Скачать книгу

erweist (§ 1041 Abs. 4); - wenn ein unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergangenes Urteil im Nachverfahren aufgehoben wird (§ 302 Abs. 4 S. 3, 4); - wenn ein unter dem Vorbehalt der Rechte im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess ergangenes Urteil im Nachverfahren aufgehoben wird (§ 600 Abs. 2 i.V. mit § 302 Abs. 4 S. 3 und 4); - wenn sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist (§ 945; dazu unten Rn. 52.31 ff., 54.23 ff.); - wenn die Vollstreckung eines ausländischen Titels zu Unrecht erfolgte[127].

      15.63

      § 717 ist wegen der Gleichheit der Interessenlage entsprechend anzuwenden, obwohl das im Gesetz nicht besonders zum Ausdruck gekommen ist,

- wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss[128] oder ein in § 794 Abs. 1 Nr. 3 genannter Beschluss[129] vollstreckt und dann aufgehoben wird;
- wenn eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs (§ 304) aufgehoben wird und damit auch das bereits vollstreckte Urteil über den Betrag hinfällig wird[130];
- wenn ein Zwischenurteil nach § 280, in dem eine prozesshindernde Einrede verworfen wurde, aufgehoben wird und damit auch das bereits vollstreckte Urteil über die Hauptsache hinfällig wird.

      15.64

      Nicht entsprechend anwendbar ist § 717 dagegen,

- wenn die Zwangsvollstreckung aus einem endgültigen Titel im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767) für schlechthin unzulässig erklärt wird[131], z.B. aus einem Vergleich; nach h.M. soll dies auch bei vollstreckbaren Urkunden[132] gelten;
- wenn die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771) für unzulässig erklärt wird[133];
- wenn die Zwangsvollstreckung aus einem wegen Unbestimmbarkeit des Streitgegenstandes nicht vollstreckungsfähigen Urteils für unzulässig erklärt wird[134];
- wenn ein rechtskräftiges Urteil im Wiederaufnahmeverfahren (§§ 578 ff.)[135] oder wenn ein rechtskräftiges Urteil nach Verfassungsbeschwerde[136] aufgehoben wird (§ 95 Abs. 2 und 3 BVerfGG);
- wenn ein Urteil durch Prozessvergleich aufgehoben wird[137];
- wenn ein vollstreckbares Urteil für erledigt erklärt wird[138];
- wenn auf Grund nicht rechtskräftiger Feststellungsklage gezahlt wird[139];
- wenn ein Verwaltungsakt vollzogen und später aufgehoben worden ist[140].

      Auch wo § 717 nicht entsprechend anwendbar ist, kann doch ein Anspruch aus Vertrag, Delikt (Verschulden, s. Rn. 5.22) oder ungerechtfertigter Bereicherung (Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB!) in Betracht kommen.

      § 16 Sonstige Vollstreckungstitel

      Schrifttum:

      I. Anwaltsvergleich und Schiedsspruch: Geimer, Notarielle Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen – Betrachtungen zu § 1044b ZPO, DNotZ 1991, 266 (altes Recht); Veeser, Der vollstreckbare Anwaltsvergleich, 1995; Münzberg, Einwendungen gegenüber vollstreckbaren Anwaltsvergleichen, NJW 1999, 1357; Mankowski, Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, ZZP 114 (2001), 37; Schütze, Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, FS W. Lorenz, 2001, S. 275 ff.

      II. Prozessvergleich: Esser, Heinrich Lehmann und die Lehre vom Prozessvergleich, FS H. Lehmann zum 80. Geburtstag, 1956, II, S. 713 ff.; Bonin, Der Prozessvergleich unter besonderer Berücksichtigung seiner personellen Erstreckung, 1957; Arndt, Der Prozessvergleich, DRiZ 1965, 188; Lüke, Die Beseitigung des Prozessvergleichs durch Parteivereinbarung, JuS 1965, 482; Reinicke, Die Rechtsfolgen eines formwidrig abgeschlossenen Prozessvergleichs, NJW 1970, 306; W. Henckel, Fortsetzung des Zivilprozesses nach dem Rücktritt vom Prozessvergleich?, FS Wahl, 1973, S. 465 ff.; Schwab, Das Verfahren zwischen den Instanzen, FS v. Carolsfeld, 1973, S. 445 ff.; Vollkommer, Führen Protokollierungsmängel stets zur unheilbaren Nichtigkeit des Prozessvergleichs?, Rpfleger 1973, 269; Bökelmann, Zum Prozessvergleich mit Widerrufsvorbehalt, FS F. Weber, 1975, 101 ff.; Tempel, Der Prozessvergleich, FS Schiedermair, 1976, S. 517 ff.; Pecher, Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs, ZZP 97 (1984), 139; Michel, Der Prozessvergleich in der Praxis, JuS 1986, 41; Bork, Der Vergleich, 1988; Münzberg, Die Auswirkung von Prozessvergleichen auf titulierte Ansprüche und deren Vollstreckung, FS Gaul, 1997, S. 447 ff.; Wagner, Prozessverträge, 1998; Lindacher, Der Prozessvergleich, Festgabe 50 Jahre Bundesgerichtshof, 2000, Bd. III, S. 253 ff.; Langer, Die Funktion des Prozessvergleichs: Im Spannungsfeld zwischen Privatautonomie und Justizgewährungsanspruch, 2014.

      III. Vollstreckbare Urkunde: Knöchlein, Der vollstreckungsfähige Inhalt der notariellen Urkunde, JR 1958, 307; Werner, Die Rechtsnatur der notariellen Unterwerfungsklausel, DNotZ 1969, 713; Baur, Einige Bemerkungen zur „vollstreckbaren Urkunde“, FS Demelius, 1973, S. 315 ff.; Dietlein, Kreditsicherung der Banken und das neue AGBG, JZ 1977, 637; Stürner, Die Kreditsicherung der Banken und das neue AGBG, JZ 1977, 431; 639; ders., Die neue Regelung des Rechts der AGB und ihre Auswirkungen auf die notarielle Praxis, BWNotZ 1977, 106; ders., Die formularmäßige Bestellung von Grundpfandrechten und das neue AGBG – eine vorläufige Bestandsaufnahme, BWNotZ 1978, 2; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 1978 (Bespr. Stürner ZZP 93 [1980], 233); Magis, Die vollstreckbare notarielle Urkunde, MittRhNotK 1979, 111; Räfle, Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Immobiliarvollstreckung, ZIP 1981, 821; Wolfsteiner, Beweislastumkehr durch Zwangsvollstreckungsunterwerfung?, NJW 1982, 2851; Sauer, Bestimmtheit und Bestimmbarkeit im Hinblick auf die vollstreckbare notarielle Urkunde, 1986; Münch, Vollstreckbare Urkunde und prozessualer Anspruch, 1989 (Bespr. Brehm JZ 1991, 1027; Münzberg ZZP 104 [1991], 227; Wolfsteiner DNotZ 1990, 605); Windel, Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen eine Vollstreckung aus einer unwirksamen notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), ZZP 102 (1989), 175; Wolfsteiner, Die Zwangsvollstreckung findet aus Urkunden statt, DNotZ 1990, 531; Münch, Die Beweislastverteilung bei der Vollstreckungsgegenklage, NJW 1991, 795; ders., Die Reichweite der Vollstreckungsunterwerfung, ZIP 1991, 1041; Olzen, Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden, DNotZ 1993, 211; Dux, Die unwiderrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei Grundschulden, WM 1994, 1145; Kopp, Die vollstreckbare Urkunde – Aspekte der prozessualen Unterwerfungserklärung einerseits und des materiellen Anspruchs andererseits, Diss. Bonn 1994; Gaul, Vollstreckbare Urkunde und vollstreckbarer Anspruch, FS Lüke, 1997, S. 81 ff.; Schilken, Verzicht auf Zustellung und Wartefrist in vollstreckbaren Urkunden?, DGVZ 1997, 81; Leutner, Die vollstreckbare Urkunde im

Скачать книгу