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Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner
Читать онлайн.Название Evangelisches Kirchenrecht in Bayern
Год выпуска 0
isbn 9783532600627
Автор произведения Hans-Peter Hübner
Жанр Религия: прочее
Издательство Автор
–Kirchenpräsident und
–Landeskirchenrat.
Während Landessynode und Landessynodalausschuss aus der Generalsynode und aus dem Generalsynodalausschuss, freilich mit jetzt viel weitergehenden Kompetenzen, hervorgingen, waren die Ämter des Kirchenpräsidenten und der Kreisdekane eine Neuschöpfung der Kirchenverfassung von 1920:
Dabei entsprach es dem dringenden Wunsch der verfassungsgebenden Synode, dass die Leitung der Landeskirche nicht nur durch Gremien und Behörden, sondern vielmehr auch persönlich, „bischöflich“ in Erscheinung treten sollte. Auch wenn die Bezeichnung „Landesbischof“ damals mehrheitlich abgelehnt worden ist, vor allem um eine Verwechslung mit dem monarchisch strukturierten Bischofsamt der römisch-katholischen Kirche zu vermeiden, war das Amt des Kirchenpräsidenten – der anders als noch der Präsident des Oberkonsistoriums verfassungsrechtlich zwingend Geistlicher zu sein hatte – durch die bischöflichen Aufgaben der geistlichen Aufsicht, der Ordination und Visitation sowie durch den Vorsitz im Landeskirchenrat und die Außenvertretung der Landeskirche bestimmt und somit inhaltlich mit dem heutigen Amt des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern weitgehend identisch. Erster (und einziger) Kirchenpräsident wurde der bisherige Präsident des Oberkonsistoriums D. Friedrich Veit (1861–1948).
Entsprechend dem Anliegen persönlich gestalteter Leitung der Landeskirche wurde das Gebiet der Landeskirche in zunächst drei Kirchenkreise als landeskirchliche Visitations- und Verwaltungsbezirke eingeteilt, die anders als die Landeskirche, die Dekanatsbezirke und die (Gesamt-)Kirchengemeinden keine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Körperschaften des öffentlichen Rechts besitzen. Dort wurde der Kirchenpräsident in seiner „oberhirtlichen Tätigkeit“ von den Kreisdekanen der Kirchenkreise Ansbach, Bayreuth und München5 unterstützt. Ebenso wie der Kirchenpräsident nahmen auch die Kreisdekane wie die heutigen Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen, die seit 2000 jeweils in ihrem Kirchenkreis die Amtsbezeichnung „Regionalbischof“ bzw. „Regionalbischöfin“ führen, bischöfliche Aufgaben wahr.
Der Landeskirchenrat, als dessen Sitz 1927 endgültig München festgelegt wurde, übernahm im Wesentlichen die Funktionen des vormaligen Oberkonsistoriums. Definiert als „oberste Behörde für die Verwaltung der Landeskirche“ (Art. 49 Abs. 1 KVerf), gehörten ihm der Kirchenpräsident, die Kreisdekane der damaligen drei Kirchenkreise Ansbach, Bayreuth, München sowie zunächst drei weitere geistliche und drei weltliche Mitglieder an. Er gliederte sich in eine geistliche und in eine weltliche Abteilung. Die weltliche Abteilung wurde von dem juristischen Vizepräsidenten, der in nicht „oberhirtlichen“ Tätigkeiten der Vertreter des Kirchenpräsidenten war,6 die geistliche Abteilung von dem dienstältesten geistlichen Mitglied des Landeskirchenrates geleitet. Der Kirchenpräsident und die beiden Abteilungsvorstände bildeten das Präsidium des Landeskirchenrates. Bis zum 31. März 1930 bestand in Ansbach eine Zweigstelle des Landeskirchenrates, deren Zuständigkeit sich im Wesentlichen auf Finanzangelegenheiten erstreckte. An ihre Stelle trat mit Wirkung vom 1. April 1930 die Landeskirchenstelle als dem Landeskirchenrat nachgeordnete landeskirchliche Behörde.7
Da die Gliederung in Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke bestehen blieb, konnte die neue Kirchenverfassung im Übrigen in vielem an bisher gewachsene Strukturen anknüpfen. Neu war allerdings, dass der Dekanatsbezirk nicht nur eine Verwaltungs- und Aufsichtsebene mit dem Dekan an der Spitze war, sondern die in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden einen Kirchenbezirk mit eigener Rechtspersönlichkeit bildeten, der von Bezirkssynode und Bezirkssynodalausschuss repräsentiert wurde.
