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Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner
Читать онлайн.Название Evangelisches Kirchenrecht in Bayern
Год выпуска 0
isbn 9783532600627
Автор произведения Hans-Peter Hübner
Жанр Религия: прочее
Издательство Автор
Die äußeren Kirchenangelegenheiten (wie z. B. das Recht der kirchlichen Liegenschaften und die Besoldung der Geistlichen) verblieben dagegen unmittelbar bei den staatlichen Oberbehörden. Entsprechendes galt für den Zuständigkeitsbereich des Konsistoriums in Speyer und der – anstelle der bisherigen Generaldekanate errichteten – Konsistorien in Ansbach und in Bayreuth.
Mit dem Protestantenedikt als Beilage zur Verfassung des Königreiches vom 26. Mai 1818 kam die Behördenorganisation der „Protestantischen Gesamtgemeinde“ bis 1918 zu einem vorläufigen Abschluss. Der nun als Oberkonsistorium benannten zentralen Kirchenleitungsbehörde in München, dem die Konsistorien in Ansbach und Bayreuth sowie bis 1848 auch das Konsistorium Speyer für den Bereich des linksrheinischen Bayern (Rheinpfalz) unterstellt waren, gehörten unter dem Vorsitz eines Präsidenten zunächst vier, dann – nach der 1849 erfolgten Ausgliederung des Konsistorialbezirkes Speyer – drei geistliche Oberkonsistorialräte und ein weltlicher Oberkonsistorialrat an. Obwohl als eigene und selbstständige Behörde konzipiert, blieb das Oberkonsistorium nach wie vor dem Innenministerium, ab 1848 dem Kultusministerium untergeordnet, von dem es gemäß § 18 des Protestantenediktes „Aufträge und Befehle“ empfing.2
c)Entwicklung synodaler Elemente
Auf der Grundlage des Protestantenedikts wurden auf der Ebene der Konsistorien zur Beratung über die inneren Kirchenangelegenheiten allgemeine Synoden eingeführt, die alle vier Jahre zusammentraten und 1849 erstmalig (seit 1881 ständig) als Vereinigte Generalsynode für die Bezirke Ansbach und Bayreuth und in paritätischer Zusammensetzung von „Laien“ und Geistlichen tagten. Die Kompetenzen der Synode wurden 1881 insofern grundlegend erweitert, als sie anstelle ihrer bisher nur beratenden Funktion nun ein Zustimmungsrecht erhielt für alle „allgemeinen und bzw. neuen organischen kirchlichen Einrichtungen und Verordnungen, welche sich auf Lehre, Liturgie, Kirchenordnung und Kirchenverfassung beziehen“.3
Als zweites synodales Organ kam schließlich 1887 der paritätisch mit je vier Geistlichen und Weltlichen besetzte Generalsynodalausschuss hinzu, der in allen wichtigen Kirchenangelegenheiten mit seinem „ratsamen Gutachten“ zu hören war.
d)Die Kirchengemeinden
Auf der Ebene der Kirchengemeinden gab es zwei Leitungsorgane: die 1834 für Verwaltungsangelegenheiten geschaffenen Kirchenverwaltungen und die 1849 allgemein eingeführten Kirchenvorstände für die das geistliche und religiöse Leben der Gemeinden betreffenden Angelegenheiten. Die (staatliche) Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 (GVBl S. 911) verlieh den Kirchengemeinden nun auch rechtsförmlich die Eigenschaft eigenständiger Rechtspersönlichkeiten und erlaubte in den Städten mit mehreren Kirchengemeinden die Bildung von Gesamtkirchengemeinden.
e)Kirchensteuergesetz von 1912 als Wegbereiter der Unabhängigkeit
Der Weg in die äußere Unabhängigkeit wurde vorbereitet durch das staatliche Kirchensteuergesetz vom 15. August 1908 (GVBl 1910 S. 149), welches den protestantischen Kirchen anstelle der – durch die Säkularisierung von Kirchengut sowie durch die Grundlastenablösung und Zehntaufhebung von 1848 bedingten – bisherigen unmittelbaren staatlichen Finanzierung die Möglichkeit eröffnete, ihren Bedarf durch die Beiträge ihrer Mitglieder zu decken.
