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      Manfred Eisner

      BLUTIGE

      MAIGLÖCKCHEN

      ZUM HOCHZEITSTAG

      Roman

       Nili Masal ermittelt (6)

      Engelsdorfer Verlag

      Leipzig

      2019

      Bibliografische Information durch die Deutsche Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

      Das Titel-Originalfoto der Maiglöckchen ›Lilly of the Valleys‹ wurde von der Webseite von CCO Creative Commons ausgewählt und ist dort ausdrücklich zur kommerziellen Nutzung freigegeben. Dessen fototechnische Bearbeitung verdankt der Autor seiner langjährigen Freundin, Frau Rachel Hirsch, Fotografin aus Ramat Gan, Israel.

      Copyright (2019) Engelsdorfer Verlag Leipzig

      Alle Rechte beim Autor

      Hergestellt in Leipzig, Germany (EU)

      www.engelsdorfer-verlag.de

       »Was du liebst, lass frei.

       Kommt es zurück, gehört es dir – für immer!«

       [Konfuzius (551–479 v. Chr.), chinesischer Philosoph]

       »Wehe, wenn sie losgelassen!«

       [Friedrich Schiller (1759–1805), deutscher Schriftsteller.

       Zitat aus ›Das Lied von der Glocke‹ (1798)]

       »Gewalt ist Analphabetentum der Seele.«

       [Dr. Rita Süssmuth (1937), deutsche CDU-Politikerin,

       Ex-Bundesfamilienministerin]

       »Gewalt hört da auf, wo die Liebe beginnt.«

       [Petra Kelly (1947–1992), deutsche Politikerin der Grünen und M. d. Bundestages: Rede vor der Generalversammlung der Jugend bei der UNO, New York (1985)]

      Inhalt

       Cover

       Titel

       Impressum

       Vorwort: »Wo rohe Kräfte sinnlos walten …«

       Nili und Waldi

       Tot aufgefunden

       Rückblenden

       Ränkespiele

       Ermittlungen

       Ertappt!

       Spurensuche

       Aus Nilis Tagebuch

       Analogien

       Nachforschung

       Neuansätze

       Wieder ein Fall

       Überraschendes Ereignis

       Makabrer Fund

       Mosaiksteinchen

       Entlarvung

       Kehraus

       Kulinarisches

       Danksagung

       Der Autor

      Vorwort

       »Wo rohe Kräfte sinnlos walten …«1

      Besonders schwer tat sich der ›junge Wilde‹ in mir bei der Wiederkehr in die Bundesrepublik Deutschland Anfang der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts mit dem deutschen Rechtsbegriff ›Körperverletzung‹.

      Nach mehr als siebzehn Jahren Exil im südamerikanischen Bolivien und zuletzt in Uruguay erschien mir hier vieles fremd, neu und ungewohnt. Überall mahnten unübersehbare Verbotsschilder – Betreten des Rasens, Anlehnen von Fahrrädern, Zutritt für Unbefugte, Spielen und Lärmen der Kinder –, kursierten tadelnde Winke wie »So etwas tut man nicht!« oder es fielen Bemerkungen wie »Wo steht denn das geschrieben?«, wenn auf eine bestimmte Verhaltensregel hingewiesen wurde.

      Ziemlich unverständlich fand ich nicht zuletzt jenen Paragraphen 223 des StGB, der jemandem, der einem anderen – und sei es noch so berechtigt – eine aufs Maul haut, bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine saftige Geldstrafe androht. Dort, von wo ich gerade hergekommen war, gab es zwar ebenfalls bindende gesellschaftliche Anstandsregeln, sie waren allerdings nicht allgegenwärtig von den Wänden und Türen abzulesen oder in etwaigen Gesetzbüchern festgeschrieben; die Eltern lebten sie meistens ihren Kindern vor und man hielt sich einfach daran. Darüber hinaus aber herrschten ganz andere Sitten und Gebräuche; so hatte zum Beispiel jeder ehrbare Macho (was genau übersetzt im eigentlichen Wortsinn nichts anderes als ›männliches Wesen‹ bedeutet und mitnichten mit Machismo-Gebaren gleichzustellen ist!) stets selbige männliche Würde unter Beweis zu stellen: Wurde man selbst oder ein Nahestehender beleidigt, über die Maßen belästigt, genötigt oder gar angegriffen, wehrte man sich so kräftig, wie man nur konnte. Es fand ein überwiegend fairer Boxkampf statt, der zumeist nach den traditionellen Queensberry Rules ausgefochten wurde. Deswegen herrschte allgemein das eiserne Verhaltensgesetz, dass man sehr wohl mit den Fäusten deftig auf den Kontrahenten einprügeln durfte, solange er sich noch wacker auf den Beinen hielt. Sobald er aber gefallen war, wartete man ›gentlemanlike‹, bis er wieder aufstand oder die Aufgabe signalisierte. Keiner von beiden musste allerdings befürchten, deswegen vor den Kadi zitiert oder gar bestraft zu werden. Aber auch: Keineswegs würde – wie heute leider immer wieder zu beklagen ist – ein am Boden Liegender hemmungslos mit Füßen getreten. So etwas galt als infam, perfide und widerwärtig, eines Mannes absolut unwürdig. Eine

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