Entsprechend dem mit der römisch-katholischen Kirche geschlossenen Konkordat wurden in Ausführung der Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung und der Bayerischen Verfassung vom 14. August 1919 die Beziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (rechts des Rheins) durch Vertrag vom 15. November 1924 geregelt.8
5.Evangelische Kirche im „Dritten Reich“
Die nationalsozialistische „Machtergreifung“ am 30. Januar in Deutschland bzw. am 9. März 1933 in Bayern bewirkte, dass der dezidiert gegen die nationalsozialistische Bewegung eingestellte Kirchenpräsident Friedrich Veit von maßgeblichen Gremien und Persönlichkeiten zum Rücktritt gedrängt und der bisherige Oberkirchenrat Hans Meiser (1881–1956) bei der außerordentlichen Tagung der Landessynode vom 3. bis 5. Mai 1933 zu seinem Nachfolger gewählt wurde. Zugleich führte die Landessynode die Amtsbezeichnung „Landesbischof“ ein und verabschiedete ein (1946 wieder aufgehobenes) „Ermächtigungsgesetz“, das diesen – in Anlehnung an staatliche Ermächtigungsgesetze – ermächtigte, Kirchengesetze – anstelle der Landessynode – nach Anhörung des Landessynodalausschusses zu erlassen. Damit war allerdings nicht – wie in anderen evangelischen Landeskirchen – die schlichte Übernahme des Führerprinzips im Bereich der Kirche bezweckt; vielmehr sollte insbesondere für die Vertretung nach außen die volle Handlungsfähigkeit der Kirchenleitung sichergestellt werden.
6.Kirchliche Entwicklungen nach 1945
Aufgrund der 1946 erfolgten Zuordnung der Rheinpfalz zum Land Rheinland-Pfalz entfiel nach 1945 der Zusatz rechts des Rheins, die Kirche führt seitdem den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern“. Die Entwicklung nach 1945 war gekennzeichnet durch die Eingliederung von ca. 700.000 evangelischen Heimatvertriebenen, die zum großen Teil gerade in den bis dahin nahezu rein katholischen Gebieten Niederbayerns und der Oberpfalz ansässig wurden, desgleichen viele Katholiken in bisher rein protestantischen Gebieten. Der Gemeindeaufbau war verbunden mit einer enormen Bautätigkeit; so sind z. B. von den insgesamt ca. 1.930 evangelischen Kirchen und Sakralräumen nach 1945 mehr als 730 neu gebaut worden.9
1958 erhielten Frauen das passive Wahlrecht auch für die Landessynode, das ihnen 1920 nur für die Wahl in den Kirchenvorstand zugestanden worden war. Langwierig war der Weg theologisch ausgebildeter Frauen in das Gemeindepfarramt: seit 1944 konnten sie ausschließlich als Vikarinnen in der Seelsorge an Frauen, Mädchen und Kindern eingesetzt werden; 1970 erhielten sie für ihren Dienstbereich das Recht der Sakramentsverwaltung; erst 1975 – und damit im Vergleich zu der Mehrzahl anderer deutscher evangelischer Landeskirchen relativ spät – wurden Theologinnen schließlich in vollem Umfang zu Ordination und Pfarramt zugelassen.
Weiterführende Literatur:
W. v. Ammon, Die Entstehung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern und ihre ersten Verfassungen, ZbKG 37 (1968), S. 71;
W. v. Ammon/R. Rusam, Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 20.11.1971, 2. Aufl. München 1985, S. 1–15;
H. Baier, Kirche in Not – Die bayerische Landeskirche im Zweiten Weltkrieg, Neustadt an der Aisch 1979;
K. Beyschlag, Die Erlanger Theologie, Erlangen 1991;
H. Böttcher, Wie wir wurden, was wir sind. Geschichte der rechtlichen Gestaltwerdung der bayerischen Landeskirche, Nachrichten der ELKB 1990, S. 111.; ders., Die Entstehung der evangelischen Landeskirche und die Entwicklung ihrer Verfassung (1806–1918), in: G. Müller/H. Weigelt/W. Zorn (Hrsg.), Handbuch der Geschichte der Evangelischen Kirche in Bayern. Zweiter Band. 1800–2000, Sankt Ottilien 2000, S. 1–29;
H. Bruchner, Die synodalen und presbyterialen Verfassungsformen der Protestantischen