f)Kirchliche Erneuerung und Konfessionalisierung
Die innere Entwicklung der bayerischen Landeskirche im 19. Jahrhundert ging mit einer kirchlichen Erneuerung einher, die durch die – ihrerseits vom deutschen Idealismus und dem Erleben der Befreiungskriege geprägte – Erweckungsbewegung ausgelöst wurde. Zum Mittelpunkt dieser Erneuerung wurde die Theologische Fakultät der Universität Erlangen („Erlanger Theologie“) – insbesondere mit den Professoren Adolf (von) Harless (1806–1879; später Präsident des Oberkonsistoriums), Johann Wilhelm Höfling (1802–1853), Gottfried Thomasius (1802–1875) und Johann Konrad (von) Hofmann (1810–1877).
Innerevangelische konfessionelle Unterschiede spielten dabei anfangs kaum eine Rolle. In der Folgezeit kam es jedoch in Abgrenzung zur evangelischen Unionsbewegung, die in der Pfalz – ebenso wie in Baden – nicht nur zu einer verwaltungsmäßigen (so in Preußen), sondern zu einer bekenntnismäßigen Vereinigung von Lutheranern und Reformierten geführt hatte, im rechtsrheinischen Bayern zu einer betont lutherischen Profilierung. Daran hatte vor allem der Neuendettelsauer Pfarrer und Begründer der dortigen Diakonissen- und Missionsanstalten Wilhelm Löhe (1808–1872) einen wesentlichen Anteil.
Diese Entwicklungen bewirkten, dass 1849 der Konsistorialbezirk Speyer auf Antrag der dortigen Generalsynode aus dem Zuständigkeitsbereich des Oberkonsistoriums ausgegliedert und dem neu gebildeten Kultusministerium als „Vereinigte Protestantische Kirche der Pfalz“ direkt unterstellt wurde und die reformierten Gemeinden im rechtsrheinischen Bayern zwar im Verband der rechtsrheinischen (lutherischen) protestantischen Kirche verblieben, ihnen aber 1853 die Bildung einer eigenen Synode und die Wahl einer eigenen geistlichen Kirchenleitung (Moderamen) zugestanden wurde (die endgültige Trennung der bayerischen reformierten Kirche von der lutherischen Kirche erfolgte 1920).
4.Kirchliche Neuordnung nach 1918
Nach dem Ende der Monarchie blieb das Oberkonsistorium zunächst gleichwohl eine dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus nachgeordnete Behörde. Erst infolge der Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, die in ihrem heute weiterhin fortgeltenden Art. 137 Abs. 1 bestimmt, „es besteht keine Staatskirche“, ist durch bayerische Verordnung vom 28. Januar 1920 der staatliche Charakter des Oberkonsistoriums und der ihm nachgeordneten Konsistorien in Ansbach und Bayreuth förmlich aufgehoben worden. Bis zum Inkrafttreten der Kirchenverfassung vom 16. September 1920 am 1. Januar 1921 übte sodann das Oberkonsistorium die Befugnisse des Landesherrn als summus episcopus aus.
Die von der Landessynode am 16. September 1920 einstimmig verabschiedete „Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins“ enthielt einen knappen Vorspruch (Präambel) über den Bekenntnisstand und acht Abschnitte über Aufbau und Organisation:
–Landeskirche
–Kirchengemeinde und Pfarramt
–Dekanat und Kirchenbezirk
–Landessynode
–Landessynodalausschuss
–Kirchenpräsident, Landeskirchenrat, Kreisdekane
–Verhältnis zu anderen evangelischen Landeskirchen
–Übergangs- und Einführungsbestimmungen.
Kirchengebiet war das gesamte rechtsrheinische Bayern. Nachdem sich der Coburger Teil des ursprünglichen Herzogtums Sachsen-Coburg-Gotha per Volksentscheid vom 30. November 1919 dem Freistaat Bayern angeschlossen hatte, kam aufgrund eines zwischen der Coburger Kirche und der bayerischen Landeskirche geschlossenen Vertrages mit Wirkung vom 1. April 1921 das Coburger Kirchengebiet hinzu.4
Frauen erhielten das aktive und passive Wahlrecht für den Kirchenvorstand und die Dekanatssynode, für die Landessynode jedoch nur das aktive Wahlrecht.
Die Kirchenleitung