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eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,

      c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,

      d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz

      zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder einem Waffenbesitzverbot nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;

      2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;

      3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;

      4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

      (5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

      (6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnissesüber die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

      Anmerkung: Abs. 1 dieser Vorschrift regelt die Fälle, in denen der Jagdschein auf keinen Fall ­erteilt werden darf. Abs. 2 hingegen eröffnet der Unteren Jagdbehörde Ermessen. Immer häufiger werden Gutachten in Auftrag gegeben, um sich gegenüber der Behörde die Zuverlässigkeit bestätigen zu lassen.

      § 18 Einziehung des Jagdscheines

      Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

      Anmerkung: Derjenige, der einen Jagdschein ausgestellt bekommen hat, kann ihn wieder verlieren, wenn sich während der Gültigkeit des Jagdscheines herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 17 erfüllt sind. Fällt also im Nachhinein auf, dass der Jagdscheininhaber noch nicht 16 Jahre alt ist, nicht zuverlässig oder nicht körperlich geeignet ist, ihm der Jagdschein entzogen worden ist oder er nicht über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung verfügt, muss der Jagdschein zwingend für ungültig erklärt und eingezogen werden.

      Ist der Jagdscheininhaber noch nicht 18 Jahre alt, nicht Deutscher, nicht mindestens 3 Jahre in Deutschland wohnhaft oder hat schwer oder wiederholt gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen, kann der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen werden. Die Behörde hat insofern Ermessen.

      § 18a Mitteilungspflichten

      Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.

      Anmerkung: Diese Vorschrift soll den Datenaustausch zwischen der Waffenbehörde und der Jagdbehörde garantieren. Die Waffenbehörde ist demnach durch die Jagdbehörde zu informieren, um ggf. ihrerseits Maßnahmen gegen den waffenbesitzenden Jäger einleiten zu können.

      § 19 Sachliche Verbote

      (s. Tabelle >)

      § 19a Beunruhigen von Wild

      Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.

      Anmerkung: Diese Vorschrift schützt das Wild vor Störungen durch Menschen, nicht nur durch Jäger. Ein Verstoß begründet eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Störung vorsätzlich erfolgt.

      § 20 Örtliche Verbote

      (1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

      (2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.

      Anmerkung: Sicherheit ist das oberste Gebot bei der Jagd; deshalb muss die Jagd überall dort zurückstehen, wo eine Gefährdung von Menschen besteht, beispielsweise an Straßen, Waldkindergärten oder in der Nähe von Erntearbeiten, sofern dies nicht ausdrücklich abgestimmt ist. Es verbietet sich außerdem, in räumlicher Nähe zu Beerdigungen oder religiösen Veranstaltungen diese durch Schüsse zu stören. Schutzgebietsverordnungen regeln, welche Einschränkungen die Jagd in Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebieten erfährt. Dies gilt auch für großräumige Schutzgebiete wie Biosphärenreservate und Nationalparke.

      § 19 Sachliche Verbote

      (1) Verboten ist

      1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;

      2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1000 Joule beträgt;

      b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mind. 2000 Joule haben;

      c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als 3 Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;

      d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mind. 200 Joule beträgt;

      3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 m von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein;

      4. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von 1 1/2 Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 1/2 Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;

      5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind (Ausnahmen bestehen in einigen Bundesländern), Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;

      b)

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