S. 262; H. de Vall/St. Muckel, Kirchenrecht (A.), § 25 Rz. 6.
22Näheres dazu u. § 19.2.
23Vgl. hierzu S. Grundmann, Verfassungsrecht in der Kirche des Evangeliums, Abhandlungen zum Kirchenrecht, S. 77 ff.; Chr. Link, Typen evangelischer Kirchenverfassung, S. 97 ff.
24W. Maurer, Das evangelische synodale Bischofsamt, S. 427.
25E. Kinder, Die Synode als kirchenleitendes Organ, in: Fuldaer Hefte, Schriften des Theolog. Konvents Augsburgischen Bekenntnisses, Heft 9, 1955, S. 100 (110).
26Vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Grundordnung der Ev. Landeskirche in Baden: „Die Leitung der Evangelischen Landeskirche in Baden geschieht auf allen ihren Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit“; dazu J. Winter, Die Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden, Köln 2011, S. 171 ff.
27O. Friedrich, Einführung in das Kirchenrecht, Göttingen 1961, S. 317.
28Abgedruckt in: M. Heimbucher/R. Weth (Hrsg.), Die Barmer Theologische Erklärung. Einführung und Dokumentation, 7. Aufl. Neukirchen-Vluyn 2009, S. 70
29Grundlegend dazu: S. Grundmann, Der Lutherische Weltbund, Köln-Graz 1957, S. 91 ff.; ders., Verfassungsrecht in der Kirche des Evangeliums, ZevKR 11 (1964/65), S. 9 ff. (51 ff.) = ders. Abhandlungen S. 68 ff. (S. 112 ff.); ders., Die Gestaltung einer neuen Kirchenverfassung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, in: Abhandlungen S. 127 (145 f.).
30I. Tempel, Bischofsamt (W.), S. 28.
31S. Grundmann, Gestaltung einer neuen Kirchenverfassung, Abhandlungen, S. 145.
32S. Grundmann, Gestaltung einer neuen Kirchenverfassung, Abhandlungen, S. 146.
33S. Grundmann, Der lutherische Weltbund, Köln-Graz 1957, S. 72 f.
34H. Frost, Strukturprobleme, S. 33 ff.
§ 4Die geltende Kirchenverfassung
1.Zustandekommen
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern sind die Grundstrukturen der kirchlichen Rechtsordnung und die Leitlinien für deren weitere Gestaltung in der Kirchenverfassung vom 20. November 19711 entfaltet. Sie ist seit dem 1. Januar 1972 in Kraft und hat damit die erste Kirchenverfassung vom 16. September 1920 abgelöst, steht jedoch als behutsame Fortentwicklung der Kirchenverfassung von 1920 in deren Tradition.
Die bereits von Landesbischof D. Hans Meiser zu gegebener Zeit bei der Synodaltagung des Jahres 1946 anvisierte generelle Überprüfung der Kirchenverfassung wurde 1961 angestoßen, als sein Nachfolger Landesbischof D. Hermann Dietzfelbinger aus Anlass der 40-jährigen Geltung der Kirchenverfassung von 1920 und vor dem Hintergrund der damals in Gang befindlichen Arbeiten an der Kirchengemeindeordnung und der neuen Ordnung des kirchlichen Lebens vor der Landessynode erklärte, dass „der Zeitpunkt einer neuen Arbeit an der Kirchenverfassung allmählich heranrückt“.2 Diese wurde schließlich gleich zu Beginn der Synodalperiode 1966/1972 aufgenommen3 und zunächst einem aus Synodalen, Mitgliedern des Landeskirchenrates und weiteren berufenen Sachverständigen bestehenden Verfassungsausschuss übertragen. Der von diesem erarbeitete Vorentwurf 4 wurde im Frühjahr 1970 zur öffentlichen Diskussion gestellt und nach Einarbeitung der eingegangenen Stellungnahmen und nach erneuter Veröffentlichung bei der Herbsttagung der Landessynode 1970 eingebracht. Nach der bei der Frühjahrstagung 1971 erfolgten ersten Lesung und Weiterbehandlung durch einen synodalen Zwischenausschuss wurde die neue Kirchenverfassung in zweiter Lesung bei der Herbsttagung 1971 von der Landessynode endgültig verabschiedet.5 Sie ist unter dem 20. November 1971 vom Landesbischof ausgefertigt worden und zum 1. Januar 1972 in Kraft getreten.6
In der Zwischenzeit waren nicht nur einige verfassungsändernde und verfassungsergänzende Kirchengesetze zur Neuregelung von Einzelfragen ergangen,7 sondern auch umfangreiche Gesetzgebungsvorhaben verwirklicht worden, welche die Kirchenverfassung von 1920 in zentralen Bereichen fortentwickelten und die neue Kirchenverfassung teilweise schon vorwegnahmen.
Dies gilt in besonderer Weise für die gerade zu Beginn einer neuen Amtsperiode der Kirchenvorstände nach zehnjähriger Vorarbeit am 1. Dezember 1964 in Kraft getretene Kirchengemeindeordnung.8 Mit diesem Kirchengesetz wurde nicht nur dem jahrzehntelang bestehenden Desiderat abgeholfen, das bisher in einer Anzahl von – teilweise veralteten – Einzelgesetzen und zudem nur unvollständig geregelte Recht der Kirchengemeinden in einem Kirchengesetz zusammenzufassen, sondern diesem auch, den Erkenntnissen der Kirchenrechtslehre seit der Barmer Bekenntnissynode (1934) über den „Eigenweg des evangelischen Kirchenrechts“9 folgend, eine rechtstheologische Grundlegung gegeben; angesichts des Umstands, dass im Gegensatz zur reformierten Kirchengemeinde das Leitbild einer Kirchengemeinde evangelisch-lutherischen Gepräges fehlte, war dies eine sehr