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      –Kirchenpräsident und

      –Landeskirchenrat.

      Während Landessynode und Landessynodalausschuss aus der Generalsynode und aus dem Generalsynodalausschuss, freilich mit jetzt viel weitergehenden Kompetenzen, hervorgingen, waren die Ämter des Kirchenpräsidenten und der Kreisdekane eine Neuschöpfung der Kirchenverfassung von 1920:

      Dabei entsprach es dem dringenden Wunsch der verfassungsgebenden Synode, dass die Leitung der Landeskirche nicht nur durch Gremien und Behörden, sondern vielmehr auch persönlich, „bischöflich“ in Erscheinung treten sollte. Auch wenn die Bezeichnung „Landesbischof“ damals mehrheitlich abgelehnt worden ist, vor allem um eine Verwechslung mit dem monarchisch strukturierten Bischofsamt der römisch-katholischen Kirche zu vermeiden, war das Amt des Kirchenpräsidenten – der anders als noch der Präsident des Oberkonsistoriums verfassungsrechtlich zwingend Geistlicher zu sein hatte – durch die bischöflichen Aufgaben der geistlichen Aufsicht, der Ordination und Visitation sowie durch den Vorsitz im Landeskirchenrat und die Außenvertretung der Landeskirche bestimmt und somit inhaltlich mit dem heutigen Amt des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern weitgehend identisch. Erster (und einziger) Kirchenpräsident wurde der bisherige Präsident des Oberkonsistoriums D. Friedrich Veit (1861–1948).

      Da die Gliederung in Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke bestehen blieb, konnte die neue Kirchenverfassung im Übrigen in vielem an bisher gewachsene Strukturen anknüpfen. Neu war allerdings, dass der Dekanatsbezirk nicht nur eine Verwaltungs- und Aufsichtsebene mit dem Dekan an der Spitze war, sondern die in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden einen Kirchenbezirk mit eigener Rechtspersönlichkeit bildeten, der von Bezirkssynode und Bezirkssynodalausschuss repräsentiert wurde.

      Die nationalsozialistische „Machtergreifung“ am 30. Januar in Deutschland bzw. am 9. März 1933 in Bayern bewirkte, dass der dezidiert gegen die nationalsozialistische Bewegung eingestellte Kirchenpräsident Friedrich Veit von maßgeblichen Gremien und Persönlichkeiten zum Rücktritt gedrängt und der bisherige Oberkirchenrat Hans Meiser (1881–1956) bei der außerordentlichen Tagung der Landessynode vom 3. bis 5. Mai 1933 zu seinem Nachfolger gewählt wurde. Zugleich führte die Landessynode die Amtsbezeichnung „Landesbischof“ ein und verabschiedete ein (1946 wieder aufgehobenes) „Ermächtigungsgesetz“, das diesen – in Anlehnung an staatliche Ermächtigungsgesetze – ermächtigte, Kirchengesetze – anstelle der Landessynode – nach Anhörung des Landessynodalausschusses zu erlassen. Damit war allerdings nicht – wie in anderen evangelischen Landeskirchen – die schlichte Übernahme des Führerprinzips im Bereich der Kirche bezweckt; vielmehr sollte insbesondere für die Vertretung nach außen die volle Handlungsfähigkeit der Kirchenleitung sichergestellt werden.

      1958 erhielten Frauen das passive Wahlrecht auch für die Landessynode, das ihnen 1920 nur für die Wahl in den Kirchenvorstand zugestanden worden war. Langwierig war der Weg theologisch ausgebildeter Frauen in das Gemeindepfarramt: seit 1944 konnten sie ausschließlich als Vikarinnen in der Seelsorge an Frauen, Mädchen und Kindern eingesetzt werden; 1970 erhielten sie für ihren Dienstbereich das Recht der Sakramentsverwaltung; erst 1975 – und damit im Vergleich zu der Mehrzahl anderer deutscher evangelischer Landeskirchen relativ spät – wurden Theologinnen schließlich in vollem Umfang zu Ordination und Pfarramt zugelassen.

       Weiterführende Literatur:

      W. v. Ammon, Die Entstehung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern und ihre ersten Verfassungen, ZbKG 37 (1968), S. 71;

      W. v. Ammon/R. Rusam, Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 20.11.1971, 2. Aufl. München 1985, S. 1–15;

      H. Baier, Kirche in Not – Die bayerische Landeskirche im Zweiten Weltkrieg, Neustadt an der Aisch 1979;

      K. Beyschlag, Die Erlanger Theologie, Erlangen 1991;

      H. Böttcher, Wie wir wurden, was wir sind. Geschichte der rechtlichen Gestaltwerdung der bayerischen Landeskirche, Nachrichten der ELKB 1990, S. 111.; ders., Die Entstehung der evangelischen Landeskirche und die Entwicklung ihrer Verfassung (1806–1918), in: G. Müller/H. Weigelt/W. Zorn (Hrsg.), Handbuch der Geschichte der Evangelischen Kirche in Bayern. Zweiter Band. 1800–2000, Sankt Ottilien 2000, S. 1–29;

      H. Bruchner, Die synodalen und presbyterialen Verfassungsformen der Protestantischen

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