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OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.11.2002 – 9 U 94/02, EWiR 2003, 953. 155 Vgl. Hoffmann, Beilage zu NJW 2001, Heft 14, 1, 9. 156 BGH, Urt. v. 7.7.1998 – X ZR 17/97, NJW 1998, 3192; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, BGB, §§ 119, 120 Rn. 10. 157 BGH, Urt. v. 26.1.2005 – VIII ZR 79/04, K&R 2005, 176. 158 OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.2016 – I-16 U 72/15, MMR 2016, 593. 159 Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf Schuldrechtsmodernisierung, BT-Drs. 14/6040, S. 400; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, BGB, §§ 119, 120 Rn. 13. 160 Vgl. Dörner, AcP 202 (2002), 363, 381; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 2021, § 356 Rn. 8; Ring, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2021, § 356 Rn. 24. 161 Ausführlich zum Widerrufsrecht Kap. 5. 162 AG Fürth, Urt. v. 8.10.2009 – 360 C 2779/08 (unveröffentlicht), und AG Fürth, Urt. v. 30.7.2008 – 340 C 1198/08, K&R 2008, 770.

       VII. Haftung für Handeln Dritter bei Missbrauch

       von Zugangsdaten

      Nutzt ein Dritter fremde Zugangsdaten und führt so einen Vertragsschluss im Internet herbei, ist zu betrachten, wer durch diese Handlung vertraglich gebunden ist und damit haftbar gemacht werden kann. Zum einen kommt der Dritte in Betracht, aber auch eine Haftung des Inhabers der Zugangsdaten scheint nicht ausgeschlossen.

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       1. Anscheinsvollmacht

      Im Falle des Handelns unter fremdem Namen165 gilt es zunächst zu untersuchen, ob der Dritte im Rahmen einer sog. Rechtsscheinvollmacht gehandelt hat. Im Rahmen der Rechtsscheinvollmachten ist zwischen der Duldungs- und der Anscheinsvollmacht zu differenzieren. Während der Vertretene bei der Duldungsvollmacht in Kenntnis, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt, ein solches Verhalten bewusst geschehen lässt, kommt es bei der Anscheinsvollmacht entscheidend darauf an, dass der Vertretene fahrlässig verkennt, dass er durch einen Scheinvertreter vertreten wird.166

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      Eine Haftung nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht kann hingegen dann in Frage kommen, wenn dem Inhaber der Zugangsdaten die Erklärung zugerechnet werden kann und das Verhalten des Dritten von gewisser Dauer und Häufigkeit ist.

       2. Voraussetzungen für eine Zurechnung

       3. Abgrenzung zur Halzband-Entscheidung

       4. Folgen für das Online-Banking

       Fragen und Aufgaben

       1. Wofür stehen die Abkürzungen B2B und B2C? Ist die Differenzierung für die Anwendung des Fernabsatzrechts bedeutsam?

       2. Ist die Anfechtung eines über das Internet geschlossenen Vertrags möglich?

       3. Ist es rechtlich relevant, ob ein Internetsurfer bei einem Mausklick das Bewusstsein hat, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben? Begründen Sie bitte Ihre Ansicht.

       4. Handelt es sich bei Anpreisungen einer Ware oder Dienstleistung auf einer Internetseite um ein Angebot im Rechtssinne? Skizzieren Sie bitte Grundsätze und